Lies einmal hier auf Seite 48:

http://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=5915&t=1378426371&hash=e86143d236ba789a1a976d802ce2593c

Hier steht, dass es 5 Jahre sein müssen, aber auch auf Verordnung hin bis zu 15 Jahre angewiesen werden kann. Allerdings habe ich nichts zu einer Verordnung gefunden, was über die 5 Jahre hinaus geht. Wie gesagt: Nichts gefunden.

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Das ist wirklich eine interessante Frage.

Das vermutlich einzig Positive für Dich ist, dass eine Schadenmeldung nicht verspätet wäre. Man kann ja erst melden, wenn festgestellt. Allerdings könnte Dir Dein Hausratversicherer vorwerfen, dass Du nicht sofort die Ankunft des gesamten Hausrates, insbesondere der wertvollen Sachen überprüft hast.

Aber unabhängig davon, wirst Du hier wohl sehr schlechte, oder gar keine Karten haben.

Der Diebstahlschutz gilt für einen Zeitraum von 2 Monaten (meistens) für bei Wohnungen, sofern der Umzug dem Versicherer angezeigt wurde. Das heißt also: Nur in den Wohnungen. Alles was außerhalb der Wohnung passiert, geht risikomäßig auf den Frachtführer über. Also hättest Du die Prüfung "alles da?" bei Ankunft Deines Hausrates in der neuen Wohnung vornehmen müssen. Da Du das versäumt hast, ist der Diebstahl durch die Umzugshelfer (oder jemand anders) ja eine reine Vermutung. Aber auf Vermutungen wird nun einmal nichts gezahlt.

Deswegen im Endergebnis: Null Chance!

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Wenn die 2. Belastung nicht für die Rückfahrt war, solltest Du Dich an die Bank wenden. Die können anhand des "Zeitstempels" erkennen, ob es eine fehlerhafte Belastung war. Dann erfolgt auf jeden Fall eine Gutschrift.

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Bevor ich es abtippe. Hier findest Du alles zu Deiner Frage:

http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/va-aus.html

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Kein Recht zur Anordnung von Zwangsurlaub hat der Arbeitgeber jedoch bei Auftragsmangel oder Betriebsablaufstörungen. Das sog. Betriebsrisiko, d. h. die Gefahr der unwirtschaftlichen Bezahlung von Arbeitnehmern, darf nicht durch einseitige Urlaubsanordnung abgewälzt werden.

http://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/mitarbeiter-in-den-zwangsurlaub-schicken_76_68334.html

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Meiner Meinung kannst Du eigentlich nur verkaufen, wenn es nur wenige sind, auch behalten (Transaktionskosten). Conergy von heute hat mit der Aktie überhaupt nichts mehr zu tun. Selbst wenn die heute riesige Gewinne machen würden, hätte das keinen Einfluss auf diese Aktie. Die AG hat ja Insolvenz angemeldet. die Aktie ist nur eine leere Hülle.

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Bei Google geklaut:

Die Kontoführungsgebühren können in der Steuererklärung Berücksichtigung finden. Sie sind mit einem Betrag von 16 Euro pauschal bei den Werbungskosten anzugeben. Auch wenn die tatsächlichen Kosten für die Kontoführung geringer ausgefallen sind, kann dieser Pauschalbetrag abgesetzt werden. Bei gemeinsamt veranlagten Ehegatten können, wenn jeder Ehegatte ein eigenes Konto unterhält, 32 Euro veranschlagt werden.

Wer höhere Kosten für Kontoführungsgebühren in seiner Steuererklärung angeben will, muss beim Finanzamt die angefallenen Kosten glaubhaft belegen. Das kann beispielsweise durch Vorlage der entsprechenden Kontoabrechnungen oder Kontoauszüge geschehen. Die in der Kontoabrechnung gegebenenfalls enthaltenen Sollzinsen für die Inanspruchnahme eines Überziehungskredites können nicht angerechnet werden. Es gelten die reinen Kosten, die die Bank für die Führung des Girokontos erhoben hat.

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Es ist einfach immer ein Risiko vorhanden, wenn man darauf verzichtet.

Ich bezweifel allerdings, dass der Notar einen Vertrag ohne Auflassungsvormerkung machen wird.

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