Teilungserklärung als Büro eingetragen, als Wohnung benutzen?

4 Antworten

Die Änderung der Teilungserklärung durch Mehrheitsbeschluß ist nicht möglich.

>>>Der Verwalter meint es ist möglich, nur es wird bei 27 Eigentümer nicht klappen

Genau so ist es. Es wird wegen der Eigentümergemeinschaft nicht klappen, das Büro in eine Wohnung umzuwidmen.

Natürlich wäre der Verkäufer und tausend andere vor dir auch schon auf die Idee gekommen. Geht aber nicht.

In München gibt es Wohnungsknappheit und Büroleerstand. Letzteres nicht generell aber dort, wo es um Büros in Wohnungseigentumsgemeinschaften geht. Dass   n i e   alle Eigentümer einer Umwidmung zustimmen ist der Grund.


fabiogrotte:

Vorweg: Eine bloße Bezeichnung im Aufteilungsplan als "Wohnzimmer, Schlafzimmer..." etc. ist keine Zweckbestimmung, sondern ein unverbindlicher Nutzungsvorschlag.

Die Zweckbestimmung als Büro hätte zur Folge gehabt, dass das Objekt im Teileigentumsgrundbuch und nicht im Wohnungseigentumsgrundbuch eingetragen worden wäre.

Die im Grundbuch eingetragene Zweckbestimmung gibt dem Umfang des zulässigen Gebrauchs vor mit der Folge, dass eine abweichende Nutzung unzulässig ist.

Hiervon macht im Wege der ergänzenden Auslegung der Zweckbestimmung dann eine Ausnahme, wenn die zweckbestimmungswidrige Nutzung bei typisierender Betrachtungsweise generell nicht mehr stören oder beeinträchtigen würde als eine Zweckbestimmung entsprechende Nutzung.

Empfehlung: Lass dir dies vom Notar bestätigen.


fabiogrotte 
Beitragsersteller
 18.03.2016, 15:44

Hallo, meinen sie Im kaufvertrag bestätigen lassen? Bzw dazuschreiben lassen?

Rat2010  18.03.2016, 19:33
@fabiogrotte

Das bringt auch nichts. Kein Verkäufer macht einen Kaufvertrag, bei dem drinsteht, dass der Verkäufer zurücktreten kann, wenn die Eigentümerversammlung nicht zustimmt.

Wenn er glaubt, dass das geht, inseriert er das Objekt nicht (nur) als Büro.

Franzl0503  19.03.2016, 19:31
@fabiogrotte

fabiogrotte:

Inzwischen liegen dir einige Gegenmeinungen vor. Ich beziehe mich auf den führenden Kommentar  zum Wohnungseigentumsgesetz "Bärmann 12. Auflage, 2013, § 13 Rdnr. 26".

Ob dir ein Rückabwicklungsrecht mit Übernahme sämtlicher Kosten durch den Verkäufer vertraglich eingeräumt wird, bedarf der Klärung.

Letzte Anmerkung/Empfehlung: Bevor ein Urkundenentwurf angefordert  oder sogar der Beurkungsauftrag erteilt wird, solltest du u.a. zuverlässig prüfen, ob das Objekt als Büro im Teileigentumsgrundbuch und die Nutzung als Büro auch in der Gemeinschaftsordnung steht oder als Wohnung im Wohnungsgrundbuch und in der Gemeinschaftsordnung  bezeichnet ist.

Ist nur einer dagegen, geht nichts. Lass es sein.