Teilungserklärung als Büro eingetragen, als Wohnung benutzen?
Hallo, ich habe grad vor eine Wohnung zu kaufen. In die Teilungserklärung ist das Objekt als Büro eingetragen, Heute war ich beim Bauamt und ich kann eine Wohnung machen ohne eine Genehmigung zu beantragen, auch das Finanzamt hat keine Probleme damit, ich kann das als Wohmung vermieten auch wenn in die Teilungserklärung als Büro eingetragen ist.
Danach zum Verwalter und gefragt ob die Nutzungsänderung geändert werden kann, Der Verwalter meint es ist möglich, nur es wird bei 27 Eigentümer nicht klappen und es kostet 7500 Euro.
Hat mit eine außerordendliche Versammlung angeboten, in dem Intern beschlossen wird (Nach Mehrheit) das ich das Objekt als Wohnung benutzen darf.
Der Verwalter meinte auch das seit dem 1/7/2007 eine Nobilitierung des Wohneigentumsgesetzes gibt. Das Bedeutet alles was die Eigentümer Gemeinschaft beschlißt, wird Rechtsbindent nach außen fixiert. und das sobald die außer ordendliche Versammlung positiv beschlossen wird, wird das ins Protokoll eingetragen und ist Rechtskräftig.
Muss Ich mir noch Sorge machen wenn ich eine Zustimmung von der WEG habe?
wer konnte mir Probleme machen? Bauamt nicht, Finanzamt auch nicht.
4 Antworten
Die Änderung der Teilungserklärung durch Mehrheitsbeschluß ist nicht möglich.
>>>Der Verwalter meint es ist möglich, nur es wird bei 27 Eigentümer nicht klappen
Genau so ist es. Es wird wegen der Eigentümergemeinschaft nicht klappen, das Büro in eine Wohnung umzuwidmen.
Natürlich wäre der Verkäufer und tausend andere vor dir auch schon auf die Idee gekommen. Geht aber nicht.
In München gibt es Wohnungsknappheit und Büroleerstand. Letzteres nicht generell aber dort, wo es um Büros in Wohnungseigentumsgemeinschaften geht. Dass n i e alle Eigentümer einer Umwidmung zustimmen ist der Grund.
fabiogrotte:
Vorweg: Eine bloße Bezeichnung im Aufteilungsplan als "Wohnzimmer, Schlafzimmer..." etc. ist keine Zweckbestimmung, sondern ein unverbindlicher Nutzungsvorschlag.
Die Zweckbestimmung als Büro hätte zur Folge gehabt, dass das Objekt im Teileigentumsgrundbuch und nicht im Wohnungseigentumsgrundbuch eingetragen worden wäre.
Die im Grundbuch eingetragene Zweckbestimmung gibt dem Umfang des zulässigen Gebrauchs vor mit der Folge, dass eine abweichende Nutzung unzulässig ist.
Hiervon macht im Wege der ergänzenden Auslegung der Zweckbestimmung dann eine Ausnahme, wenn die zweckbestimmungswidrige Nutzung bei typisierender Betrachtungsweise generell nicht mehr stören oder beeinträchtigen würde als eine Zweckbestimmung entsprechende Nutzung.
Empfehlung: Lass dir dies vom Notar bestätigen.
Das bringt auch nichts. Kein Verkäufer macht einen Kaufvertrag, bei dem drinsteht, dass der Verkäufer zurücktreten kann, wenn die Eigentümerversammlung nicht zustimmt.
Wenn er glaubt, dass das geht, inseriert er das Objekt nicht (nur) als Büro.
fabiogrotte:
Inzwischen liegen dir einige Gegenmeinungen vor. Ich beziehe mich auf den führenden Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz "Bärmann 12. Auflage, 2013, § 13 Rdnr. 26".
Ob dir ein Rückabwicklungsrecht mit Übernahme sämtlicher Kosten durch den Verkäufer vertraglich eingeräumt wird, bedarf der Klärung.
Letzte Anmerkung/Empfehlung: Bevor ein Urkundenentwurf angefordert oder sogar der Beurkungsauftrag erteilt wird, solltest du u.a. zuverlässig prüfen, ob das Objekt als Büro im Teileigentumsgrundbuch und die Nutzung als Büro auch in der Gemeinschaftsordnung steht oder als Wohnung im Wohnungsgrundbuch und in der Gemeinschaftsordnung bezeichnet ist.
Ist nur einer dagegen, geht nichts. Lass es sein.
Hallo, meinen sie Im kaufvertrag bestätigen lassen? Bzw dazuschreiben lassen?