Hogi:

Es ist davon auszugehen, dass der Notar für eine "vollstreckbare" Grundschuld gesorgt hat, wodurch sich ein gerichtlicher Ttitzgl erübrigt.

Der ZV-Erlös aus einem wirksamen Gebot des Meistbietenden geht u.a. an den bestrangig betreibenden Gläubger und, bleibt etwas übrig, der Rest an Dich als Eigentümer = Schulder

Die Grundschuld wird dann von amtswegen gelöscht. Sie bleibt nur dann bestehen, wenn zwischen dem Gläubiger und dem Ersteher die '"Liegenbelassung" vereinbart wurde.

Allgemein ist der Ersteher aber an einer lastenfreien Immobilie interssiert.

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baerlieb:

Ein Buchrecht kann nachträglich in ein Briefrecht umgewandelt werden. Dazu ist die Einigung zwischen Eigentümer und Grundschuldgläubiger und die Eintragung der Umwandlung im Grundbuch erforderlich.

Der Eigentümer kann den Gläubiger bei der Bestellung einer Buchgrundschuld bevollmächtigen, die Gundschuld später in eine Briefgrundschuld umzuwandeln.

Diese Vollmacht reicht allerdings nur aus, wenn zwischenzeitlich kein Eigentumswechsel eintritt.

Rat: Besorge dir zunächst einen Grundbuchauszug.

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Wer ersteigert den hälftigen Miteigentumsanteil einer ungepflegten ETW? Für dich besteht jdoch eine günstige Gelegenheit. Danach bist du Alleineigentümer..

Der Zuschlagsbeschluss gilt als Räumungstitel.

Empfehlung: Wegen der Entrümpelung Klärung mit dem Betreuer herbeiführen.

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Wie gehe ich mit der Situation um?

Hey,

Die Frage, die ich habe ist aufgrund meiner Situation nicht einfach so zu stellen..

Ich habe vor etwa 6 Jaren (mit 18), ein Haus von meinem Vater überschrieben bekommen. Es ist mein Eigentum. Als ich mit 18 alleine in das Haus ziehen musste (familiäre Schwierigkeiten), war noch die Hälfte des Erdgeschosses entkernt und der Rest des Hauses war noch komplett baufällig. Über die Jahre habe ich vieles von Handwerkern machen lassen oder selbst mit Handwerker-Freunden gemacht.
Da das Haus von vornherein nicht optimal gebaut wurde und de5r Vorbesitzer viel gepfuscht hat, werde ich das Haus niemals ruhigen Gewissens vermieten können (auch weil die neue Heizung ständig Fehlermeldungen anzeigt, egal wie oft ein Handwerker sie repariert oder komplett austauscht..! oder der Wasserdruck viel zu niedrig ist etc.).
Nach langem Kontaktabbruch mit meinem Vater habe ich ihn zuletzt um ein Gespräch gebeten, um ihm mitzuteilen, dass ich die Verantwortung und fianzielle, sowie psychische Herausforderung nicht mehr stemmen kann. Ich hatte einen Immobilienmakler da, der das Haus vor ein paar Wochen ansah und eine Schätzung von etwa 175.000 Euro abgab.
Nun ist es so, dass mein Vater sich wünschen würde, dass das Haus doch -trotz Streit- irgendwie in der Familie bleibt und er würde mir anbieten, es mir in Raten abzukaufen. Über einen Preis etc. haben wir noch nicht im Detail gesprochen, ein Gespräch hierfür ist Ende der Woche vorgesehen.
Für mich stellt sich die Frage, wie eine gute Entscheidung aussehen könnte.
Ich bin eine 24 Jährige Studentin, die gerne aus Sachsen nach Berlin ziehen würde aufgrund eines Studien- und Jobangebotes.
Einen Kredit werde ich nicht bekommen.
Meine Idee wäre ungefähr diese:
Ich beauftrage den Immobilienmakler, eine vermietete Eigentumswohnung zu suchen. Als Eigenkapital möchte ich das Geld (die Raten) meines Vaters verwenden und dann würde ich noch einen Kredit nehmen, der von den Mieteinnahmen bezahlt wird.
Ist sowas möglich? Hättet ihr vielleicht Ideen, wie man sonst mit der Situation umgehen kann?
Das Haus ist jetzt noch recht modern saniert (auch wenn einiges gemacht werden müsste). Es in einigen Jahren erst zu verkaufen, wo die Elektrizität, das Dach usw schon 10-20 Jahre alt sind, wäre wahrscheinlich kontraproduktiv..
Das Haus raubt mir seit Jahren den letzten Nerv, finanziell sowie psychisch und ich will diese Verantwortung nur noch abgeben und das Geld irgendwie sinvoll(er) nutzen..
Danke schon einmal von Herzen für Eure Mühen und Antworten.

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Rosi:

Endweder zahlt dein Vater den vollen Kaufpreis mit Eigenmitteln - und Bankdarlehen oder du veräußerst das Hausgrundstück an einen Anderen, ggf. mithilfe eines Immobilienmaklers.

Alles andere ist Probldemverschleppung. UndertakerOWL ist im Ergrebnis beizupflichten.

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Funkfinger

Der Verteilungsmaßstab kann i.d.R. frei bestmmt werden.

In der Paxis werden die Anteile regelmäßig nach der Wohn- und Nutzfläche des Sondereigentums festgelegt. Je nach Lage und Beschaffenheit der Räume können einzelne Einheiten höher oder niedriger bewertet sein.

Beispiel:

ETW im Erdgeschoss Minus 10 v. H., Wertausgleich über ein grundbuchlich gesichertes Gartensondernutzungsrecht.

Sondernutzungsrechte werden sehr wohl bei der Festlegung der Miteigentumsteile berücksichtigt.

Weiteres Beispiel einer nicht sondereigentumsfähigen Grrundstücksfläche: Pkw-Abstellplatz.

Die anderen haben also recht.

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Das dingliche (im Grundbuch gesicherte) Wohnungsrecht ist dem Wesen nach unentgeltlich. Der Wohnungsberechtigte hat jedoch die Betriebskosten zu zahlen.

Sofern dem Eigentümer, wie hier, die Zahlung einer Miete "zugesichert" wurde, geschah dies rein schuldrechtlich und hat auf den Erwerber (Erben, Käufer etc.) keine Wirkung.

Im Falle der Veräußerung des Wohngrundstücks, das regelmäßig lastenfrei zu stellen ist, stellt sich dann u. a. die Frage des Wertersatzes.

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Die Empfangsbestätigung des Gläubigers auf der Rechnung reicht für Dich als Befriedigungsnachweis aus.

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Verlangt der Darlehensgeber die persönliche gesamtschuldnerische Haftung auch der Erben des verstorbenen Miteigentümers, haben auch alle Erben den Verlängerungsvertrag abzuschließen und ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung abzugeben.

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Blubber

Noch eine Anmerkung zur zwangsweisen Verwertung des belasteten Anteils.

Bestenfalls dürfte der Miteigentümer Interesse haben, um schlussendlich Alleineigentümer zu werden

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Muckel.

Du hast die Erbschaft nicht ausgeschlagen, folglich haftest du für die Erblasserschulden.

Warum dich die Bank bislang nicht herangezogen hat, könnte u. a. darin liegen, dass sie auch eine ausreichende Sachsicherheit hält, etwa für den Kredit einen Kfz-Brief oder für ein Darlehen einen Grundschuldbrief.

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Erbengemeinschaft Handlungsbedarf?

Jetzt habe ich auch mal wieder eine Frage. 

Der Ehepartner ist verstorben, es gibt kein Testament. Die Witwe und drei erwachsene Kinder erben nach gesetzlicher Erbfolge gemeinsam. Es gibt ein Haus und ein Wohnung, die beiden Ehepartnern zu je 50% gehören; zusätzliches Geld ist keins vorhanden, da erst kürzlich das Dach des Hauses erneuert wurde. Die Witwe möchte im Haus bleiben und auch weiterhin die Mieteinnahmen aus der Wohnung für sich nutzen.

Muss die Erbengemeinschaft nun tätig werden und irgendetwas tun (Notar, Grundbuch umschreiben, Verträge aufsetzen...) oder können alle warten, bis auch der zweite Erbfall eingetreten ist (hoffentlich nicht so bald) und dann erst handeln?

Die Erbengemeinschaft kann sich auch (noch) nicht entscheiden, wer was/wie viel/welchen Teil bekommen soll. Können sie sich mit der Entscheidung Zeit lassen und auch später noch (beim Notar?) die "Anteile" festlegen, die jeder bekommt (wenn sich alle einig sind), inkl. etwaiger Ausgleichszahlungen an Geschwister bei Übernahme des Hauses (im Zuge der "Erbauseinandersetzung"?), oder ist es irgendwann zu spät und es wird davon ausgegangen, dass die Kinder beim ersten Erbfall auf ihre Erbteile verzichtet haben? 

Die Kinder möchten ihrer Mutter keinen Druck machen und haben es auch nicht eilig, ihre Anteile zu bekommen. 

Es wäre nur blöd, wenn hinterher stillschweigend davon ausgegangen wurde, dass die Witwe alles geerbt hat und nach dem zweiten Erbfall dann ggf. zu hohe Beträge vererbt werden und bei den Kindern Erbschaftssteuern anfallen. 

Habt ihr einen Rat? 

(Sterbeurkunde dauert in dieser Stadt 8 Wochen. 4 Wochen sind schon vorbei.) 

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Beachtenswert:

Merkblatt Grundbuchberichtigung

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg

https://www.km-bw.de › jum1 › JuM › Nachlass

PDF

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Aktueller Objektwert unbekannt. Ursprünglicher Kaufpreis unbekannt. Kaufpreisreduzierung unbekannt. Höhe der Nichtabnahmegebühr unbekannt. Darlehenszins unbekannt.

Bei den vielen Unbekannten ist eine brauchbare Antwort nicht möglich.

Allgemein gilt:

Wer den Vorzug eines reduzierten Kaufpreises hat, sollte je nach Höhe der Differenz auch mit einer Korrektur des Darlehens - mit oder ohne Nichtabnahmegebühr - rechnen.

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fotografcekmey

Mit einer Zustellungsvollmacht deines Freundes für dich dürften die Bedenken ausgeräumt sein.

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Werner

deine Frage kommt wie gerufen. Lies den Bericht im Spiegel Nr. 7 vom 11.02.2023 mit dem Thema "Keine Sorge, du bekommst dein Geld".

Es geht um die fatalen Folgen des Mitbesitzes am verkauften Objekt durch den Käufer ohne Zahlung des Kaufpreises.

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Marie

Rechne selbst:

Gestehungskosten 600 000,--, Nebenkosten angenommen 10 v. H. 55.000,--, Wert angenommen 545.000.--, Beleihungsgrenze 80 v. H. 436.000,--, vorrangig 300.000,--, nachrangig rechnerisch möglich 136.000,--

Gesucht 180.000 fehlen 44.000.--; EK 120.000 ./. Nk 55.000 = 65.000,-- = 12 v. H. statt 20 v.H.

Bankdarlehen m. M. ausgeschlossen.

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Anna:

Die Mutter als Vorerbin nach dem verstorbenen Vater kann nur dann über die ETW verfügen, d. h. veräußern, wenn eine Befreiung (§ 2136 BGB) vereinbart wurde.

Im Grundbuch ist die Befreiung von Amts wegen vermerkt.

Liegt eine Befreiung nicht vor, bedarf die Veräußerung der Zustimmung der Nacherben in notarieller Form.

Zur Sicherheit eines Wohnrechts - unentgeltlich u. lebenslang - gehört ihre Eintragung an einwandfrei erster Rangstelle im Grundbuch.

Auszuschließen ist nicht, dass die Wohnungsberechtigte später den ersten Rang aufgibt (z.B. wg. Bankdarlehen) oder sogar die Löschung des Wohnrechts mit oder ohne Wertersatz (Abfindung) bewilligt.

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Probleme mit Notar - Beanstandung Grundbuchamt?

Das von mir beauftragte Notarbüro hat eine Beurkundung zur Übereignung einer kleineren Grundstücksfläche, die direkt an mein Wohngrundstück angrenzt, schon im November 2021 an das Grundbuchamt weitergegeben. Die Beurkundung, an der auch mein Bruder beteiligt war, enthielt ferner weitere Vereinbarungen (z. B. auch ein Wegerecht).

Das Grundbuchamt hatte zu dieser Beurkundung allerdings Beanstandungen und hat deshalb keine Eintragung bzw. Änderung des Grundbuchs vorgenommen. Diese Beanstandungen sind von meinem Notarbüro bis heute offenbar nicht zufriedenstellend gelöst bzw. bearbeitet worden. Ich habe vom Grundbuchamt in mehreren Telefongesprächen die Auskunft bekommen, dass dem Notarbüro mehrfach eine Frist für die Erledigung gesetzt wurde. Die Fristen sind alle verstrichen, ohne dass hierzu Lösungen vom Notarbüro vorgelegt wurden. Das Grundbuchamt kann mir aus Datenschutzgründen keine Auskunft dazu geben, welche Beanstandungen es gegeben hat bzw. welcher Schriftwechsel stattgefunden hat

Das Problem ist jetzt aber, dass ich vom Notarbüro keine Auskünfte zu meinem Fall erhalte. Ich habe daher keinen Schriftwechsel zwischen Notar und Grundbuchamt zur Kenntnis erhalten. Wäre es nicht die Pflicht vom Notar, mir die Schriftstücke vom Grundbuchamt zur Kenntnis zu geben ?

Ich habe mein Notarbüro mehrfach telefonisch und per E-Mail um eine Erledigung bzw. um eine Sachstandsmitteilung gebeten. Hiermit hatte ich bislang keinen Erfolg.

Seit der erstmaligen Übersendung der Beurkundung durch das Notarbüro an das Grundbuchamt ist inzwischen ein Zeitraum von etwa einem Jahr verstrichen. Welche Möglichkeiten habe ich als Mandant/Auftraggeber des Notarbüros ? Kann ich dem Notarbüro diesen Auftrag wegen mangelnder Mitwirkung nachträglich entziehen ? Das größte Problem sind aber auch die fehlenden Informationen zu den Beanstandungen des Grundbuchamtes.

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Alex:

Gänzlich unverständlich bleibt, dass du mehrere Monate zuwartest und etliche Telefongespräche mit dem "Büro" führst, anstatt einen Brief an den Notar persönlich zu schreiben und ihn unter Fristsetzung von z. B vier Wo. bittest, die Eintragungshindernisse gem. Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu beseitigen.

Empfehlung: Nachholen.

Kommt der Notar dem nicht nach, wende dich an die Dienstaufsicht, den zuständigen Landgerichtspräsidenten.

Hat der Grundbuchrechtspfleger wenigstens erklärt, was du oder andere Beteiligte noch tun können, um die Hindernisse zu beseitigen?

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