Stromkabel verlegen durch Garten?
Hallo,
ich habe hier mal eine Frage:
ich wohne in einer Eigentumswohnung mit einem Garten auf den Sondernutzungsrecht von mir liegt.
jetzt soll ggf. ein Erdstromkabel für die E-Autos gelegt werden durch den Garten.
In der Teilungserklärung müssen die Verursacher des Schadens im Garten (Aufgraben, Pflanzen, Beete und Hecken versetzen oder neu beschaffen) die Wiederherstellungskosten übernehmen.
wie verhält sich denn hier noch der Art 46b AGBGB kann ich hier auch rechte Ableiten.
wer wäre den der Verursacher?
im Haus wohnen 30 Parteien von denen rund 5 Leute einen Anschluss wollen.
diese 5 Leute müssen aber die Kosten und Folgekosten selbst zahlen.
folgende Möglichkeiten:
Die Stadtwerke machen die Arbeiten, oder ein Planungsbüro oder die Eigentümer Gemeinschaft selbst.
ich kann ja schlecht im Streitfall die 5 Leute einzeln verklagen?
Mit freundlichen Grüßen
Tron
1 Antwort
Da ihr eine Eigentümergemeinschaft bildet, entscheiden darüber auch die Eigentümer in der Eigentümerversammlung, sofern das tatsächlich noch nicht in der Teilungserklärung geregelt ist.
Und was Art 46 b hiermit zu tun haben soll, entschließt sich meiner Kenntnis.
Art 46 b regelt die Duldung unter NACHBARN, was hier ja gar nicht das Problem ist!?!?
Nach der derzeitigen Gesetzeslage kann nur die Eigentümergemeinschaft diesen Beschluß fassen und damit sind alle Eigentümer die Verursacher, nicht nur die 5 Besitzer von E-Autos.
Hallo Snooopy155, danke für deine Antwort.
Und die werden durch die Hausverwaltung in dem Sinne vertreten, also müsste ich meine Ansprüche an die Hausverwaltung stellen und entsprechend auch einen Teil zur Schadensregulierung beitragen, da ich auch zur Eigentümergemeinschaft gehöre.
Wenn der Beschluss von der Eigentümergemejnschaft gefasst wird. Ob wohl 5 von 30 Eigentümern den Beschluss durchsetzen können? Ohne bei einer eventuellen Beschlussfassung die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu beschliessen? Oder wollen die anderen 29 Eigentümer auf offene Gräben gucken?
Es ist doch nicht ausgeschlossen, dass es eine einvernehmliche Regelung geben wird. Warum rechnest Du jetzt schon mit einer Klage?
Hallo Alarm67,
vielen Dank für die Antwort, dass der Art 46b AGBGB nicht greift hätte ich so nicht gedacht, nur in der Teilungserklärung steht der Verursacher ist für die Wiederherstellung zuständig von Schäden im Sondernutzungsrecht.
wer ist in dem Fall Verursacher, von den 30 Eigentümern wollen nur 5 einen E-Anschluss und können ein Planungsbüro beauftragen oder es über die Stadtwerke installieren lassen, dieses müssen die 5 Eigentümer auf Ihre Kosten machen incl. Folgekosten, wie Versicherung, Instandhaltung usw. usw.
wer ist aber Verursacher der entstandenen Schäden?
ich kann ja nicht meine Ansprüche an jeden einzelnen der 5 oder ggf. mehr E-Anschlussbesitzer stellen.