Gläubiger wünscht keinen Kontakt, schickt Brief ungeöffnet zurück und geht zum Anwalt und macht Verzugsschaden geltend. Wer zahlt die Anwaltskosten?
Zu Beginn, es handelt sich um einen Familienstreit.
Gläubiger hat im August 2016 ein 5järiges Darlehen gewährt. 2018 kam es zu einem Streit und Kontaktabbruch. Im Juni 2021 hat der Schuldner per Brief (leider kein Einschreiben) angefragt ob die Kontodaten noch aktuell seien (vorzeitige Ablösung).
Darauf folgte keine Antwort.
Anfang August kam dann eine Mahnung in der gefordert wurde das Geld auf das Konto der Frau des Gläubigers zu übweisen. Weiterer Kontakt nicht erwünscht.
Der Schuldner hat aber Gründe das Geld nicht auf dieses Konto zu überweisen (Familienproblem) und vermutet sogar dass das Schreiben gar nicht vom Gläubiger stammt. Deshalb wird per Post (Einschreiben) gebeten ein Konto anzugeben dass auf den Gläubiger lautet.
Das Einschreiben kam dann ungeöffnet in einem Briefumschlag als Einschreiben zurück.
2 Wochen später steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür und die Anwälte fordern das Darlehen auf das Kanzlei-Konto zu überweisen.
Zuzüglich der Anwaltskosten aufgrund von Zahlungsverzug.
Da der Gläubiger dies in Auftrag gegeben und sich legitmiert hat, kann der Schuldner das Darlehen guten Gewissens auf das Kanzeli-Konto überweisen.
Ob es dann auf dem Konto des Gläubigers oder dessen Frau landet ist dann Sache der Kanzlei.
Wie sieht es denn nun aus mit dern Anwaltskosten und dem Gerichtsvollzieher?
Der Schuldner hat versucht Kontakt aufzunehmen um eine Frage zu klären, der Gläubiger hat von seinem Recht Gebrauch gemacht keinen Kontakt mit dem Schuldner zu haben (persönliche Befindlichkeiten) und einen Anwalt eingeschaltet, den er doch aber selbst zahlen muss.
Darüber hinaus hat der Gläubiger den Schuldner in Verzug gebracht.
Er hätte beim Mahnschreiben einen alternativen Kontakt angeben können (Anwalt) oder er hätte das Schreiben direkt an den Anwalt weiterleiten können, dann wäre die Sache schon lange erledigt.
Wie ist da die Rechtslage?