Kann ich bei der Krankenkasse die Erstattung von zuviel gezahlten Zuzahlungen auch nach dem Tod des Versicherten beantragen?

2 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Man kann bis zu  vier Jahren rückwirkend die zuviel gezahlten Leistungen erstattet bekommen. Allerdings nur mit Original - Quittungen. 


muehlengeist 
Beitragsersteller
 15.03.2016, 12:43

Danke, die Originalbelege habe ich ja - die lagen im Pflegeheim "rum2 in der Akte.

Primus  24.03.2016, 11:54
@Primus

Ich bedanke mich für die Auszeichnung :-))

Sicherlich kann man als Erbe das für  2014 und 2015 bei der Krankenkasse beantragen. Allerdings müssen die Belege als Orginale vorliegen. Welche Fristen dort einzuhalten sind wird die Krankenkasse dann schon benennen. Alles was arbeit macht interessiert die "Betreuer" nicht. Sie bekommen ja keine Vergütung dafür.



muehlengeist 
Beitragsersteller
 15.03.2016, 12:47

Betreuer, jedenfalls amtlich bestellte, bekommen sehr wohl eine Vergütung: je nach Qualifikation zwischen 27,00 € und 44,00 € pro Stunde und in Abhängigkeit von der Dauer der Betreuung, ob vermögend oder nicht, ob im Heim oder zu Hause ist auch eine pauschale Stundenanzahl zu vergüten (von ich glaub 8,00 h im Monat am anfang der Betreuung bis zu 2 h im Monat nach einem Jahr. Klar kann man damit keine großen sprünge machen, aber so ein Antrag dauert bei mir, als Laie auf diesem Gebiet ne viertel Stunde - man bekommt doch alles von den apotheken bestätigt. Und deshalb ärgert es mich so.

hildefeuer  15.03.2016, 17:09
@muehlengeist

Betreuer, aus dem Verwandten- oder Bekannten Kreis bekommen keine Vergütung. Amtlich bestellte (meist Anwälte oder andere Juristen) bekommen schon immer Vergütungen dafür. Kann aus eigener Erfahrung berichten.

Primus  18.03.2016, 18:06
@hildefeuer

Bei der Suche nach einem Betreuer im konkreten Einzelfall wird erfahrungsgemäß zunächst im Verwandtenkreis des Betroffenen gesucht werden, zumal dort eher als bei der Bevölkerung im allgemeinen mit einer sozialen Selbstverpflichtung gegenüber dem Betroffenen gerechnet wird. 

Außerdem bestimmt § 1897 Abs. 5 BGB , dass, schlägt der Betroffene keinen geeigneten Betreuer vor, bei der Auswahl auf verwandtschaftliche und persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen ist.

 Das weiß ich aus eigener Efahrung und dass was Du meinst, ist ein familierer Ehrenamtlicher Betreuer, der durch das Gericht  jährlich eine Aufwandspauschale von 399 € erhält

hildefeuer  18.03.2016, 19:50
@Primus

Ich war 5 Jahre Betreuer für meine Tante und habe keine Aufwandspauschale erhalten! Hinter den Auslagen konnte ich immer hinter her laufen, also alles mit Orginal Belegen per Einschreiben ans Vormundschaftsgericht einreichen und warten und hoffen das bezahlt wird. Nach 4 bis 6 Wochen war das Geld dann da.