Bereitstellungszinsen zahlen, weil Löschungsbewilligung ausbleibt, Kosten umlegbar?
Ich habe eine kl. Eigentumswohnung erworben- diese sollte am 1.10.122 bezahlt werden. Im Grundbuch ist die Auflassungsvormerkung bereits eingetragen. Mein Notar sagt, er ann die Zahlungsaufforderung nicht schicken, weil die Bank des bisherigen Besitzers noch keine Löschungsbewilligung für die vorhandene Grundschuld gemacht hat. Der Notar sagt, an ihm liegts nicht. Nun ist es aber so, daß ab 1.10.12 Bereitstellungsprovision verlangt wird. Kann ich diese von der Bank des Verkäufers einfordern?
2 Antworten
Nein !!!
Das sind zwei völlig verschiedene Dinge.
Da ist der notarielle Kaufvertrag, der bisher nicht zustande gekommen ist. Da könntest du ggf. Druck machen und eine Frist setzen, ansonsten würdest du von deiner Kaufabsicht zurücktreten. Zumindest würden dann alle Kosten vom Verkäufer zu vertreten sein. Eigentlich sollte aber ein guter Notar beide Interessen berücksichtigen und den Verkauf Zug um Zug abwickeln.
Und dann ist da noch deine Immobilienfinanzierung - das ist ein extra Vertrag. Du solltest mit deiner Bank sprechen und zwar die Bereitstellungszinsen und was ggf. bei einer Nichtabnahme passieren würde.
Hoffentlich hast du eine Rechtsschutzversicherung
Hinzundkunz: Wahrscheinlich hatte sich der Verkäufer vertraglich verpflichtet, die ETW bis zu einem bestimmten Termin lastenfrei zu stellen. Wenn ihm dies nicht gelungen ist - weil z. B. der Notar oder die Bank oder der Verkäufer selbst nicht zeitnah agierten - und damit eine der wesentlichen Auszahlungsvoraussetzungen für das von dir aufgenommene Bankdarlehen nicht geschaffen wurde, solltest du die Bereitstellungszinsen dem Verkäufer in Rechnung stellen.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der Verkäufer das eingetragene Recht, das von dir nicht übernommen wurde, zu beseitigen.