Grundschuld eintragen lassen ohne Zustimmung des Miteigentümers?

4 Antworten

Der Anteil von B ist in diesem Fall niemals betroffen.

B bekommt in diesem Beispielen immer seinen vollen Anteil ausgezahlt!

Partei A läßt ohne wissen von Partei B eine Private Grundschuld ( Nicht die Bank sonder Ehepartner oder Freund der Partei A) eintragen

A kann die Grundschuld nur auf seinem Anteil eintragen lassen, wenn B nicht mitwirkt. Das führt dazu, dass bei einer Zwangsversteigerung auch nur der Anteil von A versteigert werden kann. Je nachdem um was für ein Objekt es sich handelt, kann es das Objekt nahezu unverkäuflich machen, denn wer erwirbt einen hälftigen (ideellen) Anteil, wenn es einen weiteren Eigentümer gibt?

Bei einem Verkauf mit Zustimmung beider Parteien sind die Regelungen im Kaufvertrag maßgeblich. Dazu müssen sich beide einig werden und bestimmen, wie der Kaufpreis verteilt werden soll. Der Grundschuldgläubiger kann aber natürlich die Erteilung einer Löschungsbewilligung mit Auflagen verbinden. Ob die Auflagen aus dem Kaufvertrag und dem Kaufpreis bedient werden können, kommt halt ganz auf die Auflagen und die vertraglichen Regelungen an. Wenn der Grundschuldgläubiger aber nicht mitmacht, kann es zum Scheitern des Kaufvertrages führen oder zu weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Es ist kein Betrug, denn jeder kann mit seinem Eigentum machen, was er will.

Belastet wird nur die ideele Hälfte von A. Natürlich ist der Begünstigte keine Bank, denn die würden so eine Sache nie machen, weil sie keine gute Sicherheit ist.

Wie will man schon eine #ideelle Hälfte verwerten?

Was passiert beim Verkauf?

Es wird verkauft und und vom halben Kaufpreisanteil des A wird die Grundschuld bedient. Kommt weniger raus als der Wert der Grundschuld, hat der Begünstigte verloren, oder A muss noch zahlen. Der Anteil von B bleibt unberührt.

Bei einer Versteigerung ebenso.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr.iur./Steuerberaterprüfung

Blubber333 
Beitragsersteller
 24.10.2023, 23:18

Danke

den Betrug sehe ich aus der kompletten Vorgeschichte aber das ist ein anderes Thema.

Hat die Grundschuld bei einer Teilungsversteigerung für Partei B irgendwelche Auswirkungen?

Das ist das worauf es letztendlich hinauslaufen wird.

wfwbinder  25.10.2023, 07:16
@Blubber333
Hat die Grundschuld bei einer Teilungsversteigerung für Partei B irgendwelche Auswirkungen?

Nein.

Nehmen wir an, es wurde auf die Hälfte von A 200.000,- eingetragen. Wird für 500.000,- ersteigert, bekommt A 50.000,- und B 250.000,-. wird für 300.000,- Versteigert, bekommt A nichts und B 150.000,-.

Blubber

Noch eine Anmerkung zur zwangsweisen Verwertung des belasteten Anteils.

Bestenfalls dürfte der Miteigentümer Interesse haben, um schlussendlich Alleineigentümer zu werden

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Blubber333 
Beitragsersteller
 25.10.2023, 09:37

Es gibt leider keine richtige Kommunikation mit dem Miteigentümer nur über Rechtsanwalt. Und seine Preisvorstellung liegt weit weit über den Marktwert

Franzl0503  25.10.2023, 13:21
@Blubber333

Bei einer Zwangsversteigerung kommt es nicht auf die Preisvorstellung des Eigentümers an, sondern auf den aktuellen Verkehrswert.

Die Festsetzung des Verkehrswerts erfolgt durch das Vollstreckungsgericht, das mit der Wertermittlung einen Sachverständigen beauftragt. Es ist ratsam, in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts die Schätzung einzusehen, besser wäre sich eine Fotokopie aushändigen zu lassen.

Die Bietzeit beträgt mindestens 30 Minuten.

Gültigen Personalausweis nicht vergessen.

Es bestehen folgende Grenzen:

5/10 gemäß § 85a ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz). Der Zuschlag wird von Amtswegen versagt, wenn die Hälfte des festgesetzten Verkehrswerts nicht erreicht wird. Dieser Schutz vor einer Grundstücksverschleuderung wird nur einmal gewährt und greift nur im ersten Termin.

7/10 Grenze gemäß § 74a ZVG. Hier erfolgt die Versagung des Zuschlags auf Antrag eines Berechtigten, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist. Gilt ebenfalls nur im ersten Termin.

Auf die Bietsicherheit wird besonders hingewiesen. Gem. § 68 ZVG sind es zehn Prozent des Verkehrswerts, entweder durch vorherige Überweisung an die Gerichtskasse oder einen Bundesbankscheck, der nicht älter als drei Tage sein darf. Barzahlung ist ausgeschlossen.

Professionelle Verfahrenshilfe wird empfohlen.