Muss ich als Oldtimer-Händler, der die Fahrzeuge überwiegend aus den USA importiert, beim Verkauf 7% oder 19% USt. ausweisen?
Hallo,
folgender Sachverhalt: ich importiere mit meinem Unternehmen Oldtimer (Alter >30 Jahre) aus dem Ausland, vorwiegend aus den USA. Die EUSt. beträgt somit 7%.
Fragen dazu:
-wenn ich die EUSt. geltend mache, kann ich beim Verkauf ebenfalls wieder die 7% ausweisen oder müssen es leider die 19% sein?
-kann ich alternativ die Differenzbesteuerung anwenden oder ist dies nur im innereuropäischen Handelsverkehr möglich?
Bei mobile.de gibt es beispielsweise alle drei Versionen, was mich komplett verwirrt. Viele weisen 19% aus, manche 7% und andere gar keine USt. (offensichtlich differenzbesteuert)
Ich wäre extrem dankbar, wenn ich eine fundierte Aussage erhalten könnte...
2 Antworten
Die Antwort von wfwbinder ist definitiv falsch. Die Einfuhr ist begünstigt, der Verkauf nicht!
Oldtimer die aus dem Drittland (USA) importiert werden sind bis Ende 2013 i.d.R. als Sammlungsstücke bei der Einfuhr als auch beim Verkauf bei der Umsatzsteuer begünstigt worden.
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 wurde das UStG hinsichtlich der Anwendung der ermäßigten Steuersätze für Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken geändert. Die Änderungen sind bereits am 01.01.2014 in Kraft getreten, aber erst mit Schreiben vom 18.12.2014 weist das BMF darauf hin.
Die Umsatzbesteuerung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken mit dem ermäßigten Steuersatz bestimmt sich bei Umsätzen nach dem 31.12.2013 ausschließlich nach den in § 12 Abs. 2 UStG neu eingefügten Nummern 12 und 13.
Dadurch wurde das UStG insoweit an die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 103 MwStSystRL angepasst.
Für Kunstgegenstände gelten nach wie vor die Voraussetzungen aus Nummer 53 der Anlage 2 zum UStG: Es muss sich um Gemälde und Zeichnungen handeln, die vollständig mit der Hand geschaffen wurden, sowie um Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Originalstiche, -schnitte und Steindrucke, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art. Sammlungsstücke müssen die Voraussetzungen der Nummern 49f sowie 54 der Anlage 2 zum UStG erfüllen.
Im Einzelnen sind somit künftig die Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen des § 12 Abs. 2 Nr. 12 und Nr. 13 UStG begünstigt, wenn auch die gesetzlichen Einschränkungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13a und Nr. 13b UStG eingehalten wurden. Bei der Einfuhr von Kunstgegenständen gelten nicht die Beschränkungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13a und Nr. 13b UStG, z.B. muss der liefernde Unternehmer nicht unbedingt der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger sein.
Wird der Gegenstand von einem anderen Unternehmer als dem Urheber / dessen Rechtsnachfolger geliefert, kommt die Umsatzsteuerermäßigung nur dann zur Anwendung, wenn die Lieferung von einem Unternehmer bewirkt wird, der kein Wiederverkäufer ist und u.a. den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Für die Praxis bedeutet dies, dass der Verkauf eines Kunstgegenstands auf dem Primärmarkt (= Verkauf von "atelierfrischer" Kunst eines Künstlers) als auch auf dem Sekundärmarkt (= An- und Verkauf bereits einmal verkaufter Kunstwerke) ab 2014 nicht mehr einheitlich mit dem ermäßigten Steuersatz belastet ist. Nur noch für die "erste" Lieferung - also die vom Künstler an die Galerie - gilt künftig der ermäßigte Steuersatz. Für jede weitere Lieferung von der Galerie an den Käufer des Kunstgegenstands usw. gilt also ab 2014 der Regelsteuersatz. Der Käufer wiederum ist meist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, deshalb führt diese Gesetzesänderung für den "Endnutzer" zu einer erheblichen Verteuerung. Die Definition des Wiederverkäufers bestimmt sich nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG.
Die Umsatzsteuerermäßigung für Sammlungsgegenstände ist auf die Einfuhr von Gegenständen beschränkt, die in den Nummern 49f und 54 der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind. Dagegen unterliegen Lieferungen im Inland und innergemeinschaftliche Erwerbe von Sammlungsstücken dem allgemeinen Umsatzsteuersatz.
Dirk Hennig
Steuerberater
Seit dem 01. 01. 2014 sind Fahrzeuge, die die strengen Kriterien erfüllen, dem Zolltarif 9705 zugeordnet. Damit gilt die lfd. Nr. 54 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG. Somit gilt natrlich der ermäßigte Steuersatz von 7 % nicht nur bei der Einfuhr, sondern auch ganz normal im Handel. Also, wenn für die Fahrzeuge das entsprechende Gutachten vorliegt, ist auch der Verkauf an den Endkunden mit 7 % zu versteuern. Natürlich kann, wenn die Voraussetzungen gem. § 25 aUStG vorliegen, auch die Vorschrift angewandt werden.
Hilfreich ist es, im Gesetz weiter zu lesen. Nur die Einfuhr ist begünstigt, der Verkauf nicht!
Oldtimer die aus dem Drittland (USA) importiert werden sind bis Ende 2013 i.d.R. als Sammlungsstücke bei der Einfuhr als auch beim Verkauf bei der Umsatzsteuer begünstigt worden.
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 wurde das UStG hinsichtlich der Anwendung der ermäßigten Steuersätze für Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken geändert. Die Änderungen sind bereits am 01.01.2014 in Kraft getreten, aber erst mit Schreiben vom 18.12.2014 weist das BMF darauf hin.
Die Umsatzbesteuerung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken mit dem ermäßigten Steuersatz bestimmt sich bei Umsätzen nach dem 31.12.2013 ausschließlich nach den in § 12 Abs. 2 UStG neu eingefügten Nummern 12 und 13.
Dadurch wurde das UStG insoweit an die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 103 MwStSystRL angepasst.
Für Kunstgegenstände gelten nach wie vor die Voraussetzungen aus Nummer 53 der Anlage 2 zum UStG: Es muss sich um Gemälde und Zeichnungen handeln, die vollständig mit der Hand geschaffen wurden, sowie um Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Originalstiche, -schnitte und Steindrucke, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art. Sammlungsstücke müssen die Voraussetzungen der Nummern 49f sowie 54 der Anlage 2 zum UStG erfüllen.
Im Einzelnen sind somit künftig die Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen des § 12 Abs. 2 Nr. 12 und Nr. 13 UStG begünstigt, wenn auch die gesetzlichen Einschränkungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13a und Nr. 13b UStG eingehalten wurden. Bei der Einfuhr von Kunstgegenständen gelten nicht die Beschränkungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13a und Nr. 13b UStG, z.B. muss der liefernde Unternehmer nicht unbedingt der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger sein.
Wird der Gegenstand von einem anderen Unternehmer als dem Urheber / dessen Rechtsnachfolger geliefert, kommt die Umsatzsteuerermäßigung nur dann zur Anwendung, wenn die Lieferung von einem Unternehmer bewirkt wird, der kein Wiederverkäufer ist und u.a. den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Für die Praxis bedeutet dies, dass der Verkauf eines Kunstgegenstands auf dem Primärmarkt (= Verkauf von "atelierfrischer" Kunst eines Künstlers) als auch auf dem Sekundärmarkt (= An- und Verkauf bereits einmal verkaufter Kunstwerke) ab 2014 nicht mehr einheitlich mit dem ermäßigten Steuersatz belastet ist. Nur noch für die "erste" Lieferung - also die vom Künstler an die Galerie - gilt künftig der ermäßigte Steuersatz. Für jede weitere Lieferung von der Galerie an den Käufer des Kunstgegenstands usw. gilt also ab 2014 der Regelsteuersatz. Der Käufer wiederum ist meist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, deshalb führt diese Gesetzesänderung für den "Endnutzer" zu einer erheblichen Verteuerung. Die Definition des Wiederverkäufers bestimmt sich nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG.
Die Umsatzsteuerermäßigung für Sammlungsgegenstände ist auf die Einfuhr von Gegenständen beschränkt, die in den Nummern 49f und 54 der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind. Dagegen unterliegen Lieferungen im Inland und innergemeinschaftliche Erwerbe von Sammlungsstücken dem allgemeinen Umsatzsteuersatz.
Dirk Hennig
Steuerberater
Vergessen: unter 1. wird der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung explizit u.a. für die lfd. Nr 54 ausgeschlossen, oder sehe ich das falsch?
Vielen Dank für die Antwort. Der Zolltarif 9705 wurde bisher immer angewendet, richtig. Ich sehe jedoch keinen konkreten Abschnitt im
§ 12 Abs. 2 UStG, in dem die Lieferung, also sprich in meinem Fall der Verkauf, explizit erwähnt ist. Unter Punkt 12. ist nur die Einfuhr beschrieben, unter Punkt 13. wird nicht auf die lfd. Nr 54 verwiesen, die bei mir zutrifft...