Sorry, aber dein Händler ist ein Idiot:

Versicherungsgeber ist die Versicherungsgesellschaft - nicht DU!!

Ob der Versicherungsnehmer dein Vater oder Du sein wirst, ist eventuell vertraglicher Bestandteil des Darlehens- / Leasingvertrages. Denn wenn der Finanzierungsgeber eine Vollkasko-Deckung zwingend voraussetzt, dann kann es nachteilig bis unmöglich sein, Halter- und Versicherungsnehmer-Eigenschaft voneinander zu trennen.

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Versicherungen verkaufen Versicherungen, aber keine Fondssparpläne - soviel steht fest!

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Der Schaden ist ja nun eindeutig passiert, nachvollziehbar und nachweisbar. Nach deiner Schilderung klingt es nach einem Elementarschaden - trotzdem wirst du hier keine belastbare Antwort bekommen. Beispielsweise ist unklar, wieso du Beiträge zahlst, obwohl die Ruheversicherung prämienfrei gewährt wird. Des Weiteren ist fraglich, ob es sich bei der Tiefgarage um eine öffentliche Fläche handelt...

Warum fragst du nicht einfach deinen Versicherer, ob Deckung besteht!?

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DU kassierst gar nichts, denn es gibt ja einen geschädigten Dritten, der Ansprüche hat. Auch dürfte es eine Originalrechnung nur EINMAL geben.

Der Schaden ist beiden Versicherern zu melden, denn sie sind beide eintrittspflichtig, sofern beide Policen am Schadentag rechtsgültig bestanden haben! Selbstverständlich sind auch beide Versicherer über das jeweilige Bestehen der anderen PHV zu informieren.

Falsche Angaben in der Schadenanzeige stellen eine Obliegenheitsverletzung dar, welche meist zum Verlust des Versicherungsschutzes führt.

Ich denke da an Standardfragen wie: Besteht anderweitiger Versicherungsschutz? Haben Sie den Schaden anderen Versicherungsgesellschaften angemeldet? u.ä.

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Wenn der Hagelschlag direkt vor deiner Garage bzw. innerhalb des Radius von (meist) 500m um dein Domizil herum enstand, dann wirst du mit Sicherheit ähnlich große Probleme bekommen, wie beim Diebstahl des Radios oder Brandstiftung!

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Der Fall ist m.E. deutlich komplizierter, als @qtbasket darzustellen versucht:

Ich kann kein Verschulden des Nachbarn erkennen, welches du aber benötigst um ihn nach § 823 BGB in die Haftung nehmen zu können.

Eine Haftung aus Gefährdung nach §2 Haftpflichtgesetz könnte zwar in Betracht kommen http://dejure.org/gesetze/HPflG/2.html allerdings müsste man hier die geografischen Verhältnissen auf dem Grundstück kennen und insbesondere auf den §§3 Abs. 2.1 achten.

Deine eigene Gebäudeversicherung kommt keinesfalls zum Einsatz.

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Ich halte die Rechtslage für eindeutig:

Die den Freibetrag von 2.100 übersteigenden Einnahmen sind in der Regel als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder nichtselbständiger Arbeit zu versteuern. Betriebsausgaben und Werbungskosten werden nur berücksichtigt, wenn sie den Freibetrag übersteigen.

Quelle: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/uebungsleiterfreibetrag.htm

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