Privatinsolvenz, Kindergeld, Kindesunterhalt, Erstattungen Krankenkasse pfändbar?
Ich bin Alleinerziehend mit einem Kind was zur Hälfte berücksichtigt wird. Ich habe eine Pfändungsfreigrenze von 1840€ auf meinem P- Konto. Für meinen Arbeitslohn der bereits gepfändet wird, habe ich eine Quellenfreigabe, da das restliche ausgezahlt Gehalt meist über der Freigrenze liegt.
Das eingehende Kindergeld erhalte ich zusätzlich zum Gehalt und es wurde bisher auch nie separiert, auch wenn die Einnahmen über die Pfändungsfreigrenze hinaus gingen.
Der Kindesunterhalt vom Vater jedoch schon in voller Höhe und der Unterhalt steht dann somit nicht zur Verfügung. Meine Frage ist nun, ob das so richtig ist und der Kindesunterhalt separiert werden darf und irgendwann von der Bank an den Insolvenzverwalter geht?
Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass Gelder, die für das Kind sind, diesem auch zustehen und weder separiert werden dürfen noch gepfändet werden können?!
Und wie ist es mit Erstattungen von der Krankenkasse? Ich muss z.B. für eine medizinisch notwendige Behandlung zunächst ca 300€ auslegen und bekomme aber nach dem Ende der Behandlung 85% davon, von meiner Krankenkasse erstattet.
Das Geld würde dann jedoch separiert werden und letztendlich an den Insolvenzverwalter gehen?! Gibt es eine Möglichkeit, dass ich diese Erstattung dann auch behalten kann bzw. das zunächst ausgelegte Geld zum Großteil wiederbekomme?
Von meinem Insolvenzverwalter, bekomme ich leider nie verständliche Antworten und erhielt auf Nachfrage folgende Antwort :
ich möchte erneut darauf hinweisen, dass kein Insolvenzverwalter Einfluss auf die gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf ein Pfändungsschutzkontos hat. Die Bank separiert keine Einzelzuflüsse (Kindesunterhalt, Kindergeld oder Sonstiges), sondern ein Guthaben oberhalb des jeweils gesetzlichen Freibetrages. Das liegt nicht in meinem Ermessen, und es ist gleichgültig, aus welcher Quelle der Vermögenszufluss stammt. Gleichgültig ist auch, ob an der jeweiligen Quelle ein Betrag pfändbar gewesen wäre oder nicht.
2 Antworten
Wenn Sie Gelder für Kinder erhalten, eröffnen Sie für jedes Kind ein eigenes Junior-Konto und lassen Sie sich die Leistungen für Kinder dorthin überweisen. Dieses darf nicht durch Ihre Gläubiger gepfändet werden.
Alles andere ist einfach. Sie haben einen Verfügungsrahmen (hier 1840€) und so viel dürfen Sie monatlich verfügen. Alles darüber hinaus darf verpfändet werden. Prüfen Sie auch die Pfändungsfreigrenze für Ihr Gehalt. Wenn Sie weniger als 1840€ Netto verdienen und es teilweise gepfändet wird, kann etwas nicht stimmen.
Die Gelder für das Kind sind grundsätzlich auch pfändungsfrei, darum gibt es beim P-Konto ja die entsprechenden Erhöhungsbeträge. Du solltest auf jeden Fall erstmal den Freibetrag für dein P-Konto prüfen. Denn der dir zustehende Freibetrag liegt bei 1.340€. Für die Unterhaltspflicht gegenüber deinem Kind kommen 500,62€ dazu und dann noch das Kindergeld von 250€ ab 1.1.23. Das macht in der Summe einen monatlichen Freibetrag von 2.090,62€.
Wegen der Erstattungen der Krankenkasse musst du dich an das für dich zuständige Vollstreckungsgericht wenden. Die geben solche Zahlungen in Höhe des Erstattungsbetrags normalerweise auf Antrag frei.
Das Kind wird nur zur Hälfte berücksichtigt...bedeutet das dann, dass nur die Hälfte der 500€ für den Freibetrag berechnet werden? Dann würde ich nämlich auf die 1840€ Freibetrag kommen...oder hat das nichts damit zu tun?
Es gibt bei der P-Kontobescheinigung keine hälftige Berücksichtigung. Und 1340+500,62 sind ja auch 1.840,62.
Irgendwas fehlt da bei dir.
Kann ich den Kindesunterhalt der bereits separiert und an den Insolvenzverwalter abgeführt wurde, von diesem zurückfordern?