Ich unterstelle es handelt sich um in Deutschland geschlossene Verträge. Grundsätzlich würde da eine Risikolebensversicherung zahlen. In aller Regel sind Kriegsereignisse jedoch ausgeschlossen, bei manchen Versicherern nur dann, wenn man auf Seiten einer Kriegspartei kämpft.
Hallo,
die Schlderung ist recht unvollständig. Wenn es sich wirklich so darstellt, bist Du eventuell privat Versichert oder freiwillig gesetzlich krankenversichert mit Nebenbeschäftigug oder auch etwas anderes. Deshalb benötige ich hier weitere Angaben:
- Bist rentenversicherungspflichtig oder freiwillig rentenversichrt?
- Bist du gesetzlich krankenversichert? Falls ja, pflichtversichert oder freiwillig versichert oder bist du privat krankenversichert.
- Übst du eine Tätiigkeit im Angestelltenverhältnis aus?
- Übst Du eine selbständige Tätigkeit aus? Falls ja, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit oder eine nicht rentenversicherungspflichtige Tätigkeit.
- Hast Du weitere EInnahmen (z. B,. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, landwirtschaftliche Einkünfte)?
Grundsätzlich geht das nicht, da der Unterhalt für das Kind bestimmt ist und Du dem Kind hier keinen rechtlichen Nachteil einräumen darfst.
Außerdem darfst Du nicht zu Lasten eines Sozialversicherungsträger oder der Solidargemeinschaft auf Einnahmen verzichten, die zu einer Reduzierung der Sozialleistung führen würde. Einfach ausgedrückt: Du darfst nicht auf Kosten der Allgemeinheit auf Leistungen verzichten. Tust Du es doch, werden diese trotzdem als gezahlt betrachten.
Für die Steuer gilt das sog. Zuflussprinzip. Die Steuer fällt für das Jahr an in dem die Zahlung erfolgt ist. Wenn Du also im Jahr 2022 eine Nachzahlung der Rente erhalten hast, wird diese Zahlung auch Grundlage des Steuerbescheides 2022. Es spielt keine Rolle für welche Jahre es gezahlt ist. Von der Steuerfreiheit des ALG und des Krankengeldes profitierst Du also in zweierlei Hinsicht: Erstens sind diese Zahlungen in dem Jahr in dem Sie gezahlt werden steuerfrei (Bitte den Progressionsvorbehalt beachten) und bei der Nachzahlung der Rente wird ja das bezogene Krankengeld und ALG einbehalten, also nicht ausgezahlt und somit auch nicht besteuert.
Du kannst in der Familienversicherung bleiben, wenn das eigene Einkommen nicht höher ist als 470 Euro pro Monat (Achtung, diese Grenze ist dynamisch, da an die Bezugsgröße gekoppelt. (Ausnahme: geringfügige Beschäftigung, da gelten 520 Euro pro Monat, ist aber auch dynamisch in Abhängigkeit vom Mindestlohn).
Das Einkommen ist jährlich durch den Einkommensteuerbescheid nachzuweisen.
Du schreibst, dass sie bewilligt wurde, wenn das nicht der Fall sein sollte müsstest Du weiter Anspruch auf ALG I haben. So wie Du das schreibst hört sich das an als wäre ein Bescheid ergangen und dagegen Widerspruch eingelegt.
Während der LTA solltest Du Geld vom Kostenträger der Maßnahme erhalten, ich vermute es ist in Deinem Fall die DRV. Dann muss das ALG I enden, da Du ja während der LTA nicht vermittebar bist. Du solltest dann aber von der DRV Übergangsgeld erhalten.
Grundsätzlich kannst DU Dich krank melden. Das Arbeitsamt würde auch 6 Wochen weiterzahlen. Danach würdest DU Krankengeld erhalten aber der Anspruch ist schon ausgeschöpft. Ein Nahtlosigkeitsfall ist ohnehin nicht mehr möglich, da Du ja erst "normales" ALG bezogen hast und DU eben nicht auf Grund einer Leistungsminderung auf unter 15 Stunden wöchentlich ALG I nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung erhätst.
Es belibt Dir, gesundheitliche Einschränkungen geltend zu machen, so dass Du nicht rehafähig bist. Hier brauchst Du entsprechende Bericht Deiner Ärzte.
Das steht in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der jeweiligen Satzung der Landesrundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge.
Auch eine Mahnung ist rechtlich nicht erforderlich. Du weißt, wieviel und bis wann Du zahlen musst, das reicht aus, um in Verzug zu kommen.
Im Prinzip schon aber um Steuern zu sparen muss man erst welche zahlen. Bei einem Einkommen von 6 x 900 € also 5.400 Euro, fallen keine Steuern an. Über die Einkommensteuererklärung kannst Du dir eventuell vom Arbeitgeber gezahlte Steuer zurückholen.. Der Grundfreibetrag liegt 2022 bei 10.347 Euro wer weniger zu versteuerndes Einkommen hat zahlt keine Steuern, somit hilft Dir die grundsätzliche Möglichkeit der Absetzbarkeit nichts. Allerdings wäre zu prüfen, ob Du, wenn Du im Berufsleben bist, nicht nachträgliche Ausbildungskosten geltend machen kannst.
§ 107 Abs. 1 GewO: Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.
Die DRV hat den Fehler rechtzeitig bemerkt (innerhalb eines Jahres). Zurückzahlen musst Du. Wenn Du DIch auf Entreicherung berufst wird, soweit rechtlich zulässig, die Rente solange gekürzt bis die Überzahlung erreicht ist.
Wenn in dem Bescheid steht, dass darauf Krankenkassenbeiträge zu entrichten sind, diese aber nicht abgezogen wurden, wusstest Du, oder Du hast fahrlässig nicht gewusst, dass Beiträge zu zahlen sind, dann ist die Verjährungsfrist mind. 4 Jahre, bei Arglist oder Vorsatz sogar 30 Jahre. Ergibt sich alles aus §§ 44,45 SGB X.
Du hast Leistungen bezogen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (vermutlich Arbeitslosengeld). Dur wirst darüber informiert, was die Agentur für Arbeit an das Finanzamt gemeldet hat.
Was ist der Progressionsvorbehalt? Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dass, dass zur Berechnung Deines Steuersatzes in Prozent diese Leistungen berücksichtigt werden. Der so ermittelte Steuersatz wird auf das Arbeitslosengeld aber nicht angewendet, sondern nur auf die steuerpflichtigen Einkünfte.
Grundsätzlich gilt für die Steuern der Wohnort. Die Rente ist also in Deutschland steuerpflichtig, allerdings wären die Steuern, die Ungarn erhebt ganz bzw. teilweise zu berücksichtigen Da Ungarn aber keine erhebt ist die Rente steuerpflichtig.
Leider nein. Nichtwissen ist eigenes Pech. Eine Nachzahlung gibt es nur für 3 Monate vor der erstmaligen Stellung eines Rentenantrags. Sollte Deine Rente zum 01.03.2021 jedoch Abschläge beinhalten, könntest Du noch schnell die Rentenart wechseln in eine Altersrente für Schwerbehinderte.
Es gibt tatsächlich so etwas wie das Verbot einer geringen Gebühr. Zumindest in gerichtlichen Verfahren ist es i. d. R. nicht erlaubt, geringere als die gesetzlichen Gebühren zu fordern. Im außergerichtlichen Verfahren wäre so etwas u. U. denkbar. Aber wenn nichts schriftlich vereinbart wurde, gibt es Probleme mit dem Nachweis als Folge gelten die gesetzlichen Gebühren.
Da Du weniger als 50% der Anteil hältst, bist Du grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Aber ohne Gehalt gibt es auch keine Bemessungsgrundlage. Aber: Da Du eben nicht selbständig bist, da Dir die Mehrheit fehlt, zumindest kannst Du Beschlüsse der Gesellschafter nicht verhindern, gilt auch hier natürlich der Mindestlohn. Selbst wenn Du rechtswidrig den Mindestlohn unterschreitest ist mindestens dieser für die Berechnung der Sozialabgaben zu Grunde zu legen.
Bei der VBL Extra gibt es zwei Varianten: Einmal eine "normale" Entgeltumwandlung, da wird der Beitrag direkt vom Bruttolohn abgezogen un somit nicht versteuert und verbeitragt. Es gibt aber auch die Variante mit Riesterförderung. Dann musst Du in in den Zeilen 4, 6, 9, 10, 12, 13, 19 und ggfs 20-23 der Anlage AV die entsprechenden Angaben machen.
In dem Monat in dem das Weihnachtsgeld gezahlt wird ist der Hinzuverdienst höher. Es zählt der komplette Bruttoverdienst des entsprechenden Monats.Es wird grundsätzlich genauso angerechnet wie das Gehalt in den anderen Monaten. Allerdings kann es sein, dass dadurch der Freibetrag überschritten wird und es so überhaupt erst zu einer Anrechnung kommt.
Einen Rentenantrag kann man solange zurücknehmen, solange der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist. Rechtskräftig ist der Bescheid einen Monat nach Zugang (nicht nach Rentenbeginn o. ä.).
In der Tat hätte das Verletztengeld weitergezahlt werden müssen, solange der Anspruch noch nicht erschöpft ist und weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht.
Das tragische ist, dass das Verletztengeld auch die Rente erhöht hätte. Hier empfiehlt es sich immer, sich vorher beraten zu lassen, da man oft mehrere hundert oder tausend Euro weniger haben kann.