Zugewinngemeinschaft und Erbmasse?


02.07.2024, 23:08

Nachtrag wegen den verwirrten Antworten:

Es gibt: Verstorbener, Überlebender und 3 Kinder, dann extern Person A, die das geäußert hat. Alles unterschiedliche Leute..dann Webseite Erbrecht, die beim Erbe hier den Zugewinn einbringt. Um die Rechtsform geht es nicht, sonst hätte es dagestanden.

Dann das eine Wort hat wohl verwirrt. Obwohl oben steht: Überlebender ist der Selbständige. Also verwirrt wohl das: Zitat: " Laut Person A ist die Firma nicht Eigentum des Verstorbenen und kann daher auch nicht in die Erbmasse zählen." Ende

-->>> Eigentum im Sinne von Vermögen durch den Zugewinn während der Ehe

Das Wort Eigentum war hier tatsächlich irreführend.


03.07.2024, 05:15

EDIT, da schlecht formuliert: vererbbares Eigentum im Sinne von Vermögen aus der Firma durch den Zugewinn während der Ehe. Person A ist extern.

3 Antworten

Ist der verstorbene selbständige alleiniger Inhaber des Unternehmens, so gehören alle Vermögenswerte/Schulden in die Erbmasse.

Was das in diesem Fall mit einem Zugewinn zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht!?!

Vom Zugewinn kann man hier nur sprechen, wenn der verstorbene das Unternehmen schon vorher besaß und mit in die Ehe gebracht hat.

Dann muss geprüft werden, welchen Wert das Unternehmen zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte und welchen Wert zum Zeitpunkt des Todes.

Die Differenz hieraus ist der Zugewinn und gehört vollumfänglich in die Erbmasse.


pinkpaul99 
Beitragsersteller
 02.07.2024, 23:33

Zitat: Dann muss geprüft werden, welchen Wert das Unternehmen zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte und welchen Wert zum Zeitpunkt des Todes.

Die Differenz hieraus ist der Zugewinn und gehört vollumfänglich in die Erbmasse. Ende

Öhm bitte? Wenn der Verstorbene der Inhaber wäre, dann zählt hier keine Differenz in die Erbmasse, sondern alles.

und ps noch mal: Zugewinn ist es erst Recht , wenn es während der Ehe entstanden ist. Das sagt ja der Begriff "Zugewinn" doch aus...

Die Frage ist, ob es in der Erbmasse so einen Zugewinnausgleich überhaupt gibt, nur darum geht es mir.

Moment:

AH... ok, du meinst Zugewinnausgleich in dem Sinne, dass es die Erbmasse verringern würde? Sprich die Hälfte (der Teil der in der Ehe dazu kam) gehört dem Überlebenden und somit gehört es nicht in die Erbmasse. Interessant. Dennoch wechselt ja alles so gesehen den "Besitzer"... ob nun aus Erbe oder aus Zugewinnausgleich + Erbe beim Überlebenden.

Aber egal, Verstorbener ist der nicht - Unternehmer.

pinkpaul99 
Beitragsersteller
 02.07.2024, 23:05

und nein, Zugewinn ist das, was WÄHREND DER EHE hinzugewonnen wurde! Hilfe...

Alarm67  03.07.2024, 06:27
@pinkpaul99

Genau das habe ich geschrieben!

Die Differenz wurde während der Ehe aufgebaut, das ist der Zugewinn!

Oh man, .....

pinkpaul99 
Beitragsersteller
 03.07.2024, 14:31
@Alarm67

Quatsch doch nicht. Zitat: Vom Zugewinn kann man hier nur sprechen, wenn der verstorbene das Unternehmen schon vorher besaß und mit in die Ehe gebracht hat. Ende ....das ist absoluter Nonsens. Wurde das Unternehmen während der Ehe gegründet, dann erst recht!

Auch wenn das danach wieder richtig war: Dann muss geprüft werden, welchen Wert das Unternehmen zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte und welchen Wert zum Zeitpunkt des Todes. Ende

dann wieder Unfug: Die Differenz hieraus ist der Zugewinn und gehört vollumfänglich in die Erbmasse. Ende

Erstmal ist alles Erbmasse wenn der Unternehmer stirbt- schreibst du ja selber im ersten Absatz ( und widersprichst dich dann) . Und 2.in meinem Fall, wo der Unternehmer der Überlebende ist, was du ja völlig überlesen hast, geht es darum , ob der ZugewinnAUSGLEICH in die Erbmasse vom Verstorbenen kommt.

pinkpaul99 
Beitragsersteller
 02.07.2024, 22:54

weil der Selbständige derÜberlebende ist?

Der Zugewinn bzw. die spezielle Regelung des § 1371 BGB Spiel doch in Deinem Beispiel gar keine Rolle, denn der verstobene Ehegatte scheint ja keinen, oder keinen nenneswerten Zugewinn erzielt zu haben.

Die Hinterlassenschaft besteht ja wohl fast nur aus Haushaltsgegenständen.

Die Frage stellt sich ja nur bei einem Zugewinn, der dem überlebenden auszugleichen ist, bevor die Erben 1. Ordnung (Kinder) ihren Erbteil bekommen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr.iur./Steuerberaterprüfung

pinkpaul99 
Beitragsersteller
 02.07.2024, 23:16

Wie gesagt, mein Denken bisher: Verstorbene , Erbmasse nur die eigenen 10.000. Daher das Viertel + das Zugewinn Viertel pauschal. fertig. Die Webseite liest sich aber so, dass die Erbmasse gleichzeitig ein Zugewinnausgleich ist - aber wohl nur wenn man den "effektiven Zugewinn einfordern will"...wobei das an sich "dumm" ist, da man dann Teile seiner eigenen Firma erbt.

Das Problem an der Sache ist - sofern die Seite das so ausdrückt, wie ich es verstehe, dass sich sonst die Erbmasse erhöht und den 3 Kinder dann weitaus mehr zustehen würde

pinkpaul99 
Beitragsersteller
 02.07.2024, 23:03

Danke übrigens, von 4 Antworten haben Sie als Einziger den Kontext verstanden.

pinkpaul99 
Beitragsersteller
 02.07.2024, 22:56
ja so war mein Denken bisher auch - das steht auch im Text, dass es Person A so gesagt hat. Verwirrend ist jetzt das: https://www.erbrechtsinfo.com/allgemeines-erbrecht/die-erbmasse/ Zugewinngemeinschaft und Erbmasse

Für den Fall, dass eine derartige Zugewinngemeinschaft beim Todesfall eines Ehepartners vorliegt, gliedert sich die Erbmasse in drei verschiedene Vermögensbestandteile:

  • Vermögen, das Ehepartner bereits in die Ehe eingebracht haben
  • Vermögen, das im Laufe der Ehe erworben wurde
  • Vermögen, das Ehepartner durch Erbschaften oder Schenkungen während der Ehe erhalten haben
Der Zugewinnausgleichs-anspruch

Um den Erbanspruch eines überlebenden Ehepartners aus einer Zugewinngemeinschaft feststellen zu können, muss man seinen Zugewinnausgleichsanspruch berücksichtigen. Hierbei hat der überlebende Ehepartner grundsätzlich die Wahl, ob er einen Anspruch auf ein zusätzliches Viertel vom Nachlass pauschal geltend machen will oder aber den Anspruch auf den Wert des effektiven Zugewinns einfordern will. Dabei wird der effektive Zugewinn derart berechnet, dass das während der Ehe erworbene Vermögen beider Ehepartner berechnet wird und der hinterbliebene Ehepartner erhält dann davon die Hälfte. Für den Fall, dass eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart wurde, gehört das vollständige, während der Ehezeit erworbene Vermögen in die Erbmasse. Dadurch erhöht sich dann auch der Zugewinnausgleich.

wfwbinder  03.07.2024, 06:46
@pinkpaul99

Auch in diesem Text geht es immer nur um das Vermögen des Verstorbenen und den Anspruch des Überlebenden.

Vermutlich irritiert Sie:

Dabei wird der effektive Zugewinn derart berechnet, dass das während der Ehe erworbene Vermögen beider Ehepartner berechnet wird und der hinterbliebene Ehepartner erhält dann davon die Hälfte.

Aber es geht hier vor allem um die Sonderfälle, wo der Zugewinn während der Ehe sehr hoch ist, im Verhältnis zum Gesamtvermögen. Also das Vorab eine besondere Bedeutung hat.

Nehmen wir einen Fall, wo der/die Verstorbene ein Vermögen von 500.000,- Euro hat. Anspruch nach § 1371 BGb = 100.000,-.

Anfangsvermögen bei Eheschließung war 100.000,-, Zugewinn in der Ehe also 400.000,-. Überlebender hatte Anfangsvermögen auch 100.000,-, aber Zugewinn nur 100.000,-. Gesamter Zugewinn also 500.000,-.

Anspruch des Überlebenden 1/2 = 250.000,-. 100.000,- sind ja sein eigener Zugewinn, also Zugewinnausgleich 150.000,- Euro.

So ist dann eben 500.000,- - 150.000,- Vorab = 350.000,- für die Restverteilung. § 1931 BGB 1/4 87.500,- und für die Verteilung nach § 1924 (Kinder) 262.500,-.

Ohne die besondere Verteilung wäre das Vorab 125.000,- gewesen, Rest 375.000,- Ehepartner 1/4 93.750,- bleibt für die Kinder 281.250,-.

Für solche Fälle viel Spaß beim streiten und welch eine schöne Einnahmequelle für Gutachter und Anwälte.

Die Webseite ist übrigens eine Reklameseite für Anwälte. Die Verwirrung der Leser ist gut für das Geschäft. Daher auch keine Beispiele.

Ich hoffe, es ist nun klar geworden.

pinkpaul99 
Beitragsersteller
 03.07.2024, 14:49
@wfwbinder

Ok, so kommen wir auf die Spur. Könnten Sie das noch mal verbildlichen anhand dieser:

Zugewinngemeinschaft. 3 Kinder.

Und vor Ehe beide 10.000 ... daran hat sich nichts geändert, also in dem Bereich kein Zugewinn.

der Überlebende: Firma mit... 2 Mio Warenwerten. (reicht das für die Definition "hoch"? )

Das Problem ist ja hier, dass in dem Sinne vom Verstorbenen kein Zugewinn zum Überlebenden geht. Daher meine Frage ob nicht schon automatisch die Hälfe vom Überlebenden dem Verstorbenen gehört und damit in die Erbmasse kommt.

Der § regelt das ja ganz gut,

§ 1371Zugewinnausgleich im Todesfall

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

pinkpaul99 
Beitragsersteller
 03.07.2024, 14:54
@wfwbinder

PS. "besondere Verteilung " die kann der Überlebende selber wählen. ok, siehe mein anderes Beispiel, wie es ausschaut, wenn der Überlebende der mit dem höheren Vermögen ist bzw. ob dieses nicht schon hälftig dem Verstorbenen gehört

wfwbinder  03.07.2024, 16:09
@pinkpaul99
Ok, so kommen wir auf die Spur. Könnten Sie das noch mal verbildlichen anhand dieser:

Nein, werde ich nicht. Es geht hier um Tipps geben. Konkrete Beratungen lösen bei einem Steuerberater automatisch Haftungsproblematiken aus und das geht nur mit Auftragsverhältnis.

Außerdem ist die Sachlage ausreichend für den Fall beschrieben. Da gibt es keinen "Zugewinnausgleich".

Wer ist denn eigentlich Person A in dieser Beschreibung - und warum ist bzw. war die Firma nicht Eigentum des Verstorbenen (Rechtsform?)?

Vielleicht kannst Du den Sachverhalt etwas klarer schildern?


pinkpaul99 
Beitragsersteller
 02.07.2024, 23:06

Ah ok, das eine Wort hat sie wohl verwirrt. Aber oben steht Überlebender ist de Selbständige. Also verwirrt wohl das: Zitat: " Laut Person A ist die Firma nicht Eigentum des Verstorbenen und kann daher auch nicht in die Erbmasse zählen." Ende Eigentum im Sinne von Vermögen durch den Zugewinn während der Ehe

pinkpaul99 
Beitragsersteller
 02.07.2024, 23:01

Es gibt: Verstorbener, Überlebender und 3 Kinder, dann extern Person A, die das geäußert hat. Alles unterschiedliche Leute..dann Webseite Erbrecht, die beim Erbe hier den Zugewinn einbringt. Um die Rechtsform geht es nicht, sonst hätte es dagestanden. Verstorbener ist nicht Firmeninhaber<- steht aber auch da --- Einzelunternehmen, falls wichtig (theoretisch ja, aber das ist schon geklärt, darum geht es nicht in der Fragestellung)

Eifelia  03.07.2024, 17:33
@pinkpaul99

Und warum lässt Du diesen dann die Frage nicht beantworten - er hat doch mit Sicherheit deutlich besseren Einblick als wir hier, die wir nur auf Deine
Schildrung aufbauen können (und außerdem haftet er auch für seine Antwort...)

pinkpaul99 
Beitragsersteller
 03.07.2024, 18:10
@Eifelia

Weil Anwälte nicht immer Recht haben ;) erfahrungsgemäß. Aber gut, der andere Antwortende hat bereits geklärt, dass die Seite, die da irreführt, auch irreführend ist, absichtlich. Es ist also wie gehabt und steht im BGB. Hoffe ich