Sondernutzungsrecht für Garten - wer trägt die Kosten für die Gartenpflege?
Guten Morgen, mein Mann und ich haben eine Eigentumswohnung in einem Drei-Familien-Haus. Der Eigentümer der EG-Wohnung hat ein Sondernutzungsrecht des hinteren Gartens. Der vordere Garten ist Gemeinschaftseigentum. Der Eigentümer der EG-Wohnung ist der Meinung, dass wir anderen Eigentümer uns an deren Gartenpflege (Kosten) beteiligen sollen. Wir sind der Meinung, dass dies nicht korrekt ist. Können Sie uns weiterhelfen? Vielen Dank.
3 Antworten
Noramlerweise ist es in der Teilungserklärung geklärt. Er nutzt ja seinen Teil des Gartens alleine , also sollte er auch alle Kosten tragen. Das ist das der Vorteil und Nachteil einer EG-Wohnung samt Garten.
Ich würde meinen Nachbarn doch nicht den Gärtner zahlen. Anders verhält es sich bei der Anschaffung der Geräte, Gartensammen etc. Da könnte man ja es gemeinschaftlich anschaffen sonfern es für beide Rasenflächen in Benutzung geht.
Fragt doch mal eure Nachbarn ob Sie sich auch für die Begrünung der Balkone beteiligen :)
kim ... und frag den Anspruchsteller weiter, ob er auch 2/3 der Ernte von Borretsch, Dill und Rhabarber, soweit er sie anbaut, und die Frühlings-, Sommer- und Herbstblumen an die Miteigentümer umsonst abgibt und ihnen den Garten für Feten und als Osteierversteck kostenlos überlässt.
Nur für Gemeinschaftseigentum werden die Kosten geteilt.
Dem Eigentümer der EG-Wohnung gehört der hintere Garten (siehe Sondernutzung) und somit darf er die kosten dafür auch alleine tragen.
Oder beteiligt er sich auch daran, wenn Du die Fenster deiner Eigentumswohnung erneuern musst ?
nur zur Info. Ich habe zwei Eigentumswohnungen in unterschiedlichen Gebäuden und bei beiden sind die Fenster im Sondereigentum.
Und was kann man daraus schließen, dass deine Text unpassend ist.
Dass die Fenster im Sondereigentum sind, ist ein Ausnahmefall. Daher hast Du aus Deiner ETW-Erfahrung natürlich das Recht zu sagen, dass mein Text unpassend ist. Nur würde ich Deine Frage zur Fenstererneuerung weiterhin nicht für den Standardfall halten, denn Fenster im Sondereigentum widerspricht schon dem § 5 Abs. 1 WEG, da die Fenster zur äußeren Gebäudegestaltung gehören.
Dann halten wir fest, es kann von Wohnung zu Wohnung unterschiedlich sein. Und man sollte dies immer in der jeweiligen Teilungserklärung nachlesen.
Gruß A.
Um welchen der Gärten soll es denn überhaupt gehen?
Was steht denn in der Teilungserklärung?
Schau mal in eine Teilungserklärung, zu welchem Eigentum die Fenster gehören. Da wird sich zeigen, dass Deine Frage unpassend sein wird.