Wie wirkt sich eine Schenkung von Altanteilen auf die Abgeltungssteuer aus?
Der Beitrag ...
https://www.test.de/Fondsbesteuerung-ab-2018-Das-muessen-Sie-ueber-die-Fondssteuer-wissen-5124267-0/
... hat mich irritiert.
Kennt irgendwer die Quelle für die Aussage:
"Kann ich den Freibetrag mit meinem Partner teilen oder an meine Kinder vererben oder verschenken?
Nein, der Freibetrag ist nicht übertragbar und Sie können ihn auch nicht vererben. Sobald Sie Anteile an Partner oder Kinder übertragen oder verkaufen, gelten sie nicht länger als Altanteile. Damit müssen die Empfänger ab dem ersten Euro Gewinn Steuern zahlen. Das gilt allerdings auch schon heute, sodass es Ihnen nichts nützen würde, die Anteile vor 2018 zu übertragen."
Nun hat zufällig ein Kunde im Februar solche Anteile vererbt bekommen und ein weiterer plant die Schenkung von vor dem 1.1.2009 gekauften Anteilen.
Ich würde das gerne nachprüfen, bevor ich es glaube.
1 Antwort
1. Nach den noch bis Ende 2017 geltenden Vorschriften können vor 2009 gekaufte Wertpapiere (Altanteile) verschenkt oder vererbt werden, ohne dass für den Begünstigten die Steuerfreiheit der aufgelaufenen Kursgewinne verloren geht.
2. Nach dem 31.12.2017 neu entstehende Kursgewinne sind steuerpflichtig. Da man den Besitzern von Altanteilen aber etwas anderes versprochen hatte, erhalten diese für die nach 2017 entstehende Gewinne auf ihre Altanteile einen einmaligen persönlichen Steuerfreibetrag von 100.000 EUR.
Aus der Verbindung von Nr.1 mit Nr. 2 gehe ich mangels einer anders lautenden Vorschrift davon aus, dass wer heute Anteile im Wert von 500.000 an seine zehn Enkel verschenkt, diesen einen Steuerfreibetrag von 10 x 100.000 EUR für Kursgewinne verschafft. Jedes Enkelkind erhält also im Jahr 2017 vom Opa 50.000 EUR und 2018 vom Vater Staat einen Steuerfreibetrag von 100.000 EUR für die Kursgewinne ab dem 1.1.2018.
Damit sollten bei den Enkeln die Kursgewinne auf diese Altbestände für die nächsten 20 Jahre steuerfrei bleiben - wenn
- der Staat sein Versprechen nicht schon wieder bricht
- die Altanteile nicht vorher verkauft werden und
- wenn die Inflation nicht erheblich ansteigt.
Ich kenne auch keine Vorschrift, die etwas anderes besagt. Deshalb die Frage.
Ich versuche mal, den Autor bei Test zu erreichen.