Steuer Nachzahlung wegen Handy Prämie!? (EStG)

Hallo, ich habe einen neuen Bescheid für die Einkommenssteuer 2010 erhalten. Zum Sachverhalt: Laut einer dem Finanzamt vorliegenden Mitteilung, habe ich im Jahr 2010 eine Vergütung für den Abschluss eines Mobilfunkvertrages in Höhe von 376,- Euro erhalten. Der neue Bescheid für das Jahr 2010 weißt nun eine Nachzahlung in Höhe von 118,61 Euro aus (scheinbar mit Verzinsung). Ich habe dagegen Einspruch eingelegt. Nach einigen Wochen bekam ich nun die folgende Antwort vom Finanzamt: "... der Einspruch ist nach meinen Feststellungen nicht begründet. Die Ihnen von der Firma Sparhandy GmbH gezahlte Vergütung für die Verlängerung oder den Erstabschluss eines Mobilfunkvertrags stellt steuerpflichtiges Einkommen im Sinne des § 22 Nr. EStG (Einkünfte aus Leistungen) dar. Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden, oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Die in Frage stehende Vergütung wurde Ihnen für den Abschluss eines neuen Mobilfunkvertrags gewährt. Dabei ist es unerheblich welchen Gebührentarif Sie monatlich zahlen müssen und ob die Handykosten in irgendeiner Weise steuerlich geltend gemacht werden. Sollten Sie nach nochmaliger Überprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass der Bescheid nicht beanstanden ist, so bitte ich, mir bis zum 24.04.2014 mitzuteilen, ob Sie den Einspruch zurück nehmen. Füllen Sie bitte für Ihre Antwort die beigefügte Erklärung aus und senden Sie diese dem Finanzamt zurück." Was nun? Die Prämie habe ich erhalten, dafür statt einer reduzierten Grundgebühr die volle monatlich bezahlt. Zudem setze ich auch keine Handykosten ab.

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Ab wann AfA (Steuersparimmobilie) - wann beginnen die Abschreibungen?

Hallo an alle, ich war bis jetzt stiller Mitleser und nun bin ich neu hier im Forum, weil ich eine spezielle Frage habe.

Ich erwarb im Mai 2015 eine Wohnung, die in einem 1910 errichteten Baudenkmal-Gebäude liegt und vom gleichen Bauträger vor dem Mieterbezug saniert werden soll. Erstbezug und Übergang von Nutzen und Lasten wird im Juni 2017 sein.

Die Abschreibung teilt sich nun auf zwei Teile auf, in den bereits bei Kauf bestehenden Bestandsteil (minus Kosten für das Grundstück), der mit 2,5% auf 40 Jahre abgeschrieben werden kann und in den durch Sanierung neu errichteten Teil, welcher mit einem erhöhten Prozentsatz auf insgesamt 12 Jahre abgeschrieben werden kann (8x9% und 4x7%).

Zu meiner Frage: Ab wann starten die beiden Abschreibungen im einzelnen?

Nach meinem Verständnis und der Meinung meines Steuerberaters müsste ich die 2,5% bereits in meiner Steuererklärung 2016 eingeben können (Kaufdatum im Mai 2015) und die ersten 9% in meiner Steuererklärung 2018 (Fertigstellung 2017 und Übergang von Nutzen und Lasten 2017). Doch mein Finanzamt lehnte die 2,5% nun ab und ist der Meinung, dass ich sie auch erst 2018 eingeben kann.

Ich wende mich nun an euch, da ich gerne mehrere Meinungen dazu hören möchte und gerne auch die rechtliche Bestimmungen kennen lernen will. Ich würde mich auch sehr freuen, wenn jemand eine Aussage dazu treffen kann, ob das Finanzamt hier Entscheidungsspielraum hat, oder ob der Anfang der Abschreibung gesetzlich (wo im EStG?) geregelt ist.

Vielen Dank im Voraus :)

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§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz

Ich habe folgende Frage:

Angenommen ein Freiberufler gibt Nachhilfeunterricht gegen Honorar, u.a. auch beim Jugendamt. Weiterhin angenommen, das Jugendamt gibt ihm den neuen Auftrag, einen Jugendlichen ein Jahr lang pädagogisch zu begleiten (überwiegend Freizeitbetreuung). Dafür bekommt der Freiberufler einen getrennten Honorarvertrag über 5 Stunden pro Woche. Das Amt weist darauf hin, dass diese Tätigkeit die Bedingungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz erfüllt. In seiner Steuererklärung hat der Freiberufler diese Tätigkeit als nebenberufliche Tätigkeit extra aufgeführt und auch auf die Steuerbefreiung hingewiesen. Für seine hauptberufliche freiberufliche Arbeit als Nachhilfelehrer hat er, wie früher, eine Einnahme-Überschuss-Rechnung gemacht, natürlich mit Angabe seiner Betriebsausgaben. Angenommen, das Finanzamt lehnt die Steuerbefreiung für die nebenberufliche pädagogische Begleitung ab, mit möglicherweise folgender Begründung: „Da zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit tatsächliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden, konnte ein zusätzlicher Freibetrag im Sinne des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz nicht berücksichtigt werden.“ Stimmt diese Rechtsauffassung? Der Freiberufler überlegt Einspruch einzulegen. Wie könnte er diesen begründen? Vielen Dank für alle Hinweise! Herbie

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Günstigerprüfung PKV: Rechnungen einreichen oder Beitragsrückerstattung erhalten (EStG)

Hallo,

ich habe ein Frage an die im Einkommensteuerrecht Bewanderten:

Bin gerade dabei für jemanden, der privat krankenversichert ist, auszurechnen, ob es günstiger ist die Rechnungen für 2014 einzureichen und damit auf die Beitragsrückerstattung zu verzichten oder nicht.

Hier die gerundeten Eckdaten Beiträge in 2014: 6.600 EUR Arbeitgeberzuschuss: 3.300 EUR steuerlich geltend gemacht werde können von den Beiträgen 4.400 EUR (geschätzt) mögliche Beitragsrückerstattung: 1.500 EUR

Ich weiss nun nicht, wie der Arbeitgeberzuschuss steuerlich zu behandeln ist. Der ist meines Wissens steuerfrei. Daher kann er nach meinem Verständnis auch nicht steuerlich geltend gemacht werden und müsste von den 4.400 EUR abgezogen werden.

Fall 1: Rechnungen werden eingereicht Dann können von den Beiträgen 4.400 EUR - 3.300 EUR = 1.100 EUR steurlich geltend gemacht werden.

Fall 2: Rechnungen werde nicht eingericht Dann muss auch die Beitragsrückerstattung brücksichtigt werden und weil 4.400 EUR - 3.300 EUR - 1.500 EUR < 0 ist, kann gar nix von der Steuer abgesetzt werden.

Sind diese Überlegungen richtig?

Ich möchte keine Hinweise, dass ich auch die Höhe der Rechnungsbeträge berücksichtigen muss, das weiss ich, ist aber für meine Frage irrelevant. Und mir ist auch bekannt, dass das Jahr noch nicht zu Ende ist und dass noch weitere Rechnungen eintrudeln können.

EStg