Lars Müller
Ohne genaue Kenntnis des gesamten Sachverhalts und der vollständigen Kostenrechnung des Notars ist eine zweckdienliche Antwort nicht möglich. Stattdessen einige Anmerkungen:
Kennt der Notar die Höhe des ehelichen Gesamtvermögens, braucht er keine fünf Minuten, um die Höhe der Beurkundungsgebühr zu nennen.
Kostenauskünfte haben keine bindende Kraft. Sonst könnten die gesetzlichen Gebührenvorschriften durch die Erteilung einer solchen Auskunft einfach unterlaufen werden.
Wodurch sich Kostenschätzung und Rechnung des beurkundenden Notars unterscheiden, lässt du ebenfalls offen.
Bei gleichem Beurkundungsgegenstand und Geschäftswert gibt es keine nennenswerte Kostenunterschiede, denn die Gebührenordnung (GNotKG) gilt verbindlich für alle Notar.
Ausdrücklich verboten sind u. a. Nichtansatz oder Ermäßigung einer konkreten Gebühr oder Auslagen und Vereinbarungen über den Geschäftswert.
Es steht dir eine Rechtsbehelfseinlegung (siehe. Rechtsbelehrung in der Kostenberechnung) frei.
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist mit weiteren Kosten verbunden.