Manilupi:
Der Erblasser kann ein Testament sowie einzelne in einem Testament enthaltende Verfügungen jederzeit ändern (§ 2253 BGB).
Der Widerruf erfolgt durch Testament (§ 2254). Dies kann in der Form eines öffentlichen (z. B. notariellen, richterlichen, vor einem Konsularbeamten erklärten) oder eigenhändigen Testaments errichtet werden.
Ein vor einem Notar... errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtlich genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird.
Beim Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselseitigen Verfügungen bedarf es der notariell beurkundeten Widerrufserklärung gegenüber dem anderen Ehegatten. Der andere Ehegatte erlangt auf diese Weise zuverlässige Kenntnis vom Widerruf.
Ein notariell beurkundetes Testament kann durch ein privatschriftliches, ein privatschriftliches durch ein notarielles Testament widerrufen werden.
Ohne amtliche Verwahrung besteht die Gefahr des Verlustes oder der Verfälschung.