Kann ein Referendar die Wohnkosten als Werbungkosten geltend machen?
Töchterchen wohnt noch bei uns in München. Sie beteiligt sich nicht an den Wohnkosten, weshalb doppelte Haushaltsführung (DHH) nicht vorliegt.
Nun ist sie ab Mitte September bis Februar in Augsburg. Heute hat sie eine Wohnung für die Zeit gefunden. Danach geht es ab März bis Juli vermutlich in eine andere Stadt in Bayern.
Die möbliert auf Zeit gemietete Wohnung (Untermiete) kostet 700 € im Monat - all in.
Ihre Kosten fallen nur an, weil es der Staat verlangt, dass sie in Augsburg arbeiten muss. Später kann er verlangen, dass sie nach Hof oder sonst wo hin geht.
Sind das Werbungskosten? Ich überlege, einerseits keine DHH, andererseits hat das Kind definitiv keine Lust auszuziehen und wird auch die Wochenenden in M. sein und vielleicht ist ja auch M. bei den Orten dabei, an denen sie lernen muss, zu lehren.
4 Antworten
Der Staat verlangt das schon mal gar nicht.
Sie kann jederzeit kündigen und sich woanders eine Arbeitsstelle suchen.
"Auch die Anmeldung als Zweitwohnsitz wird aktuell diskutiert, weil Julia (schon wegen der Münchenzulage) eigentlich keinen begründen möchte."
Sind wir hier nun bei "ich wünsch mir mal was"!?!
Wenn Sie dort wohnt/lebt, hat sie sich auch dort anzumelden!
"Ganz gleich, ob eine Wohnung oder ein WG-Zimmer am Studienort oder nahe der Arbeitsstelle, die Bleibe muss beim Einwohnermeldeamt oder Bürgerbüro immer fristgemäß als Zweitwohnsitz angemeldet werden. Sonst drohen empfindliche Strafen. Zum Teil wird auch Zweitwohnsitzsteuer berechnet."
https://www.guenstigeinrichten.de/blog/zweitwohnsitz-anmelden-der-grosse-ratgeber/#:~:text=Ganz gleich%2C ob eine Wohnung,Teil wird auch Zweitwohnsitzsteuer berechnet.
Wenn es für wenigstens sechs Monate wäre oder wenn sie dort einen Wohnsitz begründen würde, hätte ich nicht gefragt.
Anmelden muss sie sich, wenn sie mehr als sechs Monate dort wäre oder einen Zweitwohnsitz begründen würde.
Wenn sie in der Zeit pendelt oder in einer Pension oder verschiedenen airbnbs übernachtet, kommt auch keiner auf die Idee, dass das ein Wohnsitz ist. Was sie macht, ist näher an einer Ferienwohnung als an einem Wohnsitz.
Man hält sich ja gerne an die Regeln aber vielleicht ist dir auch schon zugetragen worden, dass die nicht so einfach sind.
Grundsätzlich ist die Ansetzung von doppelter Haushaltsführung bei Personen ausgeschlossen, die keine eigene Wohnung (Räumlichkeiten, die einen dauerhaften Aufenthalt zulassen, also Zimmer mit eigenem Bad und eigener Kochgelegenheit) haben.
Im beschreibenen Fall würde ich den Versuch starten es trotzdem abzuziehen.
Begründung:
Es geht hier nicht um die Begründung eines Wohnsitzes, wie es z. B. bei einem Studenten ist, der Bei den Eltern weiter sein Zimmer hat, aber aber am Uni-Standort eine (seine erste) Wohnung anmietet und am Wochenende zu den Eltern udn ggf. Freunden fährt. Der hat keine doppelte Haushaltsführung, sondern einen Wohnsitz begründet.
Im vorliegenden Fall sind es einzelne Abschnitte von 6 Monaten. Wohnen auf Zeit, möglich auch eine Pension, für Dauerwohnen. Eine normale Wohnung, die man auf Dauer mietet, kommt ja gar nicht in Frage.
Vor allem: Ich kann mir fast nicht vorstellen, dass sie die einzige ist, die das Thema hat.
Stimmt, aber die anderen haben hier, oder bei mir in der Kanzlei nicht gefragt, wobei es auch nicht meine Kernkompetenz ist.
"Versuchen" klingt danach, als ob man dann, wenn die Finanzbeamte die Kosten streicht begründen müsste, war um es keine DHH ist.
Muss er nicht, oder nur kurz, Deine Tochter muss ihren Einspruch begründen.
Die beiden treffen sich in Pasing am Bahnhof und Julia fährt Sonntag nach Augsburg und sie nach München.
Das ist ein Argument und ggf. Teil einer Begründung.
Wenn der Dienstherr das verlangt, zahlt er Trennungsgeld.
Aber ohne bisherigen Wohnsitz kaum was möglich.
Referendare werden aber Recht gut bezahlt. Da kann man sich das Zimmer schon leisten. Und wer weiß, ob sich Töchterchen nicht wohl fühlt und sich das wöchentliche pendeln spart.
Dass sie sich das Pendeln spart, könnte so kommen. Wir hätten natürlich auch ganz sicher nichts dagegen. Nur kommen ja noch andere Gymnasien, an denen sie gebraucht wird und es kann auch so kommen, dass sie sich was richtiges in Augsburg sucht.
Das, was sie jetzt hat, ist aber nichts richtiges sondern ein Untermietvertrag für ein möbliertes Zimmer.
Der Untermietvertrag ist noch nicht abgeschlossen. Die Hauptmieterin, die seit zwei Jahren dort lebt und in M. ein Praxissemester macht (dort in einer WG lebt) hat das so vor gehabt, dass die beiden in Kontakt bleiben und sie nicht ins Hotel gehen muss, wenn sie am Wochenende oder in den Ferien nach Augsburg kommen will. Sie hat sich deshalb auch eine WG in Pasing gesucht.
Töchterchen wird auch nicht alle Schlüssel haben (braucht ja nur einen). Aber sollte in den Mietvertrag geschrieben werden, dass sie am Wochenende und in den Ferien das Recht hat, nach Vorankündigung (oder generell) die Wohnung für sich zu nützen?
Auch die Anmeldung als Zweitwohnsitz wird aktuell diskutiert, weil Julia (schon wegen der Münchenzulage) eigentlich keinen begründen möchte.
Reicht das mit der Teilzeitnützung als Argumentation? B.t.w. bleibt die Matratze und auch Geschirr und so weiter drin. Der Vermieter gestattet Untervermietung aber genau betrachtet ist die Sache einer Ferienwohnung ähnlicher als einer Miete.
Sorry, dass ich das nicht in die Frage geschrieben habe. Wir haben den Vertragsentwurf nicht vorliegen. Würde die Nützungsmöglichkeit durch die Hauptmieterin aus deiner Sicht etwas ändern? War sonst was dabei, was dich als Finanzbeamten von der DHH wegbringen würde?
Alles klar. Sie muss sich nicht ummelden (ist nur gut fünf Monate dort).
Thema ist noch, dass sie auch durch die beiden Umzüge 2025 keine Werbungskosten hat und - ich denke - auch keine Familienheimfahrten geltend machen kann. Ich vermute, dass sie auch durch die (nicht erforderliche) Anmeldung nichts ändern kann. DHH ist es ja dann wieder nicht.
Denkst du, sie kann ehrlich, wie sie ist, irgendwas absetzen? Ich meine, ihr Leben in München will sie nicht sechs Monate lang aufgeben.
Z. B. hier:
Wohnsitz anmelden oder ummelden – Landeshauptstadt München (muenchen.de)
Fragen und Antworten und dann Ausnahmen bei der Meldepflicht. Der erste Satz.
oder hier:
§ 27 BMG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Absatz 2
Ich halte die beiden Quellen für sehr zuverlässig.
"Versuchen" klingt danach, als ob man dann, wenn die Finanzbeamte die Kosten streicht begründen müsste, war um es keine DHH ist.
Der Untermietvertrag ist noch nicht abgeschlossen. Die Hauptmieterin, die seit zwei Jahren dort lebt und in M. ein Praxissemester macht (dort in einer WG lebt) hat das so vor gehabt aber sollte in den Mietvertrag geschrieben werden, dass sie am Wochenende und in den Ferien das Recht hat, nach Vorankündigung (oder generell) die Wohnung für sich zu nützen?
Die beiden treffen sich in Pasing am Bahnhof und Julia fährt Sonntag nach Augsburg und sie nach München.
Auch die Anmeldung als Zweitwohnsitz wird aktuell diskutiert, weil Julia (schon wegen der Münchenzulage) eigentlich keinen begründen möchte.
Würde das aus deiner Sicht etwas ändern? Reicht das mit der Teilzeitnützung als Argumentation? Vor allem: Ich kann mir fast nicht vorstellen, dass sie die einzige ist, die das Thema hat.