Deutsche Umsatzsteuer auf Ausländischer Rechnung?
Ich als Umsatzsteuerpflichtiger Einzelunternehmer mit Sitz in Deutschland erhalte eine Rechnung von Dropbox aus Irland, aufgrund dessen, das ich mich leider mit dem Standart Dropbox Abo nicht als Unternehmer kenntlich machen kann und somit meine USt-Id nicht auf der Rechnung drauf steht, wird hier seitens Dropbox davon ausgegangen, dass dies ein B2C Geschäft ist und Umsatzsteuer berechnet.
Wieso aber werden hier Deutsche Umsatzsteuer berechnet und nicht Irische?
Soweit ich das verstanden habe muss man beispielsweise als Deutscher bei der Rechnung an eine Privatperson im EU-Ausland oder Drittland, Deutsche Umsatzsteuer berechnen.
Sollte dann doch in Irland nicht anders sein oder?
Zweite Frage:
Ist es richtig, dass ich jetzt in diesem Falle zum einen die Brutto Rechnung bezahlt habe, auf diese das Reverse-Charge Verfahren anwende und weitere 19% Umsatzsteuer zahle, mir diese aber nicht im Vorsteuerabzug wiederholen kann da die Rechnung nicht richtig ausgestellt wurde und meine USt-Id nicht erhält?
Mit anderen Worten: Nur weil Dropbox mir nicht gestattet meine USt-Id anzugeben, muss ich jetzt statt 10,08€ direkt 11,99€ zahlen, auf diese noch einmal wegen des Reverse-Charge Verfahrens 19% Umsatzsteuer berechnen (2,28€) und bekomme diese dann sogar nicht einmal wieder da die Rechnung ja nicht richtig erstellt wurde?
Im Endeffekt zahle ich also 14,27€ statt nur 10,08€ nur weil ich mich nicht als Unternehmer kenntlich machen kann?
Das wäre natürlich ärgerlich
Mittlerweile habe ich verstanden, dass es sich hierbei um das One-Stop-Shop Verfahren handelt.Dennoch widersprechen sich die Antworten die ich auf diese Frage bekommen habe, gibt es jemanden der sich damit wirklich auskennt und mir beantworten kann ob ich die Vorsteuer abziehen kann oder nicht?Ein Beitrag auf Haufe.de sagt ich könne dies nicht:"Gibt sich der Leistungsempfänger nicht als Unternehmer zu erkennen, handelt er als Privatperson, sodass das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht zulassen wird, auch wenn in der Rechnung die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist." https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/rechnung-fuer-software-download-aus-dem-eu-ausland_186_482512.html
Die Antworten unter dieser Frage sagen aber wiederum ich könne dies tun.Ich will mir einfach sicher sein, bevor ich rückwirkend und fortlaufend dies in meiner Buchhaltung verbuche.
2 Antworten
Das ist eigentlich schon seit 2015 so, als die MOSS-Option eingeführt wurde. Unternehmen wie Dropbox, Google, etc. müssen die Umsatzsteuer für das Land, in dem der Empfänger der Leistungen sitzt, abführen. Dafür können sie sich in den jeweiligen Ländern registrieren oder über ein MOSS-Verfahren die Steuern vereinfacht abführen.
Lies dazu z.B. dies:
- https://www2.deloitte.com/content/dam/Deloitte/global/Documents/Tax/dttl-tax-indirect-tax-eu-2015-place-of-supply-changes.pdf
- https://steuerberater-weyland.de/uploads/moss_verfahren_final_b5a35db618.pdf
Du kannst daher die ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, da sie ja auch - auf dem einen oder anderen Wege - an den deutschen Fiskus abgeführt wurde.
Als Privatperson hättest Du keinen Vorsteuerabzug und würdest einfach die Bruttorechnung zahlen.
Bei Rechnungen ohne Ausweis von Umsatzsteuer (gerichtet an Unternehmer) zahlst Du die Umsatzsteuer, kannst sie jedoch zugleich als Vorsteuer abziehen.
Äh... welcher der Punkte aus Deinem Kommentar ist denn noch offen nach den Antworten, die Du bekommen hast? Ich denke, da ist eigentlich alles schon geklärt.
Ansonsten empfehle ich eines der kleinen Büchlein, die man zu Freiberuf und Steuern bekommen kann, die alle Fälle sehr nett erläutern.
Ich habe viele Antworten bekommen, die sich aber leider widersprochen haben.
Auf Haufe.de steht z.B folgendes:
"Gibt sich der Leistungsempfänger nicht als Unternehmer zu erkennen, handelt er als Privatperson, sodass das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht zulassen wird, auch wenn in der Rechnung die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist."
https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/rechnung-fuer-software-download-aus-dem-eu-ausland_186_482512.html
Was deiner Aussage leider widerspricht
Ich gehe davon aus, dass im Falle einer Einzelunternehmerschaft ein Spezialfall vorliegt. Mal sehen, was die anderen dazu sagen.
Habe zusätzlich noch folgendes gefunden:
"Weist der Leistende in seiner Rechnung zu Unrecht Umsatzsteuer aus, erhält der Leistungsempfänger hieraus keinen Vorsteuerabzug."
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/reverse-charge-verfahren-5-vorsteuerabzug-des-leistungsempfaengers_idesk_PI20354_HI1342107.html
Angenommen ich bin des Vorsteuerabzuges nicht berechtigt, behandel ich die Rechnung dann einfach ganz normal mit dem Reverse-Charge Verfahren und berechne 19% Umsatzsteuer?
Bleibt dann noch die Frage ob ich diese dann gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen kann bzw ob das Finanzamt dies zulässt
Auf Deiner Rechnung ist die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen (19%) und nicht die irische (23 %), weil es sich bei Dropbox um ein Unternehmen handelt, was elektronische Dienstleistungen anbietet und die haben daher eine EU-USt-ID.
Aber Du kannst auch Deine USt-ID dort eingeben und bekommst eine Nettorechnung:
https://help.dropbox.com/de-de/accounts-billing/payments-billing/tax
Vielen Dank, demnach muss ich hier nicht das reverse-charge verfahren anwenden und kann mir die 19% als Vorsteuern wiederholen?
Vielen Dank, ein andere Nutzer hat unter einer ähnlichen Frage von mir etwas anderes behauptet: https://www.finanzfrage.net/frage/reverse-charge-auf-dropbox-rechnung-nicht-angegeben
Vermutlich hat er hier das OSS Verfahren nicht berücksichtigt?
Kollege @onnEVier145 kommt zum gleichen Ergebnis, hat es nur anders ausgedrückt und nicht nachgesehen, wo Du bei Dropbox Deine USt-ID einsetzen kannst.
@onnEVier245 sagt ich könnte mir die berechnete Deutsche Umsatzsteuer NICHT als Vorsteuer wiederholen und müsse hier das Reverse-Charge Verfahren anwenden.
"Du kannst hier die deutsche USt nicht als Vorsteuer abziehen und musst §13b-Steuer berechnen (die du dann aber wieder abziehen kannst)."
Sie und @gandalf94305 sagen, ich müsse hier nicht das Reverse-Charge verfahren anwenden und könne mir die 19% als Vorsteuer wiederholen:
"Du kannst daher die ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, da sie ja auch - auf dem einen oder anderen Wege - an den deutschen Fiskus abgeführt wurde. "
Tut mir leid aber das verwirrt mich etwas, trotzdem Danke für die Hilfsbereitschaft!, ich denke ich bin kurz davor es zu verstehen :D
Danke dir, mir ist leider nur noch immer nicht klar: Darf ich die berechnete Deutsche USt als Vorsteuer geltend machen oder greift hier das reverse-charge verfahren und meine oben geschilderte Befürchtung, dass aus 10,08€ auf einmal 14,27€ werden, hat sich bestätigt.
Habe jetzt wiederum einen Beitrag auf Haufe.de gelesen wo folgendes gesagt wurde:
"Gibt sich der Leistungsempfänger nicht als Unternehmer zu erkennen, handelt er als Privatperson, sodass das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht zulassen wird, auch wenn in der Rechnung die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist."
https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/rechnung-fuer-software-download-aus-dem-eu-ausland_186_482512.html
Richtig, das hat Dir @onnEVier245 auch schon gesagt, aber was denkst Du denn? Meinst Du ernsthaft, dass das Finanzamt eine "Arbeitsgruppe HavannaSun" bildet, um Deinen Fall. zu bearbeiten?
Deine EÜR und Deine Umsatzsteuererklärung werden bei denen denen durchlaufen , ohne das ein Mensch je einen Beleg von Dir in die Hand nimmt und selbst wenn Du eine große Summe Vorsteuer geltend machen solltest, wird man nur die Belege mit großen Vorsteuersummen sehen wollen.
NimmDich und Deine 1,91 Euro von Dropbox bitte nicht zu wichtig. Ich habe Dir den Link geschickt, damit Du Deine USt-ID eintragen kannst, damit alles richtig ist ab dem nächsten Mal und gut ist.
Ich sehe das nun endgültig als geklärt an. Weitere Kommentare werde ich nicht beantworten.
Dieses Nichtvorgehen des Finanzamts nennt man auch "Nichtaufgriffsgrenze" und entspricht in etwa dem, was wir im Zivilrecht als Wesentlichkeitsgrenze kennen.
- Leider geht dies nur beim Dropbox Business und Professional Abo und nicht bei der standard version.
- Natürlich lade ich hier nicht alle meine Rechnungen hoch, es geht hier immerhin darum ob ich insgesamt ca 400€ als Vorsteuer geltend machen kann oder nicht, was für mich als Einzelunternehmer schon eine Rolle spielt. 2022 wird es vermutlich noch mehr da ich als App Entwickler mich stetig weiter entwicklen muss und Online Kurse von z.B Udemy kaufe bei denen ich ohne die unnötig teure "Business" version auch keine Ust-Id angeben kann. Kaufe ich also 4 Kurse für je 100€ bin ich direkt wieder bei 76€ Umsatzsteuern.
Ich hätte mir eine Einheitliche Antwort, im besten Fall mit angegebener Quelle gewünscht aber ich meine ich zahl hier nichts also sollte ich das auch nicht erwarten.
Bin natürlich dennoch dankbar für jede Hilfe aber ich denke Sie können verstehen, dass ich da etwas vorsichtig bin und auf Nummer sicher gehen will.
Immerhin werde ich die nächsten Jahrzehnte meine Buchhaltung selber machen und will da einfach wissen was Sache ist und wie ich es richtig mache
Vielen Dank, dies war wirklich sehr hilfreich!
Bedeutet dies, dass folgende Faustregeln bei Rechnungen die ich aus dem Ausland erhalte stimmen:
1. Bei Rechnungen aus dem Ausland mit Deutscher Umsatzsteuer kann ich die Vorsteuer geltend machen und brauche kein reverse-charge verfahren anzuwenden.
2. Bei Netto Rechnungen aus dem Ausland ohne Umsatzsteuer muss ich das Reverse-Charge verfahren anwenden.
3. Bei Brutto Rechnungen aus dem Ausland mit Ausländischer Umsatzsteuer muss ich das Reverse-Charge verfahren anwenden.
Das sind nämlich alle drei "Rechnungstypen" die ich bekomme: mit Deutscher USt, mit Ausländischer USt und ohne USt.
Bei den Rechnungen handelt es sich ausschließlich um Digitale Produkte (meistens Software wie Dropbox, VPN's etc)