Mal als Nebenschauplatz des derzeitigen Systems:

Ich finde es nicht in Odnung, dass Menschen, die lange gearbeitet haben und deren Rente trotzdem nicht über dem Grundsicherungssatz liegt, keine Freibeträge bzgl. der Grundsicherung erhalten.

Derzeit gibt es ja keinen Unterschied zwischen Personen, die sich eine Rente erarbeitet haben und andererseits Personen, die keinen Rentenanspruch haben.

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Nein, das war keine “dumme Idee“ von Dir, sondern das ist ein durchaus üblicher Vorgang, dass eine Therapie nicht funktioniert, evtl. die Chemie zwischen Klient und Therapeut nicht stimmt, der Klient noch nicht soweit ist o.ä..

Das sollte Dir nicht peinlich sein.

Ich schätze mal, dass Du erneut das Recht auf fünf Vorgespräche und einen anschließenden Antrag auf zunächst 25 Stunden Psychotherapie hättest. Ggf. müßte der neue Therapeut dies begründen. Was ja sicher keine Schwierigkeit wäre.

Ich würde Dir empfehlen, einfach den Kontakt zu einem geeigneten / passenden Psychotherapeuten aufzunehmen. Alles Gute.

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Abbuchung vom FA bei versäumter Umsatzsteuer-VA ohne Ankündigung?

Hallo zusammen! Ich habe folgendes Problem. Ich mache für meine Einzelunternehmung im Nebenerwerb eine mtl. Ust.-VA. Dies habe ich auch ein Jahr lang immer pünktlich erledigt. Jetzt musste ich im letzten halben Jahr aus beruflichen und privaten Gründen 3x umziehen. Dadurch kam auch mein Nebengewerbe total zum Erliegen. Wie dem so ist, habe ich in dem ganzen Trubel um die Umzüge und den neuen Job die letzten 3 Monat vergessen die VAs zu machen, hatte aber ja auch keine Umsätze und nicht permanent Internet zur Verfügung. Jetzt sehe ich auf einmal auf meinem Kontoauszug, dass mir das FA einfach einen illusorisch hohen Betrag als mtl. Vorauszahlung abgebucht hat.

Klar ist es meine Schuld, da ich die VAs trotz mangelnder Umsätze versäumt habe.

Aber darf das FA sich dann einfach ohne Mahnung, Rückfrage oder Ankündigung, mit einer beliebigen Summe X an meinem Konto bedienen?

Da die Summe für mich nicht einfach zu verkraften ist, würde ich diese Abbuchung gerne rückgängig machen.

Wie soll ich mich verhalten? 

Einfach die Lastschrift zurück gehen lassen und das SEPA-Mandat entziehen?

Klar werde ich die versäumten Meldungen für die Monate ohne Umsatz schnellstmöglich nachholen.

Würde ich diese viel zu hoch geschätzen VAs im Rahmen der jährlichen zusammenfassenden Meldung nochmal erstattet bekommen oder kann ich mir abschminken von dem abgebuchten Betrag nochmal etwas zu sehen?

Vielen Dank vorab für Eure Einschätzung!

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Wahrscheinlich hast Du Deine aktuellen Anschriften in dem Trubel auch nicht dem FA mitgeteilt.

Zurückbuchen würde ich keinesfalls, denn m.W. kann das FA auch ganz einfach Dein Konto dicht machen. Da verstehen die keinen Spaß.

Ich würde die VA' s schnellstens nachreichen und per Brief höflichst um Erlass etwaiger Säumnis- / Verspätungszuschläge  bitten und um Rückgängigmachung einer vermutlich ergangenen Schätzung und um Erstattung.

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Deine eigentliche Frage kann ich leider nicht beantworten.

Ich möchte aber anmerken, dass Dir vom Einkommen einiges freigelassen wird, sodass Du mit Deinem Lohn plus aufstockendem ALG-II doch etwas mehr Geld zur Vergügung haben solltest als jetzt (nur ALG-II).

Google doch mal die entsprechenden Rechner.

Außerdem kann man sich aus ungekündigter Stellung heraus besser auf neue Stellen bewerben als aus einer Arbeitslosigkeit heraus.

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Obwohl ich von BWA etc. keine Ahnung habe, kann ich Dir trotzdem schonmal sagen, dass das rechnerische Ergebnis nichts mit dem Kontostand zu tun haben muß.

Du fährst also rechnerisch einen Verlust ein. Der Steuerberater scheint gut zu sein.

Trotzdem solltest Du selbst einen ungefähren Überblick über Deine unternehmerischen Zahlen haben und diese mit der BWA vergleichen. 

Mein erster Steuerberater hatte völlig falsche Zahlen zugrunde gelegt, zu meinem Nachteil.

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Also wenn ich den §19 UStG und die vielen Antworten hier richtig verstehe, bist Du KU für das gesamte Jahr 2017 soweit Du in 2016 unter 17.500,-€ lagst und für das Jahr 2017 am 1.1.17 weniger als 50.000,-€  Umsatz zu erwarten war.

Demnach ergibt sich im Nachhinein keine USt-Pflicht für 2017, auch wenn der Umsatz wider Erwarten über 50.000,-€ ansteigt.
Siehe hierzu auch die unten angezeigte Frage mit der Überschrift “Kleinunternehmer -- normales Gewerbe“ und dort vor allem die Antwort/Kommentare von Enno.


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Achte einfach darauf, dass Du die Auszahlung der Überstunden gut verteilst.

Am besten so, dass Du immer gerade die Pfändungsgrenze nicht erreichst. 

Die Anrechnungsmodalitäten des jobcenters dürften Dir ja bekannt sein.

Und in bar wird der Arbeitgeber sicher nicht auszahlen, vor allem nicht ohne die gesetzlichen Abgaben.

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“Geben Sie für ein Jahr keine Steuererklärung ab, obwohl Sie dazu verpflichtet sind, beginnt die Festsetzungsverjährung erst drei Jahre nach Ende dieses Kalenderjahres“. (Steuertipps).

Die Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre.

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Ich würde mal abwarten was da kommt und dann auf jeden Fall keine weiteren falschen Angaben machen. Vielleicht hast Du ja Glück und es werden die Daten nicht abgeglichen.

Falls eine Nachzahlungsforderung für zweieinhalb Jahre kommt, könntest Du versuchen, Ratenzahlung zu vereinbaren.

Lagen evtl. Umstände für eine Befreiuung vor? Das geht ja inzwischen rückwirkend. Hast Du zeitweise z.B.  Bafög, BAB oder ALG-II bekommen seit dem Umzug?

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Hier mal zwei interessante links.

Du meinst wahrscheinlich die "normale" Unterhaltspflicht gem. BGB, die bei einem gesunden jungen Menschen unter den beschriebenen Bedingungen (kümmert sich nicht um Ausbildung etc.) wohl nicht mehr greifen würde.

Hier geht es aber um SGB. Ich würde diese Forderungen wohl einfach akzeptieren, zumal sie sich doch in engen Grenzen halten (ca. 30,- Euro).

https://www.anwalt.de/rechtstipps/-a-sgb-viii-eingliederungshilfe-kostenbeitraege-und-unterhalt_024066.html

http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Eingliederungshilfe-fuer-Behinderte-104.html

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Wenn Du sechs Jahre in Vollzeit beschäftigt warst, solltest Du lieber ALG-I beantragen. Und zwar sofort, sonst droht gleich eine Sperre. Das ALG-I ist unabhängig von Vermögen oder  Einkommen des Ehemannes.

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Möglicherweise hast Du die Kosten für eine ambulante OP in einer niedergelassenen Praxis angefragt. 

Stelle Deinen Sohn dann bitte lieber in einer Zahn -Klinik vor, da sollten die Konditionen besser sein.

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Bei mir auch.

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Dein Lohnsteuerabzug in Lohnsteuerklasse 6 wird sich durch die Einkommensteuererklärung für das gesamte Jahr relativieren. Die Steuerlast wird dann entsprechend der Steuererklärung berechnet.

Allerdings, und das meinte Enno wohl, ist bei der Kombi von III / V mit einer Nachzahlung zu rechnen, wenn der geringverdienende Partner dann doch Geld verdient.

Wenn Du es genau wissen willst, gib die Daten bei elster ein.

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Solche Fragen ohne Absätze mag ich nicht lesen. 

Evtl. mal “bearbeiten“.

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Meine Idee wäre, dass Du in Deutschland bei einer hier ansässigen Bank ein Konto für die Rentenzahlung eröffnest (falls möglich). Über Deine Rente könntest Du dann z.B. über einen Dauerauftrag auf Dein Konto bei einer englischen Bank verfügen, oder über Kreditkarte, oder Du suchst Dir eine Bank mit Niederlassungen in D und GB.

Es geht der englischen Bank evtl. um Haftungsfragen oder Verpflichtungen zur Rückzahlung im Todesfall z.B..

Soweit ich hier schonmal bei ähnlichen Fragen gelesen hatte, tut sich die DRV etwas schwer mit Zahlungen an ausländische Banken. Frag dort nochmal nach, was genau das Problem ist.

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Ja.

Der Wert des Wohnrechts ermittelt sich gemäß §14 Bewertungsgesetz und der dazugehörigen Tabelle aus diesem Faktor mal Jahreskaltmiete.

 Falls das Haus bereits dem Kind gehört, wäre das Wohnrecht eben eine Schenkung. Und der Freibetrag von Kindern zu Eltern beträgt nur 20.000,-€.

Falls die Immobilie erst jetzt an das Kind übertragen werden soll, dann wäre das im Vertrag so aufzuschlüsseln, dass das Wohnrecht als Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums gewährt wird. Dann wäre es keine Schenkung.

 Also unbedingt Fachberatung einholen!

Oder mal hier die ganze Geschichte mitteilen, die dahinter steht.

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Möglicherweise hast Du Anspruch auf Unterhalt durch Deine Frau, sowohl jetzt (Trennungsunterhalt) als auch nachehelich. 

Ich würde mir bereits jetzt einen Scheidungsanwalt aussuchen und diesen konsultieren. Ob Du Beratungshilfe beantragen kannst, wäre zu prüfen.

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Im Gegensatz zu einer Ehe muß man eine GbR nicht vor dem Rathaus gründen. 

Bevor man ein Gewerbe anmeldet, sollte man sich allerdings schon über einige Begriffe klar werden. Und auch einige andere Kenntnisse sollte man sich aneignen.

Es soll auch bei der IHK entsprechende Kurse oder Beratungen geben.

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Ich würde als gesetzliche Grundlage mal §14 Bewertungsgesetz vermuten. Dazu gibt es eine Tabelle, in der ein Faktor gemäß Sterbetabelle (abgezinst) festgelegt ist. 

Diesen muß man dann mit der Jahreskaltmiete multiplizieren. Damit erhält man den (Gegen-) Wert für den Verkauf.

Falls die vereinbarte Leibrente laut dieser Berechnung unter dem Wert bleibt, könnte die Differenz evtl. als Schenkung bewertet werden.

Aber alles nur geraten. Die Steuerexperten äußern sich ja bislang nicht. Vielleicht hilft es Dir aber beim weiteren Nachdenken.

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