Kieferorthopädische Behandlung für 24 jährigen Sohn (Student) steuerlich absetzbar?

2 Antworten

Ich hab das hier gefunden:

"Besondere Unterstützungsleistungen
Unterstützen Sie Angehörige oder andere Ihnen nahestehende Personen, müssen Sie zuerst prüfen, ob Ihre Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG bis zum Unterhaltshöchstbetrag absetzbar sind. Werden für eine bedürftige Person in besonderen Fällen auch Kosten übernommen, die über den normalen Unterhalt hinausgehen (atypische Unterhaltsleistungen), können diese unter bestimmten Voraussetzungen als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden. Das ist auch möglich, wenn Sie dieser Person gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet sind. Die Leistungen sind vom Empfänger nicht zu versteuern (§ 22 Nr. 1 Satz 2 EStG)

Zu den außergewöhnlichen Unterstützungsleistungen zählen grundsätzlich alle Aufwendungen, die der Empfänger selbst als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzen dürfte, wenn er sie selbst tragen würde. Solche atypischen Unterstützungen sind vor allem die Übernahme von:

Krankheitskosten für bedürftige Angehörige (H 33.1 Krankheitskosten für Unterhaltsberechtigte EStH 2014),

Kurkosten für Angehörige,

Heimkosten für die Unterbringung der pflegebedürftigen Eltern,

Kosten für die Beschäftigung einer Pflegekraft zur Betreuung der pflegebedürftigen Eltern zu Hause,

Prozesskosten für lebenswichtige Prozesse des Kindes, wie Ehescheidungs-, Sorgerechts- und Unterhaltsverfahren (FG Düsseldorf vom 4.7.1977, EFG 1978 S. 81),

Schäden an Hausrat und Kleidung nach einer Umweltkatastrophe,

Kosten für Fahrten, z.B. Ihres behinderten Kindes zur Schule (BFH-Urteil vom 13.12.2001, III R 6/99, BStBl. 2002 II S. 198), Ihrer kranken Eltern zum Arzt oder zur Apotheke, zur Pflege und Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen.

Die Übernahme von Studiengebühren wird nicht anerkannt (BFH-Urteil vom 17.12.2009, VI R 63/08, BStBl. 2010 II S. 341).

Übernehmen Sie für einen unterhaltsberechtigten Angehörigen die Kosten der krankheits-, behinderungs- oder pflegebedingten Heimunterbringung, können Sie Ihre Aufwendungen als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen (BFH-Urteil vom 24.2.2000, III R 80/97, BStBl. 2000 II S. 294). Das hat den Vorteil, dass Ihre Aufwendungen nicht auf den Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a EStG begrenzt sind. Dafür wird allerdings eine zumutbare Belastung angerechnet. Die übernommenen Heimkosten müssen Sie nicht in typische Unterhaltskosten i.S.v. § 33a EStG (für Unterkunft und Verpflegung) und atypische Unterhaltskosten i.S.v. § 33 EStG (für ärztliche Betreuung und Pflege) aufteilen. Die Kosten sind abzüglich der Haushaltsersparnis vielmehr vollständig nach § 33 EStG abzuziehen. Ein Wahlrecht zwischen beiden Abzugsmöglichkeiten besteht ebenfalls nicht (BFH-Urteil vom 30.6.2011, VI R 14/10, BStBl. 2012 II S. 876).

Tragen Sie pflegebedingte Aufwendungen (z.B. pflegebedingte Heimkosten) für einen Angehörigen, von dem Sie Vermögenswerte bekommen haben, zum Beispiel eine Immobilie, dürfen Sie Ihre Aufwendungen nur in der Höhe abziehen, in der sie den Wert des übertragenen Vermögens übersteigen (R 33.3 Abs. 5 EStR 2012). Berücksichtigt wird Vermögen, das Sie bekommen haben, als der Pflegebedürftige bereits im Rentenalter war (BFH-Urteil vom 12.11.1996, III R 38/95, BStBl. 1997 II S. 387), und Vermögen, bei dem die Schenkung weniger als 10 Jahre zurückliegt (solange besteht noch ein Rückforderungsanspruch des Schenkers gemäß §§ 528 f. BGB).

Ein volljähriges Kind ist verpflichtet, sein Vermögen im Rahmen des Zumutbaren zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Ein schwerbehindertes Kind, das seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst decken kann, darf allerdings zur Altersvorsorge maßvoll Vermögen bilden (BFH-Urteil vom 11.2.2010, VI R 61/08, BStBl. 2010 II S. 621).

Ein Abzug solcher Unterstützungsleistungen ist möglich, wenn die Kostenübernahme für Sie zwangsläufig ist ist. Von den Einkünften und Bezügen der unterstützten Person ist ein Freibetrag von 1.550,00 € im Jahr für den persönlichen Bedarf abzuziehen (BMF-Schreiben vom 2.12.2002, BStBl. 2002 I S. 1389). Nur soweit der Unterstützungsempfänger seinen besonderen Lebensbedarf mit den dann noch verbleibenden Einkünften, Bezügen und schädlichem Vermögen nicht selbst tragen kann, dürfen Sie Unterstützungsleistungen geltend machen.

Da die Heimkosten bei aufgelöstem Haushalt um eine Haushaltsersparnis gekürzt werden und damit auch Ihre abziehbaren Aufwendungen, können Sie Kosten bis in Höhe der Haushaltsersparnis als typischer Unterhalt nach § 33a EStG geltend machen. Die Haushaltsersparnis ist gleich dem dortigen Unterhaltshöchstbetrag.

Ihre Unterstützungsleistungen tragen Sie in der Steuererklärung in den Mantelbogen Seite 3 unter Andere außergewöhnliche Belastungen ein."

Quelle: Steuernetz

http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-14496.xhtml?currentModule=home


tanv93 
Beitragsersteller
 28.06.2017, 14:29

Erstmal danke für deine Antwort. Der Punkt den ich in deinem Text und auch in vielen anderen Quellen nicht verstehe: Inwiefern spielt das Einkommen des Kindes eine Rolle? Wenn ich Unterhalt zahlen müsste, dann wäre es ja relevant wenn das Kind mehr als 624 ? Euro pro Jahr verdient. Hier geht es aber um eine außergewöhnliche Belastung in Form von Krankheitskosten. Ist hierbei der Verdienst des Kindes ebenfalls relevant? Also bei einem Jahresverdienst des Kindes von 7000 Euro abzgl. 624 Euro, würden 6376 Euro meiner möglichen Steuererleichterung gegengerechnet, wodurch ich bei 0 Euro Erstattung wäre?

Brigi123  28.06.2017, 14:44
@tanv93

Das genau frage ich mich auch. Hoffentlich antwortet noch jemand, der es weiß.

EnnoWarMal  28.06.2017, 15:02
@Brigi123

Hoffentlich antwortet noch jemand, der es weiß.

Gerne.

Die Antwort ist nicht einschlägig. § 33a (1) kommt nicht zur Anwendung, weil die Eltern noch Anspruch auf Kindergeld haben.

Man muss den langen Text also gar nicht lesen.

Brigi123  28.06.2017, 15:08
@EnnoWarMal

Nur der erste Satz des langen Artikels bezieht sich auf den nicht-einschlägigen § 33a Abs.1.

Bei Anwendung des § 33, wann ist das Kind denn da bedürftig? Deckt es mit den Einnahmen von 7000,- Euro zunächst seinen regulären Bedarf, und kann die Krankheitskosten dann nicht selbst tragen?

EnnoWarMal  28.06.2017, 15:39
@Brigi123

Nein, der ganze Artikel bezieht sich auf § 33a (1), siehe Absatz 2 des Artikels.

H33.1 EStH:

"Für einen Unterhaltsberechtigten aufgewendete Krankheitskosten können beim Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, die Krankheitskosten selbst zu tragen (> BFH vom 11.7.1990 - BStBl 1991 II S. 62)."

Das weise erst mal nach.

tanv93 
Beitragsersteller
 28.06.2017, 15:48
@EnnoWarMal

Zu welchem Urteil würden Sie kommen? Würde das Einkommen des Kindes mit Kindergeldanspruch ein Hindernis darstellen?

Zu den Krankheitskosten lese ich nämlich unter verschiedenen Quellen folgendes:

"Wer kann Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?"

[...]Dabei ist es gleichgültig, ob Sie selbst die Ausgabe für eine eigene Krankheit, für die Ihres Ehepartners oder für ein Kind tätigen, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben."

Einer der Quellen:

https://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2015/43/aussergewoehnliche\_belastungen


Snooopy155  28.06.2017, 21:26
@tanv93

Ich frage mich, warum man die Notwendigkeit dieser Behandlung erst im zarten Alter von 24 Jahren feststellt. Bis zum Alter von 18 Jahren hätte die Krankenkasse einen großen Teil der Kosten übernommen

Brigi123  28.06.2017, 21:40
@Snooopy155

Ja, nur leider wird der Fragestellerin hier nicht die Frage beantwortet, ob das Einkommen ihres Sohnes schädlich ist dafür, dass sie die Krankheitskosten in ihrer Steuererklärung geltend machen könnte.Ich weiß es nicht.

Gaenseliesel  29.06.2017, 19:53
@tanv93

Hallo tanv93

stimmt, obwohl ich der selben Meinung wie EnnoWarMal bin, würde ich an deiner Stelle diese Kosten dann steuerlich geltend machen.

Denn es heißt u.a. lediglich: 

" Für einen Unterhaltsberechtigten aufgewendete Krankheitskosten können beim Unterhaltspflichtigen insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, die Krankheitskosten selbst zu tragen (>BFH vom 11.7.1990 - BStBl 1991 II S. 62)."

Es kommt also auch auf die Höhe der Krankheitskosten und der Einkommen des Unterhaltsberechtigten an.

Es sieht so aus, als ob es hierzu

keine eindeutig gesetzl. Regelung

 gibt.

Kannst du nachweisen, dass der Sohn diese Kosten allein nicht tragen konnte, könnte das FA  eine Art Einzellfallentscheidung treffen. 

Tipp: Eine vom Facharzt ausgestellte Ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit dieser Kieferorthopädischen Behandlung, würde evtl. die Entscheidung positiv beeinflussen.

tanv93 
Beitragsersteller
 30.06.2017, 16:05
@Snooopy155

@ Snooopy155: Kein Grund zu urteilen, ohne ausreichende Hintergrundinformationen:

Als Jugendlicher bis zum 19. Lebensjahr wurden sowohl feste als auch lose Zahnspangen für Ober- und Unterkiefer über einem Zeitraum von mehreren Jahren eingesetzt. 

Trotzdem verschlechterten sich die Zahnstellungen wieder über die Jahre. Da man ab 18 Jahren selber für die Kosten aufkommen muss, konnten wir es uns bis jetzt schlichtweg nicht leisten, eine neue Behandlung anzufangen.

@Gaenseliesel, Brigi123 und  Valeskix: Vielen Dank für Eure Antworten. Ich werde es einfach mal probieren. im Schlimmsten Fall wird es abgelehnt. 

Die Krankheitskosten können geltend gemacht werden.
(vgl. H 33.1 - H 33.4 "Krankheitskosten - für Unterhaltsberechtigte" EStH).

Die zumutbare Belastung ist lt. neuester Rechtsprechung nicht mehr mit dem Höchsttarif, sondern in Staffeltarifen zu ermitteln.
(vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2017 - VI R 75/14).


EnnoWarMal  28.06.2017, 15:22

Nicht einschlägig.

Hier geht es darum, ob die Krankheitskosten einer anderen Person geltend gemacht werden können.

Valeskix  28.06.2017, 17:37
@EnnoWarMal

Deshalb steht es ja bei den Hinweisen als Zuordnung zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Die können für Angehörige/andere Personen auch dem Steuerpflichtigen erwachsen...