Wer trägt die Kosten für Zäune die Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht von einander trennen?
Hallo,
in unserer WEG ist der Garten in 4 Flächenaufgeteilt zu denen jeweils eine Wohneinheit ein Sondernutzungsrecht hat. Eine der Parteien will nun seine Zwischenzäune erneuern, dies soll aus der Gemeinschaftlichen Rücklage geschehen.
Die Hausverwaltung hat dies verneint und mitgeteilt, dass diese Kosten jeweils von den Parteien zu tragen sei deren Sondernutzungsrecht am Zaun aufeinandertrifft.
Nun wird die aussage der Hausverwaltung von eben dieser Partei angezweifelt und die Kosten sollen durch die Instandhaltungsrücklage der WEG getragen werden.
Welche der beiden Aussgen ist denn nun richtig?
2 Antworten
Was steht in er Teilungserklärung? Vermutlich das, was der Hausverwalter sagt, der sie gut kennen sollte.
Wenn da nichts steht, wurde irgendwann beschlossen, dass die Eigentümer der EG-Wohnungen ein Sondernutzungsrecht haben. In dem Beschluss wurde (vermutlich als Voraussetzung) sicher auch beschlossen, dass die von den Eigentümern auch zu finanzierenden Zäune zum Sondernutzungsrecht gehören.
Im Zweifel hat nebenbei die Hausverwaltung immer Recht. Ein Eigentümer nur, wenn er in der Teilungserklärung oder im Beschluss einen entsprechenden Passus findet.
Das läuft meist anders: Das Sondernutzungsrecht ist von Anfang an in der Teilungserklärung eingetragen. So läßt sich beim.Verkauf der EG-Wohnungen mehr Geld heraus schlagen. Sollte mich wundern wenn dabei jemand an den Zaun gedacht hat.
Eine der Parteien will nun seine Zwischenzäune erneuern, dies soll aus der Gemeinschaftlichen Rücklage geschehen.
Das ist ja ein wirklich witziger Zeitgenosse: Wenn das Gemeinschaftseigentum sein sollte, dann hat nicht er über die Sanierung zu entscheiden, sondern die WEG, ggf in Vertretung derselben deren Verwalter.
Sondernutzungsrecht ist nur die Berechtigung, das Gemeinschaftseigentum allein zu nutzen. ME ist die WEG damit nicht aus der Zuständigkeit dafür, bauliche Einrichtungen auf diesem Gemeinschaftseigentum in Ordnung zu halten. Allerdings entscheidet nur sie, welche Maßnahmen auszuführen sind.
Eine Anmerkung dazu: Am Grundstück besteht immer Bruchteilseigentum. Sondereigentum gibt es nur an den Baulichkeiten. Deshalb ist ja das Sondernutzungsrecht erforderlich. Damit wird es dann aber schwierig wenn ein Gebäudebestandteil auf einem Bereich steht das dem Sondernutzungsrecht unterworfen ist. Idealerweise sollten dazu Regelungen in der Teilungserklärung vorhanden sein. Leider ist da in früheren Zeiten aber ziemlich geschlampt worden.
Ich denke, man erlebt das in der Teilungserklärung geregelt und ungeregelt. Wahrscheinlich eine Frage von Region und Baujahr. Vor allem aber wohl davon, ob der Zaun das Grundstück abschließt und für das Bild des Hauses wesentlich oder unwesentlich ist.
Die fraglichen Zwischenzäune stehen aus meiner Sich vermutlich auf Sondereigentum und sind Sache der Eigentümer.
Ist aber eine Frage von Meinungen und da haben wir wohl (jeweils aus Erfahrung) unterschiedliche.