Muss ich die Anwaltskosten der Gegenseite tragen?

Der Sachverhalt: Da ich Unstimmigkeiten in meiner Nebenkostenabrechnung (März) festgestellt hatte, habe ich diese von einem Anwalt des Mietervereins prüfen lassen. Dieser hat meinen Vermieter dann um Kopien der Belege gebeten, um die fraglichen Punkte nachvollziehen zu können. Mein Vermieter hat aber nicht kooperiert. So wie ich das verstanden habe, ist der Vermieter gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Kopien an den Anwalt der Gegenseite zu schicken, wenn Mieter und Vermieter sich am selben Ort befinden. Der Anwalt des Mietervereins hatte mir auch davon abgeraten, selbst zur Geschäftsstelle des Vermieters zu gehen, um Einsicht in die Unterlagen zu fordern – wie es mir nach meinem Verständnis wohl zusteht – weil ich mich dann einem hohen psychischen Druck ausgesetzt hätte. Außerdem verstehe ich zu wenig davon. Es war eine Nachforderung fällig, die ich erstmal einbehalten hatte, bis die Sache geklärt war (bezahlt im Juli); JETZT habe ich erfahren, dass ich die innerhalb von 30 Tagen hätte bezahlen müssen, wenn auch unter Vorbehalt der Rückforderung. Darauf hat der Anwalt vom Mieterverein mich aber nicht hingewiesen. Die Frage: Mein Vermieter hatte ebenfalls einen Anwalt mit der Sache betraut, und jetzt soll ich dessen Honorar berappen – mit der Begründung, ich hätte die Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung zu Unrecht angezweifelt. (Meiner Meinung nach nicht – es konnte nur nicht bewiesen werden, dass die Abrechnung fehlerhaft ist.) Muss ich also das Honorar des Anwalts der Gegenseite tragen? Danke für Eure Antworten!

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Hallo,

ich habe lange mit dieser Info gewartet, um zu sehen, ob der Anwalt der Gegenseite sich nochmal regt. Hat er nach gut fünf Monaten aber nicht, also hat die Sache sich wohl erledigt.

Ich hatte im Dezember 2014 nochmal einen Termin beim Mieterverein. Der mich betreuende Anwalt hat geschrieben:

Es ist in der Rechtsprechung unumstritten, dass dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht aus einer Betriebskostenabrechnung zusteht, solange die entsprechenden Rechnungsbeträge nicht nachgewiesen werden können,...

Insofern kann der Mieter in keinem Fall in Verzug geraten, da es hierzu an dem hierfür notwendigen Verschulden fehlt.

[...]

Nach den vorstehenden Ausführungen können wir dem Mitgliede auch weiterhin nicht empfehlen, den von Ihnen geforderten Betrag zum Ausgleich zu bringen.

Fazit: Ich habe NICHT bezahlt, und das war auch richtig so.

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