Werbungskosten in die Feststellungs- oder in die Einkommenssteuererklärung?
Hallo,
mein Partner und ich möchten für unsere Eigentumswohnung, die vermietet werden soll, Finanzierungskosten als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen.
Da wir als Ledige ja getrennte Einkommenssteuererklärungen machen, haben wir zB. die Zinskosten für unsere Baufinanzierung in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung angegeben.
Für die Grundschuldbestellung/eintragung haben wir vom Grundbuchamt eine gemeinsame Rechnung („..für den Ausgleich untereinander sorgen Sie bitte selbst..“), vom Notar allerdings jeder eine "eigene" Rechnung über 50% erhalten.
Wo genau sind nun diese Werbungskosten anzugeben?
a) Alles, also Grundbuch und 2x Notar-Rechnung, in der Anlage V der Feststellungserklärung?
b) Nur die gemeinsame Rechnung (Grundbuch) in der Feststellungserklärung und die Notarrechnungen jeder selbst in der Anlage V der jeweils eigenen EkSt-Erklärung?
Korrekt wäre vermutlich b), da wir aber alles zu gleichen Teilen vom Gemeinschaftskonto bezahlt haben und auch sonst jede Einnahme/Ausgabe betreffend dieser Immobilie zu 50/50 aufteilen, könnte ich die Notarrechnungen nicht auch mit in der Feststellungserklärung angeben? Oder wo liegt nachher der Unterschied?
Vielen Dank!
LG
In welchem Zusammenhang steht diese Eigentumswohnung denn mit euren Einkommen? Gegen welche Steuer wollt ihr sie aufrechnen?
Mieteinnahmen sind dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen und Werbungskosten verringern es wiederum. 2021 gab es noch keine Mieteinnahmen, aber eben Kosten (neg. Ergebnis)
3 Antworten
Alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Immobilie gehören in die Anlage V und die Feststellungserklärung.
Dort könnte man auch ggf. unterscheiden, wenn einer mal die ganze Rechnung getragen hat, oder spezielle Kosten hat, die nur ihn im Zusammenhang mit der Immobilie betreffen und das in der Verteilung berücksichtigen (Sonderbetriebsausgaben).
Wir haben auch eine gemeinsame Veranlagung, und die Werbungskosten 50/50 abgezogen.
Die Notarkosten sind Sonderwerbungskosten der beiden Miteigentümer und als solche in der Feststellungserklärung anzugeben.