Miete an die Erbengemeinschaft bei Eigenbedarf und muss ich diese ggf. als Einkommen versteuern?

3 Antworten

1. Du hast Geld verschenkt, weil die Erträge aus der Wohnung von Deinem Bruder und Dir jeweils nur zur Hälfte hätten versteuert werden müssen. (Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte).

2. Bei Selbstnutzung ohne den anderen aus der Erbengemeinschaft durch eine spezielle Zahlung zu entschädigen, entstehen keine Steuern. Du zahlst die Kosten und fertig.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

1. Phase der Fremdvermietung (Vergangenheit)

Da ist schon alles gesagt worden (Du hast den auf Deinen Bruder entfallenden Ertragsanteil als Deinen versteuert und damit zuviel Einkommensteuer bezahlt oder - falls es ein negativer Ertrag war - zu wenig).

2. Phase der Eigennutzung (Zukunft)

Die Eigennutzung mußt Du nicht versteuern. Du mußt mit Deiner Partnerin keinen Mietvertrag machen, aber darfst Dich freuen, wenn sie sich an den Kosten beteiligt. Einkommensteuerlich hast Du keine Einkünfte mehr aus der Beteiligung an einer Erbengemeinschaft. Du kannst also auch keine Aufwendungen mehr in Anlage V absetzen. Aber einen Teil der Nebenkosten oder des Hausgeldes oder eigener Aufwendungen sind haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. 20 % der zulässigen Aufwendungen mindern direkt Deine Einkommensteuer!

Mit Deinem Bruder solltest Du fairerweise eine Vereinbarung über die Kostentragung und den Nutzungsentgeltverzicht treffen. Überlegt aber mal, ob sein Verzicht auf die Instandhaltungskosten der Hausgemeinschaft fair wäre, denn er profitiert ja von der Werterhaltung.

Vermieter kann nur jemand sein, dem das zu vermietende Objekt auch gehört. Das war in diesem Fall die GbR, bestehend aus deinem Bruder und dir. Du hast damit also faktisch die Einkünfte, die deinem Bruder zuzurechnen waren (also wohl die Hälfte) an dessen Stelle versteuert.

Je nach Konstellation der Fälle entstehen hier steuerlich nicht gewürdigte Situationen. Steuerverkürzung (falls Einkünfte negativ waren oder der Bruder einen geringeren Steuersatz hatte bei positiven Einkünften), Schenkung (Einkünfte des Bruders an dich; Steuerbeträge von dir an den Bruder).

Auf der anderen Seite, wenn du "die kompletten Einnahmen angegeben und entsprechend versteuert" hast, dürfte eine Steuerverkürzung wohl vom Tisch sein. Du hast schlichtweg Einkünfte angegeben und versteuert, die in doppelter Hinsicht nicht existent waren. Nämlich zum einen die deines Bruders und zum anderen die nicht angesetzten Werbungskosten.

In einem (schriftlichen) Vertrag hätte man eine abweichende Gewinnverteilung regeln können. Wahrscheinlich gibt es aber keinen, so dass
 § 722 (1) BGB gilt.

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Wenn der Bruder bei der unentgeltlichen Überlassung seiner Hälfte an dich keine Miete (so nennt man die "Nutzungsentschädigung" bei der Überlassung von Wohnraum nämlich) verlangt, kann er das so tun. Hier wäre gegebenenfalls wieder eine Schenkung zu prüfen. Einkommensteuerlich verliert er damit jedoch die Möglichkeit, Werbungskosten anzusetzen.

Da gibt es sinnvollere Wege.

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  1. Der Mietvertrag existiert doch bereits, wenn auch nicht schriftlich. Da du dir sowieso nicht selber etwas vermieten kannst, geht diese Hälfte ohnehin ins Leere, und der Bruder will ja keine Miete haben.Was soll da in einem schriftlichen Vertrag geregelt werden?
  2. Was für das Verhältnis zwischen dir und deinem Bruder gilt, gilt ebenso für das Verhältnis zwischen der Partnerin und der GbR, bestehend aus dir und deinem Bruder.

Petz1900  08.09.2016, 21:43

Vermieter kann nur jemand sein, dem das zu vermietende Objekt auch
gehört. Das war in diesem Fall die GbR, bestehend aus deinem Bruder und
dir. Du hast damit also faktisch die Einkünfte, die deinem Bruder
zuzurechnen waren (also wohl die Hälfte) an dessen Stelle versteuert.


Diese Aussage ist nicht richtig, § 39 Abs. 2 AO

EnnoWarMal  09.09.2016, 09:38
@Petz1900

Vor den § 39 (2) Nummer 1 AO hat der Gesetzgeber den § 39 (1) AO gesetzt. Und eine Nummer 2 enthält der Absatz 2 auch.

Ich empfehle: Üben, üben, üben.

Petz1900  09.09.2016, 10:20
@EnnoWarMal

oh, da haben Sie nicht verstanden, wie man Gesetzestexte liest, ich verstehe. Sie können nicht da aufhören zu lesen, wo es am besten in den Kram passt, man muss die Texte schon zu Ende lesen.
Na denn wird das nichts mit richtigen Antworten.
Aber das kann man üben.
Die Nr. 2 im Abs. 2 ist hier einfach nicht zutreffend.

EnnoWarMal  09.09.2016, 10:44
@Petz1900

Nach welcher Sachlage kann der eine Bruder den anderen denn
für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen?

Ich empfehle: Argumentieren statt pöbeln.