Aktien als Betriebsvermögen Einzelunternehmen?
Guten Tag,
ich bin selbstständig tätig mit einem Einzelunternehmen, das weniger als 600.000€ Umsatz und 60.000€ Gewinn pro Jahr erzielt. Den Gewinn aus der Tätigkeit lege ich größtenteils in langfristig Aktien an, bisher privat. Nun ist mir die Idee gekommen, den Gewinn des Einzelunternehmens noch im Unternehmen in Aktien zu investieren, sodass diese Betriebsausgaben wären und in diesem Jahr den Ertrag, der versteuert wird, mindern. Es würde sich für aufgrund vieler Faktoren, die Aktien langfristig als Betriebsvermögen zu halten. Ist das grundsätzlich möglich?
Wenn ja, dann verstehe ich es so, dass der Gewinn aus den Aktien und das Vermögen, mit dem die Aktien gekauft wurden, erst dann versteuert werden, wenn die Aktien wieder verkauft wurden, und zwar wird das zum Kauf genutzte Vermögen normal versteuert mit Gewerbe- und Einkommenssteuer und von den Kursgewinnen nur 60% mit Einkommenssteuer und Gewerbesteuer.
Info: Bei meinen Kapitalerträgen handelt es sich ausschließlich um Kursgewinne, also keine Zinsen oder Dividenden.
Ich habe noch an einer Stelle gelesen, dass Unternehmen, die ihren Gewinn mit Hilfe einer EÜR ermitteln, was bei mir potentiell aufgrund des niedrigen Umsatzes der Fall wäre, die Ausgaben für Aktien erst nach dem Verkauf anrechnen können. Stimmt das?
Vielen Dank für Eure Antworten.
1 Antwort
Nun ist mir die Idee gekommen, den Gewinn des Einzelunternehmens noch im Unternehmen in Aktien zu investieren,
Vermutlich hattest Du schon bessere Ideen.
sodass diese Betriebsausgaben wären und in diesem Jahr den Ertrag, der versteuert wird, mindern.
Es wären keine Betriebsausgaben, sondern der Kauf von Finanzanlagen, zu verbuchen in der Kontenklasse null.
Wenn ja, dann verstehe ich es so, dass der Gewinn aus den Aktien und das Vermögen, mit dem die Aktien gekauft wurden, erst dann versteuert werden, wenn die Aktien wieder verkauft wurden, und zwar wird das zum Kauf genutzte Vermögen normal versteuert mit Gewerbe- und Einkommenssteuer und von den Kursgewinnen nur 60% mit Einkommenssteuer und Gewerbesteuer.
Und nun willst Du anscheinen noch unpassend das Teileinkünfteverfahren einbringen.
Glaube mir, wenn Du ein Einkommen von ca. 60.000,- Euro hast (und damit einen Grenzsteuersatz von 42 %), solltest u alles so lassen wie bisher, weil u mit er Abgeltungssteuer von 25 % + Nebensteuern die beste Lösung hast.
Weil Du mit der Standardbesteuerung im Privatbereich besser fährst.
Wieso, wenn 40% der Kapitalerträge einkommenssteuerfrei sind, dann kann man selbst beim Spitzensteuersatz nur auf gut 25% für die gesamten Einnahmen kommen, aber mein Einkommen liegt so, dass der Grenzsteuersatz deutlich unter 42% liegt.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir mit der Frage weiterhelfen könnten. Ich verstehe nämlich nicht, weshalb es nachteilig sein sollte, die Aktien im Firmendepot zu halten, da man nach der Teileinkünfteregelung doch höchstens die Gewerbesteuer und Einkommenssteuer auf 60% der Kursgewinne zahlt, wobei die Gewerbesteuer in meinem Fall nicht anfällt da <24.500€ und der Grenzsteuersatz auch unter 25% liegt. Oder übersehe ich noch irgendeine Abgabe, die bei privatem Anlagevermögen nicht anfällt?
Die Aktien sind für den Gewerbebetrieb nicht notwendig. Somit ist es gewillkürtes Betriebsvermögen.
Es wäre aus meiner Sicht eine logische Reaktion des Finanzamtes dann hier einen Fall des § 42 AO zu sehen:
https://dejure.org/gesetze/AO/42.html
Weil ja der einzige Grund die Aktien im Betriebsvermögen zu halten, darin besteht die Steuern zu sparen.
Ok danke, habe es jetzt verstanden. Dann noch eine andere Frage: Wenn ich einen Gebrauchtwarenhandel habe, ist es legal, seinen Warenbestand am Ende des Jahres absichtlich zu erhöhen, sodass der steuerpflichtige Ertrag geringer ist?
Wenn ich den Warenbestand erhöhe, sinkt der Warenverbraucht und damit erhöht sich der Gewinn.
Wenn ich den Warenbestand verringere erhöht sich der Wareneinsatz und der Gewinn sinkt.
Es ist umgekehrt, wie Du annimmst.
Mein Tipp, mache mal ein Informationsgespräch mit einem Berufskollegen von mir.
Die Bewertungsvorschriften für den Warenvorrat machen einiges möglich, ganz legal. Es gibt einige Einflussgrößen, die eine Abwertung ermöglichen.
Ich mache doch als Selbstständiger unter 60.000€ Jahresgewinn nur eine EÜR, und für diese kann ich die Ausgaben für angekaufte Ware, die für den Verkauf vorgesehen ist, einfach als Abgabe abrechnen, oder nicht?
Wenn Du nach dem Warenvorrat und dessen Bewertung fragst, nahm ich an, dass Du bilanzierst. Aber wenn Du eine EÜR machst, ist der Warenvorrat ohne Bedeutung.
Was ich noch nicht verstanden habe ist, weshalb das Teileinkünfteverfahren an dieser Stelle unpassend ist, denn es wird doch angewendet, wenn Beteiligungen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, veräußert werden.