Verpflegungsmehraufwand im Rettungsdienst

Ich bin Rettungsassistent und nahezu immer an ein und der selben Rettungswache tätig. Da die Tätigkeit in Kranken-/Rettungswagen aber mein Tätigkeitsbild dominiert gehe ich davon aus, dass ich eine Auswärtstätigkeit ausübe, da ich mich während der Einsätze nicht an meiner regelmäßigen Arbeitsstätte befinde. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Rettungsassistent überhaupt über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt oder vielmehr eine generelle Auswärtstätigkeit ausübt.

"Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht. Allerdings ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht."

Dies ist nicht der Fall, da ich meine Patienten nicht auf der Rettungswache, sondern an verschiedenen Einsatzorten behandle und sie in das nächste geeignete Krankenhaus transportiere, was meiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit entspricht.

Bei meinen bisherigen Recherchen fand ich meistens immer den Aufhänger an der Mehrzahl der Rettungswachen. Mir geht es aber um die Frage, ob ich eine Auswärtstätigkeit auch bei nur einer Rettungswache und somit den Verpflegungsmehraufwand, der mir durch die Abwesenheit zu meiner Arbeitsstätte entsteht, geltend machen kann. Abwesenheit von der Wohnung >8h natürlich.

Vielen Dank im Voraus.

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Steuer Nachzahlung wegen Handy Prämie!? (EStG)

Hallo, ich habe einen neuen Bescheid für die Einkommenssteuer 2010 erhalten. Zum Sachverhalt: Laut einer dem Finanzamt vorliegenden Mitteilung, habe ich im Jahr 2010 eine Vergütung für den Abschluss eines Mobilfunkvertrages in Höhe von 376,- Euro erhalten. Der neue Bescheid für das Jahr 2010 weißt nun eine Nachzahlung in Höhe von 118,61 Euro aus (scheinbar mit Verzinsung). Ich habe dagegen Einspruch eingelegt. Nach einigen Wochen bekam ich nun die folgende Antwort vom Finanzamt: "... der Einspruch ist nach meinen Feststellungen nicht begründet. Die Ihnen von der Firma Sparhandy GmbH gezahlte Vergütung für die Verlängerung oder den Erstabschluss eines Mobilfunkvertrags stellt steuerpflichtiges Einkommen im Sinne des § 22 Nr. EStG (Einkünfte aus Leistungen) dar. Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden, oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Die in Frage stehende Vergütung wurde Ihnen für den Abschluss eines neuen Mobilfunkvertrags gewährt. Dabei ist es unerheblich welchen Gebührentarif Sie monatlich zahlen müssen und ob die Handykosten in irgendeiner Weise steuerlich geltend gemacht werden. Sollten Sie nach nochmaliger Überprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass der Bescheid nicht beanstanden ist, so bitte ich, mir bis zum 24.04.2014 mitzuteilen, ob Sie den Einspruch zurück nehmen. Füllen Sie bitte für Ihre Antwort die beigefügte Erklärung aus und senden Sie diese dem Finanzamt zurück." Was nun? Die Prämie habe ich erhalten, dafür statt einer reduzierten Grundgebühr die volle monatlich bezahlt. Zudem setze ich auch keine Handykosten ab.

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