Löschungebewilligung
Bezugnehmend auf folgendes Urteil:
BGB §§ 369, 897, 1144; AGBG §§ 8, 9; AGB-Banken Nr. 22 Abs. 2
Unwirksamkeit der Entgeltklausel einer Bank für Ausfertigung von Löschungsbewilligungen BGH, Urt. v. 7. 5. 1991 – XI ZR 244/90
Was sollte man / kann man noch tun, wenn die Bank dieses Urteil einfach nicht akzeptieren will? Die Grundschuld soll meines wissens nach "nicht" gelöscht werden, da man für später eventuell noch Geld für renovierungen benötigt. Die Bank bzw. ein Notar hat eine Rechnung von rund 150Euro erstellt und dem Eigentümer zugesendet.
Dieser hatte aber nur eine unbeglaubigte Löschungebweilligung verlangt, da er ja keine Löschung beabsichtigte.
Eventuell einen Ombudsmann einschalten oder habt Ihr andere Lösungen parat ?
3 Antworten
Die Fremdgebühren sind in Ordnung. Die Eigengebühr nicht.
Aber die Löschungsbewilligung ohne Notarbeglaubigung ist nur zum Abheften, nicht zum sofortigen oder späteren Löschen geeignet.
Fremdgebühren fallen für den Notar oder das Gericht an. Eigengebühren sind für die Aktivitäten der Bank.
Wenn der Auftrag über eine unbeglaubigte Löschungsbewilligung lautete, dann würde ich trotzdem bei einer beglaubigten Löschungsbewilligung die Fremdkosten bezahlen, aber nicht die Eigenkosten.
Hier eine artverwandte Frage: http://www.gutefrage.net/frage/erteilt-die-sparkasse-eine-loeschungsbewilligung-faellt-ein-siegelungsentgelt-an-ist-das-berechtigt
Was ich an der Sachverhaltsschilderung nicht erkennen kann, ist, ob die besagten 150 Euro nun Eigenkosten der Bank oder Auslagen sind. Die rechtliche Beurteilung da ist unterschiedlich.
Was ich an Deiner Haltung nicht verstehen kann, ist, wieso Du unbedingt nur eine unbeglaubigte Löschungsbewilligung haben willst. Das Grundbuchamt verlangt nun mal Beglaubigung. Gewiß, im Augenblick hast Du da keine Verwendung dafür. Solche Urkunden aber haben kein Verfallsdatum und können auch in 10, 20 oder 30 Jahren noch verwendet werden. Stell Dir mal vor, Du entscheidest Dich eines Tages für den Verkauf des Grundstücks. Da bist Du aber doch froh, wenn dann alles zügig abläuft und nicht erst solche Urkunden beschafft werden müssen.
Müssen die Kosten nun bezahlt werden oder kann man sich auf das erwähnte Urteil berufen? Matrix
Hallo Matrix: Was wird denn mit den 150,-- Euro bezahlt? Ich geb Dir mal einen Link auf das von Dir zitierte Urteil unter Hinweis auf III. 2.a) der Urteilsbegründung:
https://www.jurion.de/de/document/show/0:62973,0/
"Der Anspruch des Gläubigers beschränkt sich indessen auf etwaige Beglaubigungsgebühren..."
Den Notar muß man bezahlen!
Matrix: Könnte es sein, dass der Anspruch auf Rückgewähr auf den Löschungs- und/oder Verzichtsanspruch beschränkt wurde? Vom Gläubiger kannst du die Begründung erwarten, warum er (nur) die Löschungsbewilligung erteilte.
Matrix: Der Eigentümer einer Immobilie sollte die Bereinigung des Grundbuchs von löschungsreifen Eintragungen nicht den Erben zumuten; er erspart ihnen aufwendige Suchaktionen und eine Menge Kosten. - Die Haltedauer einer Wohnimmobilie beträgt durchschnittlich 28 Jahre. In dieser Zeit geht es mit der Immobilie mitunter recht turbulent zu. Ihr Schicksal ist, ähnlich wie bei uns Menschen, geprägt von Belastungen und Entlastungen. Einige Beispiele für Eintragungen im Grundbuch: Für den Bau eines Gebäudes werden Hypotheken und Grundschulden bestellt, dem Veräußerer wird ein Vorkaufsrecht eingeräumt, die Eltern erhalten ein lebenslängliches Wohnrecht, einem Nachbar wird ein Geh-und Fahrrecht oder ein Vorkaufsrecht gesichert. Es sticht nicht, lärmt nicht und verursacht auch keine laufenden Kosten. Kurzum, es ist eher unauffällig. Und trotzdem kann es die Erben einer Immobilie „belästigen“. Die Rede ist von gegenstandslosen Einträgen im Grundbuch. Im Laufe der Jahre erledigen sich Lasten und Beschränkungen durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage, entweder durch Tilgung, Verzicht, Zeitablauf oder Tod des Berechtigten. Manche Eintragung könnte im Grundbuch längst gelöscht sein, ist sie aber nicht. Die Gründe der Unterlassung sind in der Wirkung gleich: der Eigentümer wartet ab, oder verdrängt die Notwendigkeit oder vergisst sie oder meint sogar, sie sei nicht erforderlich. Wer einmal als Erbe ein Nachlassgrundstück von gegenstandslosen Lasten und Beschränkungen „entrümpeln“ durfte, kennt den Aufwand und die Höhe der Kosten der Aktionen. Für die Bewilligungen zur Löschung müssen teils uralte Instituts-Gläubiger ermittelt werden, die mittlerweile z. B. durch Umwandlung, Veräußerung oder Verschmelzung einen anderen Namen, als im Grundbuch verzeichnet, tragen. Da gibt es natürliche Personen als Gläubiger, deren Erben in der ganzen Welt verstreut wohnen und erst mühsam ermittelt werden müssen. Oder es fehlt die Sterbeurkunde eines vor Jahrzehnten verstorbenen Berechtigten eines Wohnrechts oder Nießbrauchs usw. Es kommt hinzu, dass Kreditinstitute erledigte Darlehensunterlagen nach Ablauf bestimmter gesetzlich vorgegebener Aufbewahrungszeiten vernichten. Nicht selten hat der Eigentümer die Löschungsbewilligungen sogar erhalten, er hat sie aber nicht an das Grundbuchamt zum Vollzug der Löschung weitergereicht. Mitunter hat er die Bewilligungen der Gläubiger so sicher irgendwo aufbewahrt, dass sie für den Erben unauffindbar bleiben. Um sich Gewissheit zu verschaffen, sind Erkundigungen bei Gläubigern und Berechtigten und Auskunftsersuchen beim Handelsregister, Personenstandsregister, beim Standesamt, Einwohnermeldeamt usw. erforderlich. Erben, die nicht unter Zeitdruck stehen, beauftragen regelmäßig einen Notar mit der Bereinigung des Grundbuchs. Die Notarkosten sind für sie eher Nebensache und Verzögerungen weniger ärgerlich. Anders sieht es indes aus, wenn der Erbe in Zeitnot gerät, z.B. wenn er erhebliche Fremdmittel zur Auszahlung von Miterben kurzfristig besorgen muss. Oder wenn er zur Finanzierung von dringend anstehenden Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen des Bauwerks Darlehen aufnehmen muss. Darlehnsgeber verlangen zur Besicherung ihrer Darlehen eine sichere, meist erste Rangstelle im Grundbuch. Und die ist, wie vor beschrieben, belegt und blockiert mit altem „Ballast“. Es gehört zur Hauptleistungspflicht des Veräußerers, für die Grundbuchreinheit zu sorgen. Der Erbe als Veräußerer gerät oftmals in Leistungsverzug, wenn noch alte Belastungen wegzufertigen sind. Die Erkenntnis lautet also: Nicht nur das Haus rechtzeitig entrümpeln sondern auch gegenstandlose Grundstücksbelastungen beizeiten löschen lassen. Das Argument der Bank, die Grundschuld nicht zu löschen sondern sie als Sicherungsgrundlage für späteren Kreditbedarf zu erhalten, greift nur in seltenen Ausnahmefällen.
Eine schöne Aufführung, die ich noch um einen Akt ergänzen möchte:
wenn der Erbe in Zeitnot gerät, z.B. wenn er erhebliche Fremdmittel
zur Begleichung der Erbschaftsteuer benötigt.
Vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort. Diesem Risiko sind wir uns ja bewusst gewesen, darum hatten wir uns auf das erwähnte Urteil berufen. Dies wird allerdings von der Bank ignoriert. Müssen die Kosten nun bezahlt werden oder ist das Urteil in diesem Fall anwendbar? Matrix
Franzl: Du sprichst einen sehr wichtigen Punkt an. Ich habe selber mal erlebt, wie im Zuge einer Erbauseinandersetzung die Erben einigermaßen verdattert alte Grundpfandrechteinträge entdeckten und sich erst mühevoll in die Unterlagen einlesen mußten. Derjenige, der all das organisiert hatte, lebte ja nicht mehr und wer denkt schon daran, sich zu solchen Dingen Notizen zu machen. Die betroffene Bank war nicht minder erstaunt und mußte die Akte erst aus dem Archiv herauskramen.
Danke LittleArrow. Wo liegt der Unterschied bei Fremd,-Eigengebühren, wenn die Bank eine Rechnung stellt? Was ist mit dem Urteil was ich in meiner Frage erwähnte?
Matrix