Unterhaltsanspruch bei Eltern trotz Arbeitsverweigerung?
Hallo zusammen,
Ich hätte eine Frage bzgl Unterhaltspflicht bei Bürgergeld.
Meine Ehefrau hat einen 18 Jährigen Sohn. Trotz aller Bemühungen auch in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt über Jahre hinweg hat ihr Sohn mit 15 Jahren ohne einen Abschluss die Schule abgebrochen. Vorher stand schwänzen an der Tagesordnung.
Er hat also keinen Abschluss und tut seit 3 Jahren nichts mehr. Vorher zwar auch nicht, aber er war wenigstens in einer Schule angemeldet. Auch eine intensive Betreuung von Sozialpädagogen und betreutes Wohnen im Alter von 13 über ein Jahr hat nichts bewirkt.
Für ihn haben wir noch ein Haus zur Miete, aber sind beide keine Großverdiener. Deswegen würden wir uns gerne verkleinern, weil es extrem auf die Psyche schlägt, 6 Tage die Woche um 4 Uhr aufzustehen und sich kaputt zu arbeiten, während der junge den ganzen Tag im Bett liegen bleibt.
Jetzt ist unsere Frage, ob wir wirklich bis 25 Unterhaltspflichtig sind, wenn er sich absolut weigert sich einen Job zu suchen oder auch nur in irgendeiner Weise mitzuarbeiten?
Müssen wir wirklich einen solchen Menschen weiter finanzieren, obwohl er nichts tut? Überall lese ich, dass Bürgergeld und eine eigene Wohnung für den Jungen nicht beantragt werden kann, solange er unter 25 ist und wir für ihn aufkommen können.
Ich kann nur langsam nicht mehr. Ich kann die 6 Tage Woche nicht mehr um einem jungen zu finanzieren, der nichts tut. Meine Frau ist in der Behinderten Betreuung und verdient ebenfalls extrem wenig, noch weniger als ich in der Produktion.
Ich hin mittlerweile soweit eine Scheidung in Betracht zu ziehen und auszuziehen.
Nicht wegen meiner Frau, aber die Umstände lassen uns auch beziehungstechnisch langsam an unsere Grenzen stoßen.
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.
3 Antworten
Da deine Frau und du kein Bürgergeld beziehen, seid ihr auch nicht dem faulen Sohn gegenüber unterhaltspflichtig. Die U25 Regel gilt nur für Bürgergeldempfänger. Ihr seid nur bis zur ersten abgeschlossenen Berufsausbildung verpflichtet, aber auch nicht mehr, wenn er sich weigert, einen Beruf zu erlernen. Ihr dürft ihn demnach vor die Tür setzen, allerdings fristwahrend. Ihr könnt ihm die Wohnberechtigung kündigen. Eine Frist von 3 Wochen sollte ausreichen, dass er sich etwas Neues sucht. Bis dahin macht ihr es ihm so unbequem wie möglich: Keine Nahrung mehr (wer essen will muss arbeiten), keinen Internetzugang mehr (WLAN Passwort ändern und LAN-Verbindungen abschalten), alles was ihr für ihn bezahlt, so schnell wie möglich beenden (Handyvertrag etc), Taschengeld sowieso streichen. Er muss dann sehen, wo er bleibt Nur wenn ihr konsequent seid, wird das Erfolg haben.
Solange ihr beiden kein Bürgergeld bezieht, ist es egal, was der Sohn an Leistungen beantragen möchte. Er muss nur gesund und arbeitsfähig sein. Wäre er krank oder behindert und würde deshalb nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, müsstet ihr weiterhin zahlen. Das trifft hier aber offenbar nicht zu. Man wird ihm im Jobcenter seine Faulheit schon austreiben.
💶 ⚖️ Unterhalt für volljährige Kinder, was gilt ab 18 ? (fachanwalt-heuser.de)
Runterscrollen bis 'Unterhalt für ein volljähriges Kind ohne Ausbildung"
Deine Frau ist nicht unterhaltspflichtig, wenn das Kind nichts macht - er ist volljährig und selbst dafür verantwortlich, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Ich würde ihn vor die Tür setzen - dann ist er auch kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mehr. Wenn er Bürgergeld haben will, muss er da schon selbst für sorgen.
Es kommen aber bestimmt noch Antworten von Menschen, die sich damit besser auskennen als ich, warte die bitte ab.
Erst einmal vielen Dank für deine Antwort. Meine Bedenken wären, dass er dann Antrag auf Bürgergeld stellt und der Staat uns ja noch als seine Bedarfsgemeinschaft sieht 😕 weil laut Infos zum Bürgergeld die Eltern bis 25 Unterhaltspflichtig sind. Also würde der Staat seinen Antrag ablehnen und ihm sagen, dass wir weiterhin für ihn verantwortlich sind... Oder? 😕
Noch nicht, weil wir nicht wissen, ob der Staat uns zur Kasse bitten würde und wir es damit verschlimmern würden 😕. Ich glaube mir bleibt fast nichts anderes übrig als einen Fachanwalt aufzusuchen bzgl Sozialleistungen... Aber vielen Dank für deine Antwort und Recherche 😊
Hallo Reinisto,
Grundsätzlich hat jedes Kind Anspruch auf Unterhalt während der Erstausbildung. Erst nach ihrem Abschluss erlischt der Unterhaltsanspruch, da das Kind dann in der Lage ist, adäquat für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.
Eine Unterhaltsverpflichtung besteht grundsätzlich für eine Überbrückungszeit zwischen Schule und Ausbildung, die nicht länger als vier Monate dauern darf.
Größere Wartezeiten zur Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums muss das volljährige Kind durch Erwerbstätigkeit selbstständig überbrücken.
Volljährige Kinder unterliegen grundsätzlich, wie jeder Erwachsene, der so genannten Erwerbsobliegenheit. Ein volljähriges Kind muss demnach für seinen Unterhalt selbst aufkommen und dazu auch berufsfremde und einfachste Tätigkeiten annehmen. Ist die Arbeitslosigkeit von längerer Dauer, wird auch ein Ortswechsel als zumutbar erachtet.
Wer keinen Ausbildungs- oder Studienplatz und auch keine kurzfristige Tätigkeit zur Überbrückung des finanziellen Engpasses findet, beantragt Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur.
Die Agentur wird daraufhin, wenn das Kind arbeitslos gemeldet ist, das Einkommen bzw. Vermögen der Eltern erfragen, da Eltern gegenüber ihren Kindern über die Volljährigkeit (Erreichen des 18. Lebensjahres) hinaus zu Unterhalt verpflichtet sind.
Wer in diesem Fall tatsächlich für den Lebensunterhalt aufkommen muss, hängt von der individuellen Situation ab.
Ein volljähriges arbeitsloses Kind, das einen elterlichen Unterhaltsanspruch erwirken möchte, muss nachweisen, sich auch über regionale Grenzen hinaus um Arbeit bemüht zu haben.
Erst wenn solche Bemühungen, aus der Arbeitslosigkeit heraus zu kommen wirklich nicht fruchten, bundesweite Bewerbungen keinen Erfolg bringen, können die Eltern zum Unterhalt für das arbeitslose Kind verpflichtet werden. In diesem Fall muss die Sozialbehörde ausführen, ob alles Mögliche [für das volljährige Kind] getan wurde, um nicht mehr arbeitslos zu sein.
Zu deinen Fragen:
Jetzt ist unsere Frage, ob wir wirklich bis 25 Unterhaltspflichtig sind, wenn er sich absolut weigert sich einen Job zu suchen oder auch nur in irgendeiner Weise mitzuarbeiten?
Da du nicht der Vater des Kindes bist, bist du grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig. Die Mutter (deine Frau) und der Vater des Kindes sind z. Z. aber auch nicht unterhaltspflichtig, da ihr Sohn
- Volljährig ist,
- er keiner Ausbildung nachgeht,
- die zulässige „Überbrückungszeit“ zwischen Schule und Ausbildung schon (länger) überschritten ist und
- der Sohn somit der Erwerbsobliegenheit unterliegt (als Volljähriger muss er für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen, wenn er grundsätzlich arbeitsfähig ist).
Überall lese ich, dass Bürgergeld und eine eigene Wohnung für den Jungen nicht beantragt werden kann, solange er unter 25 ist und wir für ihn aufkommen können.
- Um Bürgergeld zu bekommen, muss sich der Junge erst mal arbeitslos melden. Ist eine Arbeit für ihn zumutbar, fordert das Jobcenter ihn auf, diese anzunehmen und dann muss er diese grundsätzlich auch annehmen. Denn wer Leistungen des Staates, also der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, bekommt, muss umgekehrt aktiv daran mitwirken, dass sie oder er finanziell möglichst schnell wieder auf eigenen Beinen stehen kann.
- Es spielt in diesem Fall keine Rolle, ob ihr „für ihn aufkommen könnt(et)“, sondern ob er überhaupt einen Unterhaltsanspruch an seine Eltern hat. Einen Anspruch auf elterlichen Unterhalt hat der volljährige Sohn aber nur dann, wenn er nachweisen kann, dass er sich ausreichend um Arbeit (oder Ausbildung) bemüht hat und trotzdem keine bekommen hat.
Für ihn haben wir noch ein Haus zur Miete, aber sind beide keine Großverdiener. Deswegen würden wir uns gerne verkleinern…
Ihr dürft in eine kleinere Wohnung umziehen – auch ohne den (erwachsenen) Jungen. Er muss sich dann zwar eigentlich selbst darum kümmern, wie es mit ihm weitergeht, aber natürlich könnt ihr ihm dabei helfen. Er kann sich auch an das Jugendamt wenden, denn das ist auch noch für 18-jährige zuständig.
Falls der Sohn in der nächsten Zeit doch eine Ausbildung beginnt, sind seine Eltern (Mutter und Vater) dann aber wieder, nach ihren jeweiligen finanziellen Möglichkeiten (siehe "Selbstbehalt"), unterhaltspflichtig bis zum Abschluss der Ausbildung.
VG Emelina
Erst einmal vielen Dank für deine Antwort 😊
Taschengeld gibt es nicht mehr, der Router vom WLAN ist entfernt. Handy wird jetzt auch gekündigt.
Bei den weiteren Möglichkeiten wird es darauf hinauslaufen, dass er Antrag auf Bürgergeld stellt und staatliche Leistungen in Anspruch nehmen wird. Das was den Unterhalt betrifft ist mir jetzt klar 😊
Allerdings ist überall zum Bürgergeld beschrieben, dass vor dem 25. Lebensjahr die Eltern eine Bedarfsgemeinschaft für den Jungen bilden und er kein Anspruch auf Bürgergeld hat. Und das dann das Gehalt der Eltern angerechnet wird 😕
Mir ist nicht bewusst ob Unterhalt und Anspruch auf Bürgergeld und die damit von uns zu leistenden Zuzahlungen ein und das gleiche sind 😕 also ob wir jetzt Unterhalt zahlen müssen oder er einen Antrag auf Bürgergeld stellt und wir ihn dann weiter bezahlen dürfen, ist doch eigentlich das gleiche oder? 😕