Verrechnung Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer unter Grundfreibetrag?
Hallo zusammen,
als Student habe ich 2016 ein dreimonatiges Praktikum mit einem monatlichen Gehalt von ca. 1.500€ brutto absolviert. Um mir die Lohnsteuer zurückzuholen (gesamte Einkünfte aus Praktikum 4.500€) habe ich eine Steuererklärung eingereicht. Dabei habe ich auch Kapitalerträge in Form von Dividenden in Anlage KAP angegeben. Hierbei handelte es sich um ca. 1.600€ aus Dividende und Aktienverkauf. Als Student habe ich hierbei eine NV-Bescheinigung, so dass ich bei der Dividende und den Aktienverkäufen keine Kapitalertragssteuer abgezogen wurde.
Meine Erwartung wäre gewesen, dass ich insgesamt vom Finanzamt einen Betrag von ca. 240€ für die gezahlte Lohnsteuer zurückerhalte. Mit meinem Einkommen + Kapitalerträgen komme ich ja insgesamt lediglich auf 4.500€ + 1.600€ = 6.100€ und liege somit unter dem Grundfreibetrag von 8.820€.
In dem Steuerbescheid vom Finanzamt wurde jedoch dann die von mir gezahlte Lohnsteuer i.H.v. ca. 240€ mit dem nicht versteuerten Kapitalertrag i.H.v. (1600€ - 801€ (SparerPauschBetrag)) x 25% = 799€ x 25% = 200€ verrechnet.
Folglich wurde mir lediglich ca. 40€ ausgezahlt (240€ mir zustehende Lohnsteuer - 200€ Kapitalerträge (versteuerter Betrag über Pauschbetrag) ).
Könnte mir bitte jemand kurz den Grund dafür nennen, dass das so verrechnet wurde? Wieso wurden meine Kapitalerträge jetzt versteuert, wenn ich doch eigentlich insgesamt mit Einkünften + Kapitalerträgen unter dem Grundfreibetrag liege?
Habe da in den letzten Monaten mehrmals darüber nachgedacht und versucht es zu verstehen, aber das tu ich nicht. Würde mich sehr freuen, wenn ihr mir hierbei weiterhelfen könntet! :-)
Vielen Dank und Viele Grüsse
1 Antwort
Ganz einfach, das macht der Computer, wenn man in der Anlage Kap in der Zeile 4, vergisst die 1 einzutragen. Das heißt nämlich:
Günstigerprüfung für alle Kapitalerträge
Somit Einspruch einlegen, auf diesen Punkt hinweisen und Änderung beantragen.
Einspruch ist da nicht mehr möglich.
Falls der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, kannst du eine Änderung nach § 164 AO beantragen.
Ansonsten musst du dir eine Begründung aus den Fingern saugen und eine der anderen Korekturvorschriften heranziehen. Dies allerdings mit wenig Chancen auf Erfolg.
Ja.
Dass was an Steuern beim Finanzamt hängengeblieben ist, muss man doch bereits im Juni 2017 gemerkt haben.
Vielen Dank für die Antwort! Kann ich jetzt noch einen Einspruch für 2016 einlegen (Bescheid bereits Juni 2017 erhalten) oder ist es schon zu spät dafür?