Umsatzsteuerliche Behandlung: Unternehmer kauft Kfz von Privatperson, restauriert dieses und verkauft es weiter?
Hallo,
ich bräuchte Hilfe für folgenden Fall:
Ein Unternehmer kauft ein Kfz von einer Privatperson, somit ist keine umsatzsteuerliche Behandlung gegeben da es Steuerbefreit ist. Verkauft der Unternehmer das Kfz wider, ist somit kein Vorsteuerabzug gegeben.
Wie verhält sich jedoch dieser Fall, wenn der Unternehmer das Kfz repariert (restauriert zB. einen Oldtimer) und diesen weiterverkauft...der Wert ist nun ja höher als beim Einkauf.
Lieben Dank im Vorab.
3 Antworten
Der Sachverhalt, im Zusammenhang mit dem Kommentar zum Kommentar von @Andri123 zu schwammig, um es klar zu sagen.
Wenn ein Oldtimer gekauft wird, die Zylinderkopfdichtung ersetzt und dann weiterverkauft, dann ist es § 25 a (Differenzbesteuerung).
Wenn einOldtimer gekauft wird, restauriert und im Wert von 15.000,- Euro auf 30.000,- Euro steigt, dann ist es keine Differenzbesteuerung mehr, weil es ein anderes Fahrzeug ist (Restaurierungsobjekt/fertiges Fahrzeug).
Profis auf dem Gebiet würden den Wagen ohne Restaurierung weiterverkaufen mit Differenzbesteuerung und dann einen Restaurierungsvertrag machen.
Aber das ist eben der Unterschied zwischen Leuten, die sich ihre Weisheit im Internet holen und denen, die zu einem Profi gehen.
Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Hilfe!
Eine letzte Frage für mein Verständnis habe ich noch offen.
Wie ist das Fallbeispiel mit dem §4 Nr. 28 UStG zu koppeln?
Ich hab das Modell jetzt evtl. auch halbwegs verstanden.
Fragesteller kauft für 15.000,-€ (brutto=netto) und verkauft für 17.000,-€ netto. USt. =380€
Auftrag für Restaurierung über 13.000€ netto. USt. = 2470€, gesamt also 2850€.
Das ist weniger als 19% auf 30.000€ (5.700€).
Aber der neue Käufer muss doch auf die 30.000€ die 19% abführen, 5700€ und hat dem nur die 2850€ als Vorsteuer entgegenzusetzen? 5.700€ Minus 2850€ sind allerdings weniger als 5.700€.
Ach sorry, hab's nun doch verstanden. Lass es aber für den Fragesteller mal so stehen.
Aber der neue Käufer muss doch auf die 30.000€ die 19% abführen, 5700€ und hat dem nur die 2850€ als Vorsteuer entgegenzusetzen? 5.700€ Minus 2850€ sind allerdings weniger als 5.700€.
Hier liegt Dein Fehler.
Im ersten Fall entsteht nur Umsatzsteuer aus dem Preis auf Gewinn udn Reparatur. Die führt der Verkäufer ab und der Käufer hat keinen Vorsteuerabzug, den gibt es bei Differenzbesteuerung nämlich gar nicht.
Im zweiten Fall verkauft der Verkäufer für z. B. 16.000,- den wagen und zahlt die Umsatzsteuer aus den 1.000,- Euro Aufschlag. Auf die 14.000,- zahlt er die vollen 19 %, hat aber für den Einkauf der Ersatzteile den Vorsteuerabzug. Ob er Käufer Vorsteuerabzug hat, oder nicht, hat hier keine Bedeutung.
prüfen wir mal:
ein Unternehmer (Check)
im Rahmen seines Unternehmens (Check, da Kauf als Unternehmer)
gegen Entgelt (Check)
Befreiungsvorschriften: greifen keine
somit:
Verkauf mit Umsatzsteuer
Nein!
Der Gegenstand muss grundsätzlich in seinem ursprünglichen Zustand weiterveräußert werden. Geringe Bearbeitungen oder Veränderungen (z. B. Reparaturen) schaden jedoch nicht.
Ja, wenn es sich nicht quasi um einen Gebrauchtwagenhändler handelt, dann greift die Differenzbesteuerung nicht. Verkäufe von privat sind übrigens nicht steuerbefreit, bei ihnen greift die Umsatzsteuer von vornherein nicht.
Danke für die Antwort!
Also ist das Kfz, welches restauriert und nun einem höheren Wert hat mit Umsatzsteuer zu verkaufen aber nach wie vor keine Vorsteuer zu ziehen?
Betreibt der "Unternehmer" z.B. eine Bäckerei, einen Friseurladen oder eine Druckerei und kauft von Privat eine alte Karre die er als Hobby in seiner Freizeit restauriert und schließlich zu einem höheren Preis an einen Privatmann verhökert, interessiert das das Finanzamt nicht, solange das sich nicht häufig wiederholt und damit zum Gewerbe wird.
Hat der Unternehmer dagegen eine Autoreparaturwerkstatt, sieht das natürlich anders aus. Dann sollte er als Hobby besser die Imkerei wählen.
Lieber @wfwbinder,
lieben dank! Damit kann ich jetzt etwas anfangen.
Gibt es für die Annahme, das ein Kfz soweit restauriert worden ist das es als neues Fahrzeug gilt eine Grenze per Gesetz oder Veranlassung?
Denke dabei zB. an 25% mehr Restaurierungskosten als Anschaffungspreis dann USt-pflichtig?