Obwohl ich von BWA etc. keine Ahnung habe, kann ich Dir trotzdem schonmal sagen, dass das rechnerische Ergebnis nichts mit dem Kontostand zu tun haben muß.

Du fährst also rechnerisch einen Verlust ein. Der Steuerberater scheint gut zu sein.

Trotzdem solltest Du selbst einen ungefähren Überblick über Deine unternehmerischen Zahlen haben und diese mit der BWA vergleichen. 

Mein erster Steuerberater hatte völlig falsche Zahlen zugrunde gelegt, zu meinem Nachteil.

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Also wenn ich den §19 UStG und die vielen Antworten hier richtig verstehe, bist Du KU für das gesamte Jahr 2017 soweit Du in 2016 unter 17.500,-€ lagst und für das Jahr 2017 am 1.1.17 weniger als 50.000,-€  Umsatz zu erwarten war.

Demnach ergibt sich im Nachhinein keine USt-Pflicht für 2017, auch wenn der Umsatz wider Erwarten über 50.000,-€ ansteigt.
Siehe hierzu auch die unten angezeigte Frage mit der Überschrift “Kleinunternehmer -- normales Gewerbe“ und dort vor allem die Antwort/Kommentare von Enno.


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Meine Idee wäre, dass Du in Deutschland bei einer hier ansässigen Bank ein Konto für die Rentenzahlung eröffnest (falls möglich). Über Deine Rente könntest Du dann z.B. über einen Dauerauftrag auf Dein Konto bei einer englischen Bank verfügen, oder über Kreditkarte, oder Du suchst Dir eine Bank mit Niederlassungen in D und GB.

Es geht der englischen Bank evtl. um Haftungsfragen oder Verpflichtungen zur Rückzahlung im Todesfall z.B..

Soweit ich hier schonmal bei ähnlichen Fragen gelesen hatte, tut sich die DRV etwas schwer mit Zahlungen an ausländische Banken. Frag dort nochmal nach, was genau das Problem ist.

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Im Gegensatz zu einer Ehe muß man eine GbR nicht vor dem Rathaus gründen. 

Bevor man ein Gewerbe anmeldet, sollte man sich allerdings schon über einige Begriffe klar werden. Und auch einige andere Kenntnisse sollte man sich aneignen.

Es soll auch bei der IHK entsprechende Kurse oder Beratungen geben.

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Ich würde als gesetzliche Grundlage mal §14 Bewertungsgesetz vermuten. Dazu gibt es eine Tabelle, in der ein Faktor gemäß Sterbetabelle (abgezinst) festgelegt ist. 

Diesen muß man dann mit der Jahreskaltmiete multiplizieren. Damit erhält man den (Gegen-) Wert für den Verkauf.

Falls die vereinbarte Leibrente laut dieser Berechnung unter dem Wert bleibt, könnte die Differenz evtl. als Schenkung bewertet werden.

Aber alles nur geraten. Die Steuerexperten äußern sich ja bislang nicht. Vielleicht hilft es Dir aber beim weiteren Nachdenken.

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Ich möchte ergänzend zu den anderen Antworten nur noch darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber den job wohl für Werkstudenten angeboten haben dürfte, weil er  dadurch seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen einspart. 

Diese Beiträge wird der AG wohl nicht zahlen wollen, zumindest nicht zusätzlich zum angebotenen Stundenlohn.

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Wenn ich das alles so lese, habe ich den Eindruck, dass Deine Mutter evtl. an einer beginnenden Demenz o.ä. leidet, dass es zu hirnorganisch bedingten Persönlichkeitsveränderungen gekommen ist etc.. Auch wenn Dir ihr Verhalten momentan bösartig erscheint, vielleicht kannst Du etwas Ruhe bewahren und das Verhalten als krankheitsbedingt einstufen.

Diese Übergangsphase, wenn alte Menschen merken, dass sie nicht mehr zurecht kommen, kann äußerst schwierig sein. Daneben gibt es offenbar auch Veränderungen, die sie nicht bemerkt.

Wenn sie nun schon fast in ein betreutes Wohnen umgezogen wäre, kann es ja vielleicht demnächst einmal tatsächlich klappen. Das ist natürlich auch ein schwerer Schritt. Ich vermute mal, dass in einem halben Jahr alles gelöst sein wird. 

Und “ausgemuttert“ - denkt man vielleicht erst mal. Vielleicht gibt sich das ja später wieder.

Warte erst mal ab, ob da wirklich was vom Anwalt kommt. 

Das Thema “gesetzliche Betreuung“ sollte auch im Auge behalten werden. 

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Wenn Dein Arbeitsweg 20 km für die einfache Fahrt ( also nur Hinfahrt) beträgt, kommst Du ja alleine schon dadurch auf Werbungskosten über 1.000,-€ und das wäre ein Indiz dafür, dass sich eine Einkommensteuererstattung ergeben würde. Es würde sich also lohnen.

Du kannst rückwirkend für 4 Jahre die Steuererklärungen einreichen.

Du könntest einfach die kostenlose Elster-Seite des Finanzamtes benutzen. 

Wenn Du keine Ahnung vom Thema hast, wäre evtl. auch ein kostenpflichtiges Programm besser, welches bestimmte Punkte abfragt. Bei Aldi z.B. soll es zum Jahresende immer günstige Angebote geben.

Dritte Möglichkeit wäre, zumindest für eine Steuererklärung z. B. für 2016 einen Lohnsteuerhilfeveren in Anspruch zu nehmen. Das kostet ca. 120,-€.  Die Erklärungen für die anderen drei Jahre könntest Du dann evtl. im Prinzip abkupfern. Also wenn Du das Prinzip verstanden hast.

Übrigens muß man bei freiwilliger Abgabe einer Steuererklärung keine Nachzahlung befürchten, da man die freiwillige Steuererklärung auch zurückziehen kann, falls sich eine Steuernachzahlung ergibt.

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Ich glaube, dass Du zunächst ALG-I beantragen solltest (reine google-Recherche).

Außerdem würde ich eine VdK-Mitgliedschaft empfehlen, kostet ca. 5,-€ monatlich.

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Wer ist rechtmäßiger Erbe?

Februar 2016 ist mein Dad an Krebs gestorben. Er hatte ein Jahr lang eine schwere medikamentöse Behandlung, bekam sogar Morphium.

Er hatte ca. 5 oder 6 Jahre vor seinem Tod eine Lebensgefährtin, die etwa 3 Jahre vor seinem Tod in das Haus meines Dads einzog (Anmerkung: meine Eltern sind seit ca 20 Jahren geschieden, meine Mutter und mein Vater standen zusammen im Grundbuch). Sie kümmerte sich hauptsächlich um ihn während der schweren Phase der Krankheit, hatte teilweise Bevollmächtigungen.

Ich hab mich in Absprache mit ihr ins Grundbuch eintragen lassen und habe einen Erbschein (nach offiziellem Stand würde das Haus demnach zu 50% mir und zu 50% meiner Mutter gehören). Ein paar Tage nach diesem Vorgang erzählte mir die Freundin von einem Testament, welches mein Vater angefertigt hätte. Ich habe es gesehen, es besagt wortwörtlich und handschriftlich, dass er sie zur Erbin erklärt. Das Testament zeigt aber, wie schlecht es meinem Vater gegangen sein muss. Es wurde 3 Wochen vor seinem Ableben verfasst und auf ihren Wunsch hin (hat sie mir eiskalt so gesagt). Es hat diverse Rechtschreibfehler und ist krumm und schief, sollte formell aber alle Elemente haben. Es wurde noch nirgendwo öffentlich amtlich gemacht, sonst hätte ich ja sicher schon eine Information darüber erhalten.

Sie erpresst mich mit diesem Testament. Sie will bis zu ihrem Lebensende in dem Haus wohnen bleiben (zahlt aber keine Miete oder Grundsteuern) und ich habe das ein Jahr und 8 Monate geduldet und seit der Erkenntnis über das Testament kein Wort mehr mit ihr gewechselt.

Jetzt soll ich aber auch für die Schulden meines Vaters (vom Jobcenter ca. 4000 Euro) aufkommen, die sie von sich gewiesen hat. Demzufolge müsste nun endlich geklärt werden, wer rechtmäßig Anspruch auf das Haus hat.

Wer hat Anrecht auf das Haus?

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Ich bin ja immer eher für gütliche Einigungen.

Wäre die Dame denn dazu in der Lage, Miete zu bezahlen? Wenn es der Wunsch Deines Vaters war, dass sie in dem Haus bleiben kann (wie alt ist sie eigentlich?), dann würde ich das evtl. auch respektieren. Sie war ihm schließlich in seinen letzten Jahren am nächsten und hat ihn auch versorgt am Ende.

Aber ich würde jedenfalls nicht noch draufzahlen durch Grundsteuer, ALG-Rückzahlung etc.. Durch eine zukünftige Mietezahlung wäre das ja evtl. o.k..

Wenn sie aber nur z.B. 300,-€ Kaltmiete zahlen könnte, die Miete aber eigentlich bei z.B. 600,-€ liegen könnte und sie außerdem erst z.B. 60 Jahre alt ist, dann würde ich das eher nicht machen.

Zur eigentlichen Frage: 

Das halbe Haus gehört ohnehin Deiner Mutter. Die andere Hälfte hast Du als Alleinerbin geerbt. Selbst wenn die Dame jetzt mit dem Testament öffentlich kommen sollte, hättest Du Anspruch auf Dein Pflichtteil, das wäre ein Viertel des Hauses (abzüglich Deines Anteils an den 4.000,-€ Schulden und der anderen Ausgaben).

Dir und Deiner Mutter gehören also im schlechtesten Fall 75% des Hauses. Aber eigentlich und offiziell gehören  Dir und Deiner Mutter das ganze Haus.

Desweiteren könntest Du in dem Fall, dass die Dame das Testament wirklich öffentlich macht und Deinen Erbschein sowie die Grundbucheintragung angreift, das Testament anfechten. Unter Morphiumgabe, pflegerisch abhängig von der Begünstigten, da sehe ich gute Chancen, auch wenn ich natürlich keine Juristin bin.

Aber so sicher ist sie sich wohl gar nicht, dass das Testament rechtmäßig zustande gekommen ist, oder ihr ist klar, dass mindestens 75% des Hauses Dir und Deiner Mutter gehören, selbst wenn das Testament anerkannt wird.

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Säumniszuschläge / Krankenkasse / Berechnung?

Guten Morgen,

ich habe eine Frage zur Berechnung bzw. Dauer der Gültigkeit von Säumniszuschlägen der Krankenkasse. Mein Fall ist leider etwas Länger und eventuell auch verwirrend.

Bei meiner alten Krankenkasse war ich bis 12.2015 versichert. Für den Zeitraum von 04.2014-09.2014 wollte mich die Krankenkasse nicht als Student versichern. Die Krankenkasse hat in mehreren internen Sitzungen meine Forderung "als Student versichert zu werden" abgelehnt. Im September 2015 habe ich gegen den Beschluss der Krankenkasse Widerspruch eingelegt und im Februar 2016 vor dem Sozialgericht Klage eingereicht. In erster Instanz, vor dem Sozialgericht, hatte ich noch verloren. In zweiter Instanz, vor dem Landessozialgericht, aber Recht bekommen. Allerdings haben wir uns nur auf einen Vergleich geeinigt, die Krankenkasse wurde nicht "verurteilt" (oder was auch immer der richtige Terminus in diesem Fall wäre). Die Kasse akzeptiert nun (10.2017), dass ich im oben genannten Zeitraum Student war und berechnet die Beiträge dafür neu.

Leider wusste ich damals (2014) noch nicht, dass eine Zahlung unter Vorbehalt die bessere Lösung gewesen wäre. Ich hatte damals die Zahlungen erstmal komplett eingestellt und nun (10.2017) eine Rechnung über Säumniszuschläge erhalten. In der Zwischenzeit habe ich Ende 2015 und Ende 2016 jeweils ca. 1800€ an die Krankenkasse überwiesen, da mir die aufgelaufenen Forderungen zu hoch wurden. Die Beträge für den strittigen Zeitraum hatte ich aber einbehalten.

Jetzt meine Frage: für welchen Zeitraum darf die Krankenkasse die Säumniszuschläge berechnen und wie? Nochmals, ich war dort bis 12.2015 freiwillig versichert. Danach habe ich zu einer anderen Kasse gewechselt. Darf sie von 10.2014-10.2017 die Säumniszuschläge berechnen oder nur bis Ende 2015?

Im Bescheid der Krankenkasse laufen die ausgewiesenen Säumnis-Beträge von 10.2014-12.2015, von 47€ jeweils um 1,50€ jeden Monat reduziert nach unten bis zum Ende 2015. (also 10.2014: 47€, 11.2014: 45,50€, 12.2014: 44€ etc.)
Dazwischen gab es 2x Schwankungen. 2 Monate der gleiche Betrag, dann stieg du geforderte Summe wieder um 1,50€ an, um danach wieder wie gewohnt zu fallen. In diesem Zeitraum habe ich keine Zahlung an die Krankenkasse geleistet. In 12.2015 fällt der geforderte Säumnis-Betrag plötzlich auf 1,50€ für den fälligen Monat, dann endet die Rechnung und es werden ca. 500€ Säumniszuschläge ausgewiesen + Mahnkosten on top. Noch dazu hat sich die Höhe der Mahnkosten von 1,07€ auf 5€ erhöht. Ist dies zulässig bzw. rechtens?

Hierzu würde mich eure Meinung interessieren bzw. was schlagt ihr mir vor, wie ich vorgehen sollte. Mfg user0816

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Der Säumniszuschlag beträgt 1% des Beitragrückstandes für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzuges. Dabei wird der Beitrag auf volle 50,-€ abgerundet. § 24 SGB IV.

Der Zahlungsverzug besteht natürlich so lange, bis Du gezahlt hast. Das hat doch mit dem Wechsel der KV nichts zu tun.

Bei Dir wurde also auf 150,-€ abgerundet, davon 1% sind 1,50€.

Nun kannst Du ja selbst rechnen: Beitrag für 10/14 war säumig von 10/14 bis evtl. 12/15 (Deine Zahlung von 1800,-€ Ende 2015) , also 15 Monate mal 1,50€, macht 22,50€.

Beitrag 11/14 ... 14 Monate säumig, .21,-€. Usw.

Vielleicht hat die KV auch die Zahlungen  jeweils auf die neuesten Forderungen angerechnet. Dann komme für den Beitrag 10/14 auf 37 Monate zu 1,50€ usw.

Für das strittige Semester wurden ja scheinbar noch gar keine Säumniszuschläge erhoben, oder?

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Da hier keiner antwortet, meine Vermutungen:

Das Stichwort “Zweitausbildung“ zielt doch höchstwahrscheinlich auf eine bereits abgeschlossene Ausbildung ab. Und die liegt ja noch nicht vor.

Trotzdem kommt mir das mit dem Studium seltsam vor.

 In Hinblick darauf, dass Du später vielleicht nochmal ernsthaft studieren willst, würde ich das sofort beenden. Du sammelst keine Wartesemester für NC-Fächer und für spätere Baföganträge verkompliziert es auch nur alles. Aber vielleicht hast Du ja Vermögen und ein Einser-Abi, dann wäre es egal.

Aber was bezweckst Du damit? 

Du könntest Dich als Gasthörer einschreiben, wenn Du nur in ein Fach reinschnuppern willst. 

Falls Du Weiterbildung vorweisen möchtest bzgl. Deines Berufes, wären wohl spezielle Fortbildungen, deren Abschluß man auch nachweisen kann, sinnvoller.

 Niemand wird sich dafür interessieren, dass Du ein bißchen nebenberuflich irgendein Fach “studiert“ hast. Studieren kann man das ja sicher nicht nennen.

Zur Gewerbeanmeldung: Voraussetzung für ein Gewerbe ist m.E. eine Gewinnerzielungsabsicht. Die ca. 26,-€ Anmeldegebühr und den Aufwand kannst Du Dir wohl sparen.

 Für welches Hobby muß man denn ein Gewerbe anmelden? Oder geht es um Deine T-Shirt-Geschichte aus der vorherigen Frage, die nun Dein Hobby ist? Dazu würde ich auch eher empfehlen, stattdessen einen Minijob bei ner Tankstelle o.ä. anzunehmen. Oder ein Hobby/ einen Sportverein suchen. Sorry.

Jedenfalls bzgl. KG ist während einer Erstausbildung das Einkommen egal. Bei einer Zweitausbildung zwar nicht, aber Einkommen aus dem Ausbildungsverhältnis ist unschädlich.

Jedenfalls finde ich es gut, dass Du Deine Ausbildung machst. Das andere halte ich eher für Schnapsideen, und deshalb antwortet wohl auch niemand.

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Wo sind denn bitte ab Mitte Oktober Semesterferien? Eigentlich hat doch überall gerade die Vorlesungszeit begonnen. 

Bei Erwerbstätigkeit über 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit verliert man m.W. den Studentenstatus gegenüber der KV.

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Ich meine, das nennt sich reverse-charge-Verfahren.

Mal als Stichwort zum Nachschlagen.

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Als Werkstudentin werden i.d.R. nur LSt und RV-Beiträge abgezogen. Ich würde also einen Brutto-Netto-Rechner bemühen und eben nur diese beiden Abzüge vom Brutto abziehen.

Allerdings müßtest Du wohl noch selbst die Beiträge für eine studentische KV bezahlen, ca. 85,-€ monatlich. 

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Die Vorsorgebeiträge “Deiner eigenen Rente“ und “der Witwenrente“ würde ich zusammenzählen. 

Auch die Witwenrente ist Deine eigene Rente, von der Du selbst die KV- und Pflegevers.-beiträge bezahlst. 

Außerdem gibt es in der Anlage Vorsorgeaufwand kein anderes Feld, wo man sowas eintragen könnte.

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Ich hätte da keine Befürchtungen, den Umzug nachträglich zu melden Bezahlt hast Du doch die ganzen Jahre.

Merkwürdig, dass die GEZ nicht nach der Ummeldung auf Dich zugekommen ist.

Schummeln würde ich keinesfalls, denn evtl. gleicht die ARD nach Deiner Meldung doch nochmal die Meldedaten ab ( das vermute ich).

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Den Begriff “wilde Ehe“  gab es in den siebziger Jahren in der Bildzeitung. 

Rechtlich hat es keine Bedeutung, wenn jemand mit einem Partner zusammenlebt, ohne verheiratet zu sein (zumindest in Hinblick auf die Witwenrente; bei Hartz-IV ist das differenzierter zu betrachten)

Ein Anspruch auf Witwenrente kann allenfalls durch erneute Heirat enden, und da gäbe es dann noch eine Abfindung in Höhe der 24-fachen monatlichen Rente.

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Den Begriff “Semesterferien“ kenne ich in dem Zusammenhang gar nicht.

Es geht eigentlich immer nur um die “vorlesungsfreie Zeit“. Und die erste Oktoberhälfte ist vorlesungsfrei.

Aber guck lieber nochmal in dem genannten link nach. Studis-online ist eine gute Seite.

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