Einkünfte aus Drittländern, wo in UStVA (ELSTER) eintragen?
Wo werden in der Umsatzsteuer-Voranmeldung die Einkünfte aus Drittländern eingetragen (z.B. USA, Großbritannien etc.)? Es handelt sich um Einkünfte für die die Steuer in dem anderen Land bereits abgeführt wurde, es greift hier aber nicht das Reverse-Charge-Verfahren der EU. Leider finde ich im Internet nur widersprüchliche Aussagen und die Erläuterungen von ELSTER sind für mich unverständlich. Für eine Antwort wäre ich euch unendlich dankbar!
3 Antworten
Bei der Umsatzsteuer ist es wichtig, zu unterscheiden zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen. Ohne diese Angabe kann man einen Umsatz (es handelt sich hier nicht um Einkünfte!) nicht eintragen.
Übrige nicht steuerbare Umsätze sind eine Zeile weiter unter einzutragen, also Zeile 51 (Kennzahl 45).
Das kannst Du mir schon glauben. Da bekommst Du im Elster-Forum auch keine bessere Antwort.
Dort hast Du ja auch wieder den Begriff Einkünfte verwendet. Einkünfte=Einnahmen-Ausgaben. Das gibt natürlich bei der Umsatzsteuer keinen Sinn.
Steuerfreie Umsätze sind in § 4 Umsatzsteuergesetz aufgeführt. Da sind solche Leistungen nicht dabei. Eine sonstige Leistung im Ausland ist nicht steuerbar.
Tatsächlich hatte ich das aufgrund von Antje686's Antwort dort geschrieben (sie schreib das weiter unten auch), deinen Kommentar sah ich erst viel später. Ich wollte mich einfach nur vergewissern, da es immer wieder widersprüchliche Aussagen dazu gibt, auch bei meinen Recherchen, weil Ausfuhrlieferungen (physisch) offenbar anders behandelt werden als "Lieferungen" im digitalen Sinne oder digital erbrachte Dienstleistungen. In jedem Fall scheint dies die Antwort zu sein, nach der ich gesucht habe, auf jeden Fall vielen Dank für die Mühe!
Ich würde auf Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland) tippen (Kennziffer 45). Denn Warenlieferungen sind es ja nicht. Dann ist das der einzige Eintrag, der mir da zu passen scheint.
Die Bemessungsgrundlagen der steuerfreien Ausfuhrlieferungen sind vom Unternehmer gesondert – getrennt von den innergemeinschaftlichen Lieferungen – aufzuzeichnen und in der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Zeile 23 sowie in der Umsatzsteuererklärung bei Zeile 67 in einer Summe zu erklären.
Das hatte ich auch schon bereits gefunden, nur dass unter Zeile 23 bei mir in ELSTER folgendes steht: "Lieferungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer"
Ich dachte nur jemand weiß das hier, recherchiert hatte ich bereits und nichts gefunden was mich weiter gebracht hätte. Werden Einkünfte aus Geschäften die ausschließlich auf elektronischem Wege erbracht wurden (z.B. digitale Waren), also nie physisch versendet wurden, trotzdem als Ausfuhrlieferungen bezeichnet?
Es gäbe noch Zeile 29: "Weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (zum Beispiel Ausfuhrlieferungen, Umsätze nach § 4 Nummer 2 bis 7 UStG)" - allerdings irritiert mich hier das Wort "Vorsteuerabzug", inwiefern gibt es bei Geschäften mit Drittländern, wo die Umsatzsteuer im Ausland abgeführt wurde noch eine Vorsteuer abzuziehen?
Da es sich ausschließlich um digitale Waren bzw. Dienstleistungen handelt und nichts physisch geliefert wird, würde ich sagen dass es sich um "sonstige Leistungen" handelt. Ich habe einen anderen Fall mit einem Unternehmen in der EU, welcher als "Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG" eingetragen wird. Ich brauche im Grunde nur das entsprechende Gegenstück für Drittländer.