Erst Freiberufler jetzt Angestellter?
Hallo ich war bis 31.08.2024 freiberuflich im IT Bereich tätig. Hatte Kleinunternehmerstatus. Deshalb keine Umsatzsteuerpflicht. Seit 01.09.2024 hat mich mein vorheriger Auftraggeber fest angestellt. Dem Finanzamt habe ich noch nichts gemeldet. Als Optionen habe ich folgendes: Meinen Betrieb bis zum 31.12.2024 ruhen zu lassen und die Betriebsaufgabe zum 01.01.2025 dem Finanzamt mitzuteilen. Dies hätte den Vorteil, dass ich eine eventuelle Betriebsaufgabe erst 2026 in der Steuererklärung für 2025 abrechnen müsste. Das Problem dabei ist, was mache ich mit meinen betrieblichen Gegenständen ( PC, Fachbücher, Büroausstattung usw. ) die benutze ich ja jetzt als Angestellter weiter? Gäbe es eine Möglichkeit die betrieblichen Gegenstände zunächst im Betrieb zu belassen zumindest einen Teil, oder muss ich die alle überführen in mein Privateigentum?
3 Antworten
Die Antwort von @Petz1900 mir den Kommentaren von @GandalfAwA und @Andri123 sind absolut richtig.
Ich würde das Dinge trotzdem anders aufzäumen.
Mir ist dieser Satz aufgefallen:
Das Problem dabei ist, was mache ich mit meinen betrieblichen Gegenständen ( PC, Fachbücher, Büroausstattung usw. ) die benutze ich ja jetzt als Angestellter weiter?
Du arbeitest als Angestellter, bringst aber Dein Arbeitsgerät komplett mit. Das ist bei Angestellten doch eher die Ausnahme. Abeitest Du wohlmöglich noch überwiegend im Homeoffice?
Was hältst Du von dieser Lösung:
Du verkaufst Deine Büroausrüstung für 500,- Euro, oder einen anderen kleinen Betrag (wenn der PC. über 3 Jahre alt ist, ist er sowieso abgeschrieben udn kann für 50,- Euro über den Tisch gehen), an Deinen Arbeitgeber.
Denke dran, dass er Dir einen Teil des Gehalts für die ersten 3 Monate als Inflationsausgleichsprämie zahlt, die ist bis zum Jahresende mit bis zu 3.000,- Euro insgesamt steuerfrei. die 100,- bis 500,- Euro für Deine Sachen kann er ja vom Gehalt kürzen (Vereinbarung über die ersten drei Monatsgehälter, das Gehalt ab Januar ist dann höher.
In Euren Anstellungsvertrag wird aufgenommen, dass er Dir die Arbeitsplatzausrüstung zur Verfügung stellt udn diese am Ende des Vertrages in Dein Eigentum übergeht.
Damit hast du alle Fliegen mit einem streich erledigt.
Schließung Deines Betriebs ohne, oder mit einem Minigewinn.
Dein Arbeitgeber hat noch Abschreibungen in Höhe des Kaufpreises in diesem Jahr.
Du versteuerst weniger von Deinem Gehalt.
MAg sein, dass sich das nach einer komplizierten Regelung anhört, ist aber ziemlich einfach, wenn man die einzelnen Schritte durchgeht.
Na ja, Natürlich kannst Du den Betrieb ruhend stellen. Aber Du kannst die Sachen auch entnehmen udn die Abschreibungen als Werbungskosten geltend machen.
Aber wenn die Anstellung nur eine änderbare option ist, würde ich den Betrieb tatsächlich nur ruhend melden.
Berichtigung: Ich mache nächstes Jahr die EÜR bis zum 31.12.24 und stelle danach den Betrieb ruhend, bis ich weiß wie es weitergeht.
und beim ruhend stellen macht das Finanzamt kein Problem mit den Entnahmen, da ich die Wirtschaftsgüter jetzt für meine Angestelltentätigkeit verwende, sie quasi in das Privatvermögen entnehme. Wie gehe ich da am besten vor?
Jetzt wird es zu individuell. Wende Dich bitte an einen Berufkollegen von mir bei Dir Vorort. Diese Art Beratung sprengt das Forum, denn ich habe keinerlei Daten von Dir, überhauot keinen Überblick, da gehe ich nicht mit individuellen Ratschlägen ins Risiko.
OK das verstehe ich, nur ganz allgemein. Wenn ich meinen Betrieb eventuell aufgebe, so soll eine Schlussbilanz erstellt werden das habe ich mittlerweile herausgefunden. Meine Frage ist, kann bei dieser Konstellation noch eine EÜR vom 01.01. 24 bis zum 31.08.24 angefertigt werden + ab dem 01.09.24 eine Schlussbilanz. Oder muss das gesamte Jahr 2024 in einer Bilanz dargestellt werden?
Wer seinen Gewinn per EÜR ermittelt, macht das im Jahr der Betriebsschließung in Form einens Rumpfwirtschaftsjahres vom 01. 01. bis zu Tag der Schließung. Auf den Tag wird dann die Abwicklungsbilanz erstellt. Die Abwicklungsbilanz ermittelt nur den Gewinn(oder Verlust) der sich aus der Aufgabe ergibt (Aufgabegewinn, oder -verlust.
Vielen Dank, ich müsste also bis zum Tag der Schließung ganz normal wie immer eine EÜR für den Gewinn anfertigen und für den Tag der Schließung ( 31.08.24 ) noch zusätzlich eine Abwicklungsbilanz. In dieser Abwicklungsbilanz wäre dann ein eventueller Aufgabegewinn/ Verlust und ein Übergangsgewinn ( Forderungen und Verbindlichkeiten ) darzustellen. Das Ergebnis aus EÜR trage ich dann wie immer vorn in die Anlage S ein, das Ergebnis aus der Abwicklungsbilanz auf der Rückseite der Anlage S. Zeile weiß ich gerade nicht. Schaue ich selbst nochmal nach. Ich habe mich entschlossen, den Betrieb zum31.08.24 zu schließen.
Da hier keiner was gegenteiliges sagt, denke ich das es so richtig ist wie ich es oben dargestellt habe. Vielen Dank
Ich hatte doch eine positive Bewertung der Darstellung gegeben. Das war doch ein klares Zeichen.
oh sorry das tut mir leid, habe ich übersehen. Entschuldige bitte. Vielen herzlichen Dank .
Ich habe noch eine Nachfrage. Betriebsaufgabe wäre zum 31.08.24 bei mir. Gibt's da eigentlich eine Frist wie lange ich meine freiberuflicher Tätigkeit rückwirkend abmelden kann, damit sie noch zum 31.08.24 wirksam wird ?
Du teilst dem Finanzamt mit, dass Du zum 31. 08. 2024 siw aelbständige Tätigkeit beendet hast und mit dem Einkommensteuererklärung 2024 die Abwicklungsbilanz einreichen wirst.
Thema durch.
Wenn der Betrieb aufgegeben wurde bzw. aufgegeben wird müssen die Gegenstände natürlich dem Betriebsvermögen entnommen werden, egal was danach mit denen geschieht.
Vielen Dank. Wäre es sinnvoll oder überhaupt möglich den Betrieb noch bis 31.12.24 ruhen zu lassen und dann ab 01.01.25 endgültig zu schließen. Ich würde dann für die 4 Monate nur ein paar Gegenstände aus dem Betriebsvermögen entnehmen. Würde das Finanzamt dies so akzeptieren?
Der Unterschied wäre ja bei einer Aufgabe zum 01.01.25, dass ich die Betriebsaufgabe erst in 2026 für das Steuerjahr 2025 erklären müsste. Das Finanzamt erwartet bei einer Betriebsaufgabe eine Bilanz. Da fehlen mir die Kentnisse. Leider ist es so, dass die Steuerberater hier keine Mandanten mehr aufnehmen. Deshalb hatte ich gedacht, ich schiebe dass noch um ein Jahr nach hinten, in der Hoffnung noch einen Steuerberater zu finden. Aber dann bliebe noch die Frage: Ich würde dann für die 4 Monate nur ein paar Gegenstände aus dem Betriebsvermögen entnehmen. Würde das Finanzamt dies so akzeptieren? Deshalb würde ich den Betrieb noch bis zum 31.12.24 gerne ruhen lassen. Dies zur Erklärung.
Hallo Viktor, Du kannst Deinen Betrieb beibehalten für andere Kunden oder aufgeben wann immer Du willst.
Du musst keine Umsätze generieren, kannst auch 1 Jahr nix machen. Du musst nur Deine Steuererklärungen pünktlich abgeben. 😊🙏
Ich meine, das FA kann in solchen einfachen Fällen auch auf die Aufgabebilanz verzichten, wenn es nur um PC und Büromöbel geht. Dann reicht evtl. der Aufgabegewinn.
Ich habe ja oben als Ausgangsfrage geschrieben, dass ich bei den gleichen Arbeitgeber vorher selbstständig war und jetzt angestellt bin. Ich benutze also die gleichen Wirtschaftsgüter die ich als selbständiger genutzt habe jetzt als Angestellter. Ich müsste ja die Wirtschaftsgüter zwangsweise schon entnehmen, weil ich sie ja jetzt weiter als Angestellter nutze. Kann ich dann noch gegenüber dem Finanzamt argumentieren, dass der Betrieb noch weiter läuft? Ich würde schon gerne aus den oben genannten Gründen den Betrieb bis zum 31.12. 24 ruhen lassen und dann erst im Jahr 2025 schließen. Weiß aber nicht ob das unter den gegebenen Umständen funktioniert.
Hallo Viktor,
Wenn Du Deinen Betrieb aufgibst zum Zeitpunkt X den Du selbst Dir aussuchst, musst Du eine Schlussrechnung machen.
Das ist einmal die EÜR bis Stichtag X.
und alle Anlagengüter:
Wertgegenstände die in Privat über gehen listest Du so auf:
Computer 2000 EUR gekauft
Abgeschrieben: 400 EUR
Restwert 1100 EUR
= 500 Verlust
oder:
Computer 2000 EUR gekauft
Abgeschrieben: 400 EUR
Restwert 1800 EUR
= 200 Gewinn
---
Fachbuch 100 EUR
(nichts abgeschrieben)
Restwert: 50 EUR
= 50 Gewinn
Ich habe ja oben als Ausgangsfrage geschrieben, dass ich bei den gleichen Arbeitgeber vorher selbstständig war und jetzt angestellt bin. Ich benutze also die gleichen Wirtschaftsgüter die ich als selbständiger genutzt habe jetzt als Angestellter. Ich müsste ja die Wirtschaftsgüter zwangsweise schon entnehmen, weil ich sie ja jetzt weiter als Angestellter nutze. Kann ich dann noch gegenüber dem Finanzamt argumentieren, dass der Betrieb noch weiter läuft? Ich würde schon gerne aus den oben genannten Gründen den Betrieb bis zum 31.12. 24 ruhen lassen und dann erst im Jahr 2025 schließen. Weiß aber nicht ob das unter den gegebenen Umständen funktioniert.
Hallo Viktor,
du brauchst gar nichts gegenüber dem Finanzamt zu argumentieren, Du gibst einfach KEINE "Gewerbeabmeldung" ab und dann läuft Dein Gewerbe automatisch immer weiter, also z.B. bis 31.12.24
Der Arbeitgeber wird diesen Ansatz nicht mitmachen. Das weiß ich. Was wäre, wenn ich nur einen Teil meiner Wirtschaftsgüter entnehme und den Rest des Betriebes ruhend stelle. Das heißt ich mache nächstes Jahr die EÜR bis zum 31.08.24 und stelle danach den Betrieb ruhend, bis ich weiß wie es weitergeht. Es könnte ja auch sein, dass mir die Angestelltentätigkeit überhaupt nicht gefällt und ich zurück in die Selbständigkeit möchte. Ich befürchte wie gesagt, dass man beim Finanzamt nicht mitmacht und ich quasi eine " Zwangsaufgabe" durchführen muss, da ich alle Wirtschaftsgüter aus der freiberuflichen Tätigkeit , ab den 01.09.2024 ja als Angestellter beim gleichen Arbeitgeber benutze.