Rechnung aus dem Ausland ohne USt-Id verbuchen?

1 Antwort

Von Experte wfwbinder bestätigt

Bei soviel Unsinn weiß man gar nicht, wo man mit der Richtigstellung anfangen soll.

Wir wäre es, wenn du dir mal einen kleinen Buchhaltungskurs leistet? Das dürfte sicherlich preiswerter sein als all diese Rechnungen nicht als BA abzuziehen.

Dort könntest du beispielsweise lernen,

  • dass Umsatzsteuer etwas anderes ist als eine Betriebsausgabe
  • welche Anforderungen eine Rechnung aus dem Ausland haben muss, um aus ihr die entstandene 13b-Steuer als Vorsteuer zu ziehen (Spoiler: keine)
  • Wie Deutschland 192 andere Staaten dazu bringt, Rechnungen nach deutschen Vorschriften zu stellen (Spoiler: gar nicht)
  • Was eigentlich eine Betriebsausgabe ist
  • und viele andere nützliche Dinge mehr.

Andri123  27.01.2022, 08:48

Wenn Umsatzsteuer keine Betriebsausgabe ist, sollte man wohl die Zeile 63 in der Anlage EÜR (gezahlte Vorsteuer als Betriebsausgabe) besser ignorieren?

Kleiner Scherz...

HavanaSun 
Beitragsersteller
 27.01.2022, 08:14

Danke schonmal, da hab ich was durcheinander gebracht! Tut mir leid.
Ich glaub ich hab den Denkfehler jetzt gefunden, ich dachte, dass der Satz "Seit 30.6.2013 (Übergangsfrist bis 31.12.2013) muss eine entsprechende Rechnung zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten." bedeutet dies müsse auf jeder Rechnung stehen, scheint aber nur wichtig zu sein, wenn man Rechnungen ins Ausland schreibt. Hatte gedacht dass sich andere Staaten vllt am Deutschen Recht Orientieren müssen, wenn diese hier etwas verkaufen.
Für empfangene Rechnungen ist dies dann also nicht relevant und ich verbuche diese ganz normal als Reverse-Charge.

Habe gerade einen Artikel gefunden der beschreibt das die Formalien von Rechnungen aus dem Ausland nicht wichtig sind, was mir echt weiter geholfen hat!
"Für den Vorsteuerabzug aus der Reverse-Charge-Umsatzsteuer ist eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG nicht erforderlich."
Quelle: https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/neue-pflichten-bei-der-rechnungsstellung/neue-pflichtangaben-bei-reverse-charge-leistungen_168_154062.html

onnEVier245  27.01.2022, 08:21
@HavanaSun
wenn man Rechnungen ins Ausland schreibt.

...ist es auch egal. Es steht zwar in § 14 (4) UStG, aber Auswirkungen hat das keine. wo und wie auch?

So - und nun musst du nur noch lernen, dass Umsatzsteuer nichts mit Betriebsausgaben zu tun hat.

HavanaSun 
Beitragsersteller
 27.01.2022, 08:22
@onnEVier245

Ja da hatte ich scheinbar einen Gehirnaussetzer, sorry!

HavanaSun 
Beitragsersteller
 27.01.2022, 09:55
@onnEVier245

Hier auch nochmal ein Satz aus einem Artikel auf gruender. de der mich verwirrt hatte "Die Rechnung, die das Unternehmen dir ausstellt, muss auf jeden Fall den Hinweis auf die Steuerschuldumkehr enthalten. Von Seiten des Gesetzgebers ist die Formulierung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ dafür vorgegeben. Diese Formulierung sollte auf allen deinen Rechnungen, die du von Lieferanten oder Dienstleistern aus dem Ausland erhältst, enthalten sein."

onnEVier245  27.01.2022, 10:18
@HavanaSun

Sie dürfen nicht alles glauben, was Sie denken.

Nur weil jemand einen Quatsch im Internet abgelassen hat, ist das noch lange nicht automatisch richtig. Das wusste sogar schon Einstein.

Formulierung vorgegeben - ich denke, damit ist der Höhepunkt des täglichen Unsinns erreicht.

Übrigens kenne ich die Seite, ich hab mich vor rund 10 Jahren mal mit dem Betreiber angelegt, weil der lauter solchen Schmarrn schreibt. Wie ich eben sehe, hat der Betreiber gewechselt, der Blödsinn nicht.

HavanaSun 
Beitragsersteller
 27.01.2022, 13:05
@onnEVier245

Für alle die das gleiche Problem haben und auf diese Frage Stoßen, hier nochmal das Statement der IHK dazu: "Hinweis: Aufgrund der häufig mangelnden Kenntnis der zuletzt genannten Hinweispflicht im Ausland ist davon auszugehen, dass der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld in der Eingangsrechnung oft fehlen wird. Ist dies der Fall, so kehrt sich dennoch die Steuerschuld um. Der Hinweis ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers. Für die Frage, inwieweit der fehlende Hinweis auf die Steuerschuldumkehr Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug des Auftraggebers hat, hat die Finanzverwaltung in Abschnitt 13b.15 Absatz 2 des amtlichen Umsatzsteuer-Anwendungserlasses festgeschrieben, dass auch bei fehlendem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld der Vorsteuerabzug gegeben ist, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen."
https://www.hk24.de/produktmarken/beratung-service/recht-und-steuern/steuerrecht/umsatzsteuer-mehrwertsteuer/umsatzsteuer-mehrwertsteuer-international/grenzueberschreitende-dienstleistungen/umsatzsteuersteuerschuldnerschaft-reverse-charge-1167658#:~:text=Der%20Leistungsempf%C3%A4nger%20bleibt%20auch%20gem,dem%20Leistungsempf%C3%A4nger%20die%20Umsatzsteuer%20zur%C3%BCckerstattet.
Damit ist diese Frage geklärt, vielen Dank nochmal onnEVier245!

onnEVier245  27.01.2022, 13:11
@HavanaSun

Dazu braucht man keine IHK, das ergibt sich direkt aus dem Gesetzestext. Ich hatte ihn weiter oben ja verlinkt.