Wer ist rechtmäßiger Erbe?

7 Antworten

 Ich hab mich in Absprache mit ihr ins Grundbuch eintragen lassen und habe einen Erbschein (nach offiziellem Stand würde das Haus demnach zu 50% mir und zu 50% meiner Mutter gehören). 

Du hast einen Erbscheinausstellen lassen, was auch geschehen ist udn Du bist im Grundbuch eingetragen.

Das Testament wurde später vorgelegt.

Gut, die Frau könnte das Testament dem Amtsgericht vorlegen. Dann würde es geprüft und wenn es gültig wäre, dann wäre die Frau Erbin der Haushälfte und müsste Dir den halben Wert dieser Haushälfte als Pflichtteil in Geld auszahlen.

Das könnte sie vermutlich nicht. Ausserdem müsste sie, wenn sie allein darin wohnen will, Deiner Mutter, als Eigentümerin der zweiten Hälfte eine Nutzungsausfallentschädigung (Miete) zahlen.

Es bietet sich an, eine Lösung zu finden.

Vermutlich würde ich ihr einen Vergleichsvorschlag machen. Dazu müsste man aber den wert des Hauses, die ortsübliche Vergleichsmiete der Wohnung udn das Alter der Dame kennen.

Alternativ das Ding gerichtllich durchkämpfen. Sie bekommt die halbe Wohnung, Du forderst Deinen PflichtteilSie muss ihre Hälfte verkaufen, findet keinen Käufer (wer kauft schon die ideelle Hälfte eines Hauses) und Du kommst mit einer geringen Abfindung an Deine Haushälfte.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

Snooopy155  29.10.2017, 21:17

Stellvertretend für alle Antworten, Blümchen17 sagt nicht ob die Lebensgefährtin im Testament vom Vater zur Erbin (Miterbin) oder Alleinerbin erklärt wurde. Nur als Alleinerbin, dann besteht die Pflicht die Tochter mit dem Pflichtteil abzufinden, aber ins Grundbuch wird sie nicht eingetragen, denn die Tochter hat nur Anspruch auf den Geldwert.

Erpressen würde ich mich überhaupt nicht lassen, ich würde die Lebensgefährtin erst einmal auffordern das Testament unverzüglich dem Nachlaßgericht vorzulegen. Zudem würde ich sie darauf hinweisen, dass sie im Fall der Gültigkeit des Testamentes auch mit einer hohen Schenkungssteuerlast zu rechnen hat und daß sie auch die Schulden zu übernehemen hat, denn mit Rosinenpickerei geht es hier nicht.

Ein Testament ist nur wirksam wenn der Erlassen testierfähig war.

Letztendlich ist das eine Entscheidung die Mediziner treffen müssen. Schwierig wird es, wenn der Erblasser schon verstorben ist. Dann muss man Zeugen vernehmen und Behandlungsakten auswerten. Das wird ein langer und teurer Prozeß. Wie der ausgeht, kann Dir absolut niemand voraussagen.

Anfangen würde ich hier aber mit der Bitte um Überlassung einer Kopie des Testaments. Überprüfe dann, ob die Handschrift wirklich die des Vaters ist. Es wäre nicht das erste Mal, daß Testamente gefälscht worden sind und das kann man durch Vergleich der Schrift mit anderen verfügbaren handschriftlichen Bekundungen des Erblassers oftmals schon selber überprüfen.

Hallo,

ich denke du wirst hier kaum um eine fachkundige anwaltliche Vertretung herum kommen. 

Denn für eine mögliche Testamentsanfechtung, diese Aussage 

(......." Das Testament zeigt aber, wie schlecht es meinem Vater gegangen sein muss. Es wurde 3 Wochen vor seinem Ableben verfasst und auf ihren Wunsch hin....")

lässt mich dies vermuten, muss man handfeste Beweise vorlegen können. Dabei können auch Zeugen hilfreich sein. Ohne Anwalt, für dich ein aussichtsloses Unterfangen ! 

So einfach wird sich die Freundin des verstorbenen Vaters nicht die "Butter vom Brot nehmen" lassen, jedenfalls nicht kampflos das Feld räumen ! 

Manche RA bieten so viel ich weiß, eine kostenlose Erstberatung an. Vielleicht wäre dies schon einmal ein Ansatz. 

" Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende " 


Brigi123  29.10.2017, 18:50

Ja, ich würde auch zu einem sofortigen Anwaltsbesuch raten.

Auch wenn momentan noch gar kein Testament anzufechten ist, denn es wurde ja nicht öffentlich gemacht. Grundbucheigentümer sind Mutter und Tochter. Es kann die Herausgabe des Hauses oder Mietezahlung verlangt werden.

bluemchen17 
Beitragsersteller
 29.10.2017, 19:08
@Brigi123

Es wurde bereits ein Anwalt konsultiert. Dieser riet, auf Zeit zu spielen, und dann ggf. ein Richter entscheiden zu lassen. Das hilft mir natürlich nicht sehr weiter.

Ich bin ja immer eher für gütliche Einigungen.

Wäre die Dame denn dazu in der Lage, Miete zu bezahlen? Wenn es der Wunsch Deines Vaters war, dass sie in dem Haus bleiben kann (wie alt ist sie eigentlich?), dann würde ich das evtl. auch respektieren. Sie war ihm schließlich in seinen letzten Jahren am nächsten und hat ihn auch versorgt am Ende.

Aber ich würde jedenfalls nicht noch draufzahlen durch Grundsteuer, ALG-Rückzahlung etc.. Durch eine zukünftige Mietezahlung wäre das ja evtl. o.k..

Wenn sie aber nur z.B. 300,-€ Kaltmiete zahlen könnte, die Miete aber eigentlich bei z.B. 600,-€ liegen könnte und sie außerdem erst z.B. 60 Jahre alt ist, dann würde ich das eher nicht machen.

Zur eigentlichen Frage: 

Das halbe Haus gehört ohnehin Deiner Mutter. Die andere Hälfte hast Du als Alleinerbin geerbt. Selbst wenn die Dame jetzt mit dem Testament öffentlich kommen sollte, hättest Du Anspruch auf Dein Pflichtteil, das wäre ein Viertel des Hauses (abzüglich Deines Anteils an den 4.000,-€ Schulden und der anderen Ausgaben).

Dir und Deiner Mutter gehören also im schlechtesten Fall 75% des Hauses. Aber eigentlich und offiziell gehören  Dir und Deiner Mutter das ganze Haus.

Desweiteren könntest Du in dem Fall, dass die Dame das Testament wirklich öffentlich macht und Deinen Erbschein sowie die Grundbucheintragung angreift, das Testament anfechten. Unter Morphiumgabe, pflegerisch abhängig von der Begünstigten, da sehe ich gute Chancen, auch wenn ich natürlich keine Juristin bin.

Aber so sicher ist sie sich wohl gar nicht, dass das Testament rechtmäßig zustande gekommen ist, oder ihr ist klar, dass mindestens 75% des Hauses Dir und Deiner Mutter gehören, selbst wenn das Testament anerkannt wird.


bluemchen17 
Beitragsersteller
 29.10.2017, 19:19

Hallo Brigi,

ich sehe es genauso. Ich möchte eine gütige Einigung ohne sinnlose Gerichtskosten. Aber da die Dame (übrigens ca 65 Jahre alt) bis jetzt keine Mietzahlungen von sich aus angeboten hat, gehe ich nicht davon aus, dass sie es fortan machen würde. Zudem ist eine Vermietung von uns aus nicht gewünscht.

Können Sie mir sagen, ob man die Schulden rückwirkend von ihr einfordern könnte, so sie als Erbin bestimmt werden würde?

Ebenfalls habe ich gelesen, dass Schulden aus der Erbmasse und nicht dem privaten Vermögen zu zahlen sind. Wie soll ich das dem Jobcenter und vor allem ihr erklären?

Hallo,

wann erfolgte die Eintragung ins Grundbuch: vor oder nach dem Todestag? Vor oder nach dem Datum auf dem Testament? Welche Unterlagen wurden beim Grundbuchamt vorgelegt bzw. eingereicht?

Gruß

RHW


bluemchen17 
Beitragsersteller
 29.10.2017, 19:05

Hallo RHW,

die Eintragung erfolgte etwas mehr als einen Monat nach der Beerdigung statt. Demzufolge nach dem Datum auf dem Testament (welches 3 Wochen vor dem Tod verfasst wurde).

Beim Grundbuchamt wurde ein Erbschein vorgelegt. 

Vielen Dank und beste Grüße

RHWWW  29.10.2017, 19:16
@bluemchen17

Der Erbschein und die Grundbucheintragung sind nicht rechtmäßig. Bei dem Antrag auf den Erbschein wurde dem Amtsgericht mitgeteilt, dass kein Testament vorliegt. Dies hat sich jetzt als Fehler herausgestellt und muss dem Amtsgericht unverzüglich mitgeteilt werden.

Bei einem gültigen handschriftlichen Testament (mit Datum und Unterschrift) hat die Lebensgefährtin alles vom Vater geerbt (inkl. 50% des Hauses). Der Sohn hat gegen sie einen Anspruch auf Auszahlung von 50% des Erbes, also Wert von 25% des Hauses + weitere Werte - Schulden.

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/