Steuerliche Handhabung der Eigennutzung einer Wohnung in einer Erbengemeinschaft (Haus mit 3 Wohnungen, davon 2 vermietet)?
Meine Schwester und ich haben zu je 1/2 ein schuldenfreies Haus mit 3 Wohnungen geerbt. Die Erbengemeinschaft soll bestehen bleiben. Meine Schwester bewohnt eine Wohnung; zwei Wohnungen werden vermietet. Ist es aus steuerlichen Gründen erforderlich dass meine Schwester Miete auf das Konto der Erbengemeinschaft wie die anderen zwei Mieter bezahlt? Ich wäre mit einer mietfreien Nutzung der Wohnung 1 durch meine Schwester einverstanden. Der mir entstehende Nachteil würde über die Höhe meiner festzulegenden Entnahme aus dem Konto der Erbengemeinschaft ausgeglichen. Die Zahlung einer Miete meiner Schwester auf das EG-Konto erscheint mir nicht sinnvoll. Diese Miete würde in voller Höhe wieder an meine Schwester als Entnahme zurückfließen und wäre wahrscheinlich zu versteuern. Die Steuerpflicht meiner Schwester soll natürlich minimiert werden. Die Miete von Wohnung 2 soll über das EG-Konto an mich fließen; die Miete von Wohnung 3 soll als Reparaturrücklage auf dem EG-Konto verbleiben. Für eine Stellungnahme ggf. mit Verbesserungsvorschlägen bedanke ich mich im Voraus
I. H.
2 Antworten
Diese Miete würde in voller Höhe wieder an meine Schwester als Entnahme zurückfließen und wäre wahrscheinlich zu versteuern.
Nein. Man kann nicht an sich selbst vermieten.
Hier ist die Situation etwas verkorkst worden, aber nun ist sie mal so.
Die Schwester wohnt zur Hälfte in ihrer Wohnung und zur anderen Hälfte in deiner. Du schreibst, dass sie deine Hälfte unentgeltlich nutzen kann - damit ist diese Wohnung erledigt; es passiert da nichts.
Die beiden übrigen Wohnungen werden ganz normal durch die GbR vermietet. Wohin da welches Geld fließt, habe ich nicht verstanden und ist auch nicht wichtig. Versteuert wird dann so, dass in der Feststellungserklärung und dann im Feststellungsbescheid der Überschuss der Mieteinnahmen übder die Werbungskosten hälftig auf die Schwester und dich verteilt werden und sodann der persönlichen Einkommensbesteuerung zugrundegelegt werden.
Alle Aufwendungen in Bezug auf die Wohnung, in der die Schwester wohnt, können dabei nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Hier muss also bei den nicht teilbaren Aufwendungen (Grundsteuer, Abschreibung usw.) eine Aufteilung für steuerliche Zwecke im Verhältnis der Nutzflächen vorgenommen werden.
Der mir entstehende Nachteil würde über die Höhe meiner festzulegenden
Entnahme aus dem Konto der Erbengemeinschaft ausgeglichen.
Was du entnimmst hat nichts damit zu tun, was du versteuerst. Hier kann man wahlweise unterschiedliche Tatbestände sehen:
- Es ist eben doch eine Miete, die dann jedoch allein dir zuzurechnen wäre.
- Es ist eine Schenkung der Schwester an dich.
- Es sind disquotale Gewinnzurechnungen, die entsprechend in der Feststellungserklärung Eingang finden müssen.
Je nach Lesart sind die steuerlichen Folgen hier also unterschiedlich.
Ich habe hierzu noch einen Kommentar abgeben wollen (s. meine Antwort).
Du hast das schön auseinander gedröselt. DH!
Hier habe ich noch eine Anmerkung bzw. Nachfrage:
und zur anderen Hälfte in deiner. Du schreibst, dass sie deine Hälfte
unentgeltlich nutzen kann - damit ist diese Wohnung erledigt; es
passiert da nichts.
Auch schenkungsteuerlich erledigt? Folgt nicht aus der unentgeltlichen Nutzung der halben Wohnung eine Schenkung des Bruders an die Schwester, für die innerhalb von 10 Jahren ein Schenkungsfreibetrag von € 20.000 (rein rechnerisch also durchschnittlich € 167/Monat) gilt? Die Bewertung der Schenkung müßte sich an der ortsüblichen Marktmiete orientieren oder?
Meine Antwort sollte eigentlich ein Kommentar zur Antwort von EnnoWarMal sein. Dumm gelaufen:-(
Schau mal hier:
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1984/XX840371.HTM