Jedes Elternteil darf dir 400.000 € steuerfrei schenken, insgesamt also 800.000 €.
Was darüber geht muss versteuert werden, dafür muss man in Steuerklasse I als Kind versteuern:
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html
Jedes Elternteil darf dir 400.000 € steuerfrei schenken, insgesamt also 800.000 €.
Was darüber geht muss versteuert werden, dafür muss man in Steuerklasse I als Kind versteuern:
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html
Du kannst die Steuererklärungen rückwirkend einreichen.
Aber es wird auch ebenso rückwirkend alles als Sonderausgabe qualifziert werden.
Deswegen meiner Meinung nach sinnlos.
Ein Arbeitgeber muss das nie zahlen, das ist freiwillig.
https://www.gevestor.de/details/verpflegungsmehraufwand-arbeitnehmer-haben-keinen-gesetzlichen-anspruch-634533.html
Im Fachdeutsch heißt das Verpflegungsmehraufwand.
Ja, diese Erfahrung mache ich seit 40 Jahren.
Und außerdem kannst du ihm die Gehaltszahlung von Mai zeigen, die müsste sich ja mit der Bezügemitteilung von April decken.
ja ich.
Meine Daten sind auch schon einmal mit einer anderen Person vermischt worden.
Leider ist dieser Verein so mächtig, es bleibt einem nichts anderes übrig als eine Kopie des Ausweises dort hinzuschicken.
Bei mir wurde dann aber letztendlich alles geklärt.
Nein, das machen alle Banken inzwischen
https://www.huettig-rompf.de/baufinanzierung/faq/warum-schicken-banken-bei-einer-baufinanzierung-einen-gutachter/
und
https://www.gesetze-im-internet.de/belwertv/__4.html
Wenn man Bruttoarbeitslohn bezieht mit einbehaltener Kirchensteuer muss man die einmal auf Anlage N und einmal als Sonderausgabe eintragen.
Der Wert bei den Sonderausgaben kann nämlich ein ganz anderer sein, z.B. durch Nachzahlungen aus Vorjahren oder durch Vorauszahlungen.
Wann wurde die zerkratzt?
Vor Beginn der Mietzeit? => dann ist das hoffentlich protokolliert worden
Während der Mietzeit: => Dann ist das dein Problem, oder der Vollkaso, wenn eine abgeschlossen wurde
Doch, habt ihr, nachlesen Ab A 2.2
https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=8&ved=2ahUKEwip_d_VsJTmAhVdwAIHHctXB6IQFjAHegQICRAC&url=https%3A%2F%2Fwww.bzst.de%2FSharedDocs%2FDownloads%2FDE%2FFamKreform%2FDA-KG.pdf%3F__blob%3DpublicationFile%26v%3D5&usg=AOvVaw29je1kqZ3i-KsA7fWum_D1
Meines Erachtens nicht.
Es sind ja nur die Verluste von A und Verluste sind nur innerhalb der Ehe/Lebenspartnerschaft auf den anderen übertragbar.
Der Verlustvortrag im Bescheid würde ja auch nur für A festgestellt werden.
Man kann bereits im Notarvertrag vereinbaren, dass der Käufer bei der nächsten Eigentümerversammlung das Stimmrecht hat.
Den Notarvertrag muss dann eben bei der Versammlung vorlegen.
Ansonsten hat eben noch der Verkäufer das Stimmrecht.