Muss ich nach fast zwei Jahren eine Rechnung vom Notar nachzahlen, wenn er sich verrechnet hat?
Wir haben im Juli 2016 das Haus von meinen Eltern überschrieben bekommen und haben meine zwei Geschwister ausgezahlt. Der Notar hat eine Rechnung geschrieben, die wir auch gleich beglichen haben. Es ist alles im Grundbuch eingetragen.
Im Februar haben wir eine Rechnung vom Notar bekommen, da er im September 2017 vom Bezirksrevisor kontrolliert wurde und uns Zuwenig in Rechnung gestellt hat.
Müssen wir diesen Fehler, den er gemacht haben, bezahlen?
2 Antworten
ja, denn die SAche ist nicht verjährt und es handelt sich um eine öffentliche Gebührentabelle. Er musste nachberechnen, weil er sonst Ärger bekäme.
Klomfi:
Selbst erfahrene Bürovorsteher legen das teils komplizierte Gerichts- und Notarkostengesetz mitunter unterschiedlich aus. Deshalb wäre ich mit Begriffen wie "Fehler" zurückhaltender.
Für den Notar besteht Nachforderungspflicht (§ 19 GNotkG), die jedoch durch die Verjährung begrenzt ist. Verjährt ist die Kostenforderung des Notars jedoch nicht.
Komfi:
Nein! Bei aller Verärgerung solltest du bedenken, dass die Nachforderung erst durch den Prüfbericht des Revisors ausgelöst wurde und dieser prüft nicht jedes Jahr sondern in grösseren Zeitzyklen.
Mir ist bewusst, dass das Gesetz sehr kompliziert ist, aber wenn ein Notar nach knapp zwei Jahren über 25% der eigentlichen Rechnung nachfordert, kann man das in meinen Augen schon als seinen Fehler bezeichnen.