Muss ich die Anwaltskosten der Gegenseite tragen?

7 Antworten

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Ich bin nicht ganz der Ansicht von wfwbinder, allein das Anzweifeln der Nebenkostenabrechnung führt nicht zur Ersatzpflicht von Anwaltskosten.

Nach Deiner Schilderung habt Ihr den Vermieter lediglich zum Nachweis bestimmter Kosten aufgefordert. Wenn er dafür einen Rechtsbeistand braucht, muss er ihn selbst zahlen.

Wenn allerdings der Anwalt zum Eintreiben der zurückgehaltenen Zahlung tätig geworden ist - solche Kosten müssen dem Vermieter allerdings erstattet werden. Von einem Mahnbescheid, der Dir zugegangen sei, schreibst Du allerdings auch nichts.


Janseseys 
Beitragsersteller
 28.11.2014, 13:05

Hallo Mikkey,

einen Mahnbescheid habe ich auch nicht bekommen, sondern eine Zahlungserinnerung, und die kam direkt vom Vermieter, NICHT von dessen Anwalt.

Nach meinem Verständnis hat mein Vermieter seinen Anwalt bemüht, um auf das Schreiben des Anwalts des Mietervereins zu reagieren.

mig112  29.11.2014, 12:51
@Janseseys

@janses: Ja, so hatte ich deine Frage verstanden und die Antwort lautet ohne Diskussion: Gegn. Anwalt NICHT ZAHLEN.

Musst Du leider (für Dich).

mit der Begründung, ich hätte die Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung zu Unrecht angezweifelt. (Meiner Meinung nach nicht – es konnte nur nicht bewiesen werden, dass die Abrechnung fehlerhaft ist.)

Wenn Du die Fehler nicht nachweisen kannst, gelten sie als rechtlich nicht existent. Wäre umgekehrt ja auch so. Selbst wenn Du mit 100 km/h durch die Stadt bretterst udn die Polizei es weiss, sie müssen es Dir nachweisen, um zu kassieren.

JETZT habe ich erfahren, dass ich die innerhalb von 30 Tagen hätte bezahlen müssen, wenn auch unter Vorbehalt der Rückforderung. Darauf hat der Anwalt vom Mieterverein mich aber nicht hingewiesen

Du kannst ja versuchen für den Anwalt des Mietervereins einen Beratungsfehler zu konstruieren und einen Versicherungsfall draus zu machen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

Janseseys 
Beitragsersteller
 28.11.2014, 11:06

Das habe ich befürchtet.

Vielen Dank für die verständliche Erklärung!

Dann werde ich mal zähneknirschend zahlen und den Anwalt des Mietervereins auf seinen Lapsus hinweisen.

Danke nochmal!

Janseseys 
Beitragsersteller
 29.11.2014, 09:44
@Janseseys

Oh weh, ich muss mich bei Euch allen entschuldigen!

Heute morgen habe ich nochmal das erste Schreiben vom Anwalt der Gegenseite gelesen (von dem der Mieterverein mir eine Kopie zugesandt hat), in dem er fordert, dass ich sein Honorar zahle.

Es geht darum, dass ich den Mieterverein gebeten hatte, die NK-Abrechnung zu prüfen. Das hat (natürlich) ein Anwalt übernommen, und dieser hat dann an meinen Vermieter geschrieben und um Kopien der Belege gebeten.

Daraufhin fühlte mein Vermieter (im übrigen eine Wohnungsbaugenossenschaft) sich offenbar bemüßigt, ebenfalls einen Anwalt mit der Sache zu betrauen.

Muss ich dessen Rechnung nun zahlen oder nicht?

wfwbinder  29.11.2014, 10:01
@Janseseys

Prüfen wir mal durch.

  1. Du warst mit der NK-Abrechnung nicht einverstanden.

  2. Du hast einen Anwalt beauftragt.

  3. Dieser hat der Wohnungsbaugeno. angeschrieben und in Deinem Auftrag (Vollmacht hat er sich geben lassen), um Klarstellung/Nachweise gebeten.

  4. Die fühlten sich angegriffen und haben auch einen Anwalt beauftragt.

  5. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die NK-Abrechnung falsch ist.

  6. DAmit gehen die Kosten m. E. auf Dich..

Mal sehen, ob die Anwälte hier im Forum andere Ansichten haben.

Janseseys 
Beitragsersteller
 29.11.2014, 14:54
@wfwbinder

Zu den Punkten 1 und 3: So ist es.

Zu Punkt 2: Als Laie habe ich einen Fachmann um Rat gefragt. Da ich Mitglied eines Mietervereins bin, wendete ich mich an diesen. Und die Sachbearbeiter beim Mieterverein sind nun mal Anwälte.

Zu Punkt 4: Sieht so aus.

Zu Punkt 5: Es geht nicht mehr darum, ob die NK-Abrechnung richtig oder falsch war. Es geht darum, dass mein Vermieter (die Gegenseite) seinerseits einen Anwalt in Anspruch genommen hat, um die Korrespondenz mit meinem Anwalt zu führen.

Hallo,

ich habe lange mit dieser Info gewartet, um zu sehen, ob der Anwalt der Gegenseite sich nochmal regt. Hat er nach gut fünf Monaten aber nicht, also hat die Sache sich wohl erledigt.

Ich hatte im Dezember 2014 nochmal einen Termin beim Mieterverein. Der mich betreuende Anwalt hat geschrieben:

Es ist in der Rechtsprechung unumstritten, dass dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht aus einer Betriebskostenabrechnung zusteht, solange die entsprechenden Rechnungsbeträge nicht nachgewiesen werden können,...

Insofern kann der Mieter in keinem Fall in Verzug geraten, da es hierzu an dem hierfür notwendigen Verschulden fehlt.

[...]

Nach den vorstehenden Ausführungen können wir dem Mitgliede auch weiterhin nicht empfehlen, den von Ihnen geforderten Betrag zum Ausgleich zu bringen.

Fazit: Ich habe NICHT bezahlt, und das war auch richtig so.

ist der Vermieter gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Kopien an den Anwalt der Gegenseite zu schicken

Das ist schon richtig, allerdings ist der Vermieter verpflichtet, Dir Kopien ( gegen Bezahlung) auszuhändigen.

Er kann drauf bestehen, dass Du diese Kopien selbst abholst und da sich der Vermieter im gleichen Ort befindet wie Du, sollte das kein Problem sein.

Wieso der Anwalt des Mieterschutzbundes Dich nicht darüber aufgeklärt hat, musst Du mit ihm besprechen, denn er hätte die Kopien kontrollieren müssen und nicht Du.

Selbstverständlich zahlst du aus Rechtsgrund Verzugsschaden außergerichtliche und demnächst wohl auch gerichtliche anwaltliche Vertretung nebst Gerichtsgebühren (Mahnbescheid) des Gläubigers, wenn du Zahlung verweigerst, über die du 30 Tage nach Zugang ohne weitere Mahnung in Verzug gesetzt warst oder mit falschen Behauptungen die Einschaltung eines Anwalts erforderlich machst.

Richtigerweise hättest du Belege einsehen, gegen Kostenerstattung kopiert mitnehmen und im Zeifel fristgerecht unter Vorbehalt zahlen müssen, um etwaige Überzahlungen mit den nächsten Vorauszahlungen zu verrechnen.

Eine Mitarbeiter des Mietervereineins haftet auch nicht für etwaig fehlerhafte Sachverhaltsbewertung.

G imager761


Janseseys 
Beitragsersteller
 29.11.2014, 14:30

Den ersten Abschnitt der Antwort verstehe ich überhaupt nicht. Können Sie bitte so schreiben, dass ein juristisch unvorbelasteter Laie das versteht?

Zu der Zahlung unter Vorbehalt habe ich Folgendes gefunden:

Eine weitere Besonderheit gibt es im Mietrecht weiterhin: bei streitigen Betriebskostenabrechnungen verliert der Mieter auch bei einer Zahlung unter Vorbehalt das Recht auf formelle Einwendungen, auch die Durchsetzbarkeit aller weiterer Einwendungen kann deutlich erschwert werden. http://srbg.de/was-bedeuted-eine-zahlung-unter-vorbehalt.html

Heißt für mich: hätte ich die NK-Abrechnung nach 30 Tagen gezahlt, hätte ich so oder so in die Röhre geguckt - selbst dann, wenn meine Beanstandungen sich als gerechtfertigt herausgestellt hätten.