Unterhaltsanspruch bei Eltern trotz Arbeitsverweigerung?

Hallo zusammen,

Ich hätte eine Frage bzgl Unterhaltspflicht bei Bürgergeld.

Meine Ehefrau hat einen 18 Jährigen Sohn. Trotz aller Bemühungen auch in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt über Jahre hinweg hat ihr Sohn mit 15 Jahren ohne einen Abschluss die Schule abgebrochen. Vorher stand schwänzen an der Tagesordnung.

Er hat also keinen Abschluss und tut seit 3 Jahren nichts mehr. Vorher zwar auch nicht, aber er war wenigstens in einer Schule angemeldet. Auch eine intensive Betreuung von Sozialpädagogen und betreutes Wohnen im Alter von 13 über ein Jahr hat nichts bewirkt.

Für ihn haben wir noch ein Haus zur Miete, aber sind beide keine Großverdiener. Deswegen würden wir uns gerne verkleinern, weil es extrem auf die Psyche schlägt, 6 Tage die Woche um 4 Uhr aufzustehen und sich kaputt zu arbeiten, während der junge den ganzen Tag im Bett liegen bleibt.

Jetzt ist unsere Frage, ob wir wirklich bis 25 Unterhaltspflichtig sind, wenn er sich absolut weigert sich einen Job zu suchen oder auch nur in irgendeiner Weise mitzuarbeiten?

Müssen wir wirklich einen solchen Menschen weiter finanzieren, obwohl er nichts tut? Überall lese ich, dass Bürgergeld und eine eigene Wohnung für den Jungen nicht beantragt werden kann, solange er unter 25 ist und wir für ihn aufkommen können.

Ich kann nur langsam nicht mehr. Ich kann die 6 Tage Woche nicht mehr um einem jungen zu finanzieren, der nichts tut. Meine Frau ist in der Behinderten Betreuung und verdient ebenfalls extrem wenig, noch weniger als ich in der Produktion.

Ich hin mittlerweile soweit eine Scheidung in Betracht zu ziehen und auszuziehen.

Nicht wegen meiner Frau, aber die Umstände lassen uns auch beziehungstechnisch langsam an unsere Grenzen stoßen.

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

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Wie hoch ist der Barunterhalt? (Student, zuhause wohnend)?

Es geht um diesen Artikel: https://www.rechtsanwalt-ehescheidung.de/Familienrecht_Lauf/neues_Unterhaltrecht/Kindesunterhalt_-_Wieviel_Kindesunterhalt_kann_mein_Kind_beanspruchen/Kindesunterhalt_fuer_Studenten

  • Wohnt der Student dagegen noch zuhause bei den Eltern wird der Unterhaltsbedarf konkret auf Basis des zusammengerechneten Nettoeinkommens beider Elternteile ermittelt und zwar anhand der Düsseldorfer Tabelle, 4. Altersstufe. Für diesen Unterhaltsbedarf haften die Eltern anteilig nach ihrem Einkommen.
  • Eltern können ihrem Kind trotz Volljährigkeit - gerade in beengteren wirtschaftlichen Verhältnissen - auch durchaus vorschreiben, daß es weiterhin zuhause wohnen soll und Unterhalt durch Gewährung von Kost und Logis (Naturalunterhalt) zzgl. eines Taschengelds erhält; dieses kann sich nur dann dagegen wehren, wenn es nachweist, daß diese elterliche Entscheidung auf seine Belange nicht ausreichend Rücksicht nimmt. Allein der Wunsch nach einer eigenen Wohnung und Lösung vom Elternhaus reicht hierfür nicht aus, wohl aber Gründe wie ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen Eltern und Kind oder die Zuweisung eines entfernten Studienortes mit einer täglichen Fahrzeit von 3 Stunden.

In der Düsseldorfer Tabelle steht ein sehr hoher Betrag, was genau muss man davon abziehen, um auf einen Richtwert für den Barunterhalt zu kommen?

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