Zwangsversteigerung Räumungsklage?
ich bin Teilbesitzer einer Eigentumswohnung (1/2)
Der seitherige Bewohner ist in betreutes wohnen umgezogen und hat einen Betreuer und hat keinen Kontakt zu mir.
die Wohnung ist ungepflegt und steht seit 6 Monaten leer.
eine Zwangsversteigerung ist anberaumt. meine Frage ist Wer ist für die Entrümpelung der Wohnung zuständig und wer muss für die Kosten aufkommen?
der Verkäufer oder der neue Käufer ?
Wer muss für die Räumung aufkommen
4 Antworten
Der bisherige Besitzer muss "besenrein" übergeben.
Das Risiko trägt aber erstmal der Erwerber, wenn der alte Eigentümer nichts macht. Er kann natürlich versuchen dann die Kosten ggf. umzulegen.
Tatsächlich wird es wohl so laufen, dass ein Entrüpeler betellt wird.
Man muss aber bedenken, dass der neue Eigentümer den Alteigentümer davon unterrichten muss, dass er räumen lässt, wenn der Eigentümer seine Sachen nicht rausholt. ggf. muss sogar eine Räumunmgsklage erhoben werden.
Wenn Ihr Kosten sparen wollt, bestellt selber einen Entrümpler.
https://dejure.org/gesetze/BGB/445.html
Wenn das wirklich eine Zwangsversteigerung ist sieht es eher schlecht für den Erwerber aus.
Bei Zwangsversteigerung gibt es keinen Käufer, sondern einen Ersteigerer.
Das ist nicht nur ein Wortspiel. Der Käufer hätte Ansprüche aus dem Kaufvertrag. Bei der Versteigerung gibt es keinen Kaufvertrag. Der Ersteigerer hat in dem bestehenden Zustand ersteigert und keinen Anspruch auf Sachmängelhaftung.
Wenn Du Miteigentümer bist, dann muss Dir doch das Wertgutachten vorliegen. Darin wird der Zustand der Wohnung doch beschrieben, bzw., wenn kein Zutritt zur Wohnung gewährt wurde darauf aufmerksam gemacht, dass keine Informationen zum Zustand der Wohnung vorliegen.
Das wirkt sich dann auf die Höhe der Gebote aus. Die Räumungskosten sind dadurch schon eingepreist. Indirekt (!!!!) werden diese Kosten dann also doch vom Eigentümer bezahlt.
Wer ersteigert den hälftigen Miteigentumsanteil einer ungepflegten ETW? Für dich besteht jdoch eine günstige Gelegenheit. Danach bist du Alleineigentümer..
Der Zuschlagsbeschluss gilt als Räumungstitel.
Empfehlung: Wegen der Entrümpelung Klärung mit dem Betreuer herbeiführen.
Auch bei einer Zwangsräumung / Zwangsversteigerung ist der (ehemalige ) Mieter bzw. bisherige Eigentümer dafür zuständig die Wohnung zumindest besenrein zu übergeben.