Mißbräuchliche Grundschuldbriefnutzung was soll ich machen?

4 Antworten

baerlieb:

Ein Buchrecht kann nachträglich in ein Briefrecht umgewandelt werden. Dazu ist die Einigung zwischen Eigentümer und Grundschuldgläubiger und die Eintragung der Umwandlung im Grundbuch erforderlich.

Der Eigentümer kann den Gläubiger bei der Bestellung einer Buchgrundschuld bevollmächtigen, die Gundschuld später in eine Briefgrundschuld umzuwandeln.

Diese Vollmacht reicht allerdings nur aus, wenn zwischenzeitlich kein Eigentumswechsel eintritt.

Rat: Besorge dir zunächst einen Grundbuchauszug.

Schon die Unstimmigkeit zwischen Grundschuldbrief und briefloser Grundschuld zeigt, dass Dir der Sachverhalt nur teilweise bekannt zu sein scheint. Da müßtest Du selber noch Ermittlungsarbeit leisten. Sich einen aktuellen Grundbuchauszug einzuholen wäre ein entscheidender Schritt dazu.

Deine Hoffnung, staatliche Ermittlungsbehörden würden Dir die Arbeit abnehmen wird leider nicht aufgehen. In zivilrechtlichen Angelegenheiten wird der Staatsanwalt nicht tätig werden.

Einen Anwalt zu beauftragen wäre keine schlechte Idee. Die Frage nach dem Fachgebiet beantworte ich damit, dass der Rechtsanwalt auf allen Rechtsgebieten ausgebildet wird. Viel wichtiger als ein Fachanwaltstitel ist, dass der Rechtsanwalt tüchtig ist. Hör Dich im Freundeskreis nach Empfehlungen um.

Das weitere Vorgehen hängt davon ab, was wirklich passiert ist. An sich ist der geschiedene Ehepartner vorrangig Anspruchsgegner.

Unverständlich ist für mich, wie aus der Buchgrundschuld eine Briefgrundschuld geworden ist, denn dafür ist die Bewilligung des Eigentümers erforderlich.

Aber eine Grundschuld (egal ob Brief oder Buch) kann grundsätzlich von dem Grundschuldgläubiger abgetreten werden, eine Strafanzeige bringt dich da nicht weiter. Nur ist bei der Wirksamkeit der Abtretung zu unterscheiden, da die Briefgrundschuld die Übergabe des Briefes erfordert, bei einer Buchgrundschuld natürlich die Eintragung im Grundbuch notwendig ist und ein Brief logischerweise gar nicht übergeben werden kann.

Eigentlich müsstest du die Löschung der Grundschuld einklagen, wenn das vertraglich so vereinbart war und die Bedingungen dazu auch vollständig vorliegen bzw. vorlagen.

Klage die Löschung ein, alles weitere kann dir im Grunde genommen sowas von Latte sein!