Kaution erst nach über einem Jahr zurück

5 Antworten

Nach verbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung muß ein Vermieter die Kautionsabrechnung und -auszahlung maximal ein halbes Jahr nach Ende des Mietverhältnisses vornehmen. Für NK-Nachforderungen die sich erst aus der nächstjährigen Abrechnung ergeben, kann nur ein Abschlag in angemessener Höhe einbehalten werden. Setz Deinem Ex-Vermieter eine kurze Frist und drohe zugleich Zahlungsklage an.

Oder MUSS er mir einen Anteil schon mal wiedergeben???

Er muss, sofort bei bescheinigter mängelfreier Übergabe (Protokoll) oder nach Ablauf der i. d. R. nach 6 Monaten abgelaufenen Prüffrist , da sein Sicherungsanspruch nur noch i. H. der zu erwartenden Betriebskostenabrechnung und etwaiger Nachzahlung besteht und darüherhinaus fällig wäre :-O

Nach einschlägiger Rechtsprechung wäre hierfür höchstens (bei durch Winterkündigung und entsprechend hohem Heizkostenanteil) 20% des jährlichen BK-Vorauszahlungsbetrag einbehaltbar, der wesentliche Teil nach schriftlicher (Einwurfeinschreiben) Zahlungsaufforderung unter Fristetzung von 14 Tagen ggf. auf seine Kosten herauszuklagen.

G imager761

Hier mal ein paar Urteile, die ich auf der Website des Mietervereins Hamburg gefunden habe:

Ein Einbehalt wegen noch abzurechnender Nebenkosten ist zulässig. Der Vermieter darf bei Mietende aber nicht die gesamte Kaution, sondern allenfalls für jeweils 3 bis 4 Monate Mietzeit einen Betrag in Höhe von einer monatlichen Vorauszahlung einbehalten (AG Hamburg, 47 C 1373/95, Urteil v. 27.2.1996).

Ein Einbehalt für noch ausstehende Abrechnungen ist aber nur zulässig, soweit die Kaution zur Absicherung etwaiger Nachforderungen des Vermieters voraussichtlich benötigt wird (BGH, Urteil vom 18.1.2006, VIII ZR 71/05). Das ist nicht der Fall, wenn die letzte Abrechnung ein Guthaben des Mieters ergeben hatte (AG Hamburg, 43b C 367/97, Urteil v. 15.5.1998, MieterJournal 4/98 S.8).

Haben die bisherigen Nebenkosten-Abrechnungen stets zu Guthabensbeträgen für den Mieter geführt, so ist ein teilweiser Einbehalt der Mietkaution zur Absicherung einer Nachforderung aus einer noch zu erstellenden Nebenkosten-Abrechnung nur zulässig, wenn der Vermieter einen zu erwartenden Nachzahlungsbetrag konkret vorträgt (AG Hamburg 43 b C 133/03, Urteil vom 26.9.2003). Urteile

Das AG Ahrensburg unterscheidet zwischen der Abrechnungsfrist von 12 Monaten für die Betriebskostenabrechnung und anderseits der Frist für die Abrechnung der Kaution und kommt zu dem Ergebnis, dass der Vermieter sich mit der Nebenkosten-Abrechnung zwar 12 Monate Zeit lassen könne, aber nicht solange die Kaution zurückhalten dürfe. Über diese – also auch über einen Teileinbehalt für die Nebenkosten – müsse er abrechnen, sobald es ihm möglich ist (46 C 943/06, Beschluss vom 5.1.2007, MieterJournal 2007, 48; ebenso: AG Hamburg-Barmbek, 813b C 34/09, Urteil vom 12.11.2009, MieterJournal 2010, 15).

Du siehst, Du bist also im Recht. Fordere den Vermieter schriftlich, mit Fristsetzung, zur Zahlung vom mindestens 2/3 Deiner Kaution auf. Dann bist Du - und er - auf der sicheren Seite.


oetschless 
Beitragsersteller
 29.10.2012, 17:44

Danke schön... Der Meinung war ich eben eigentl auch aber weil der Vermieter meinte er darf das so bin ich mir dann unsicher geworden!!! DANKE

Lagerbaer  29.10.2012, 19:30
@oetschless

Unheimlich viele Geschäftspraktiken, gerade was Mieter, aber auch Telekommunikationsfirmen, angeht, beruhen ziemlich oft darauf, dass Leute nicht wissen was man darf und nicht. Leider :-(

Wenn Schäden beseitigt werden müssen kann er sie einbehalten, sollte es nur um die Nebenkostenabrechnung handeln darf er einen einen Teil einbehalten den Rest müsste er dir geben.


oetschless 
Beitragsersteller
 29.10.2012, 16:31

Bei der Übergabe hies es "ohne Mängle übergeben"!!! Also es geht wirklich rein um die Nebenkosten und man meinte halt da man das nicht hochrechnen kann wird alles einbehalten!!!

Das ist so nicht zulässig. juergen010 hat dir schon die wichtigsten Urteile gegeben auf die du dich berufen kannst. Was jetzt wichtig ist, ist dass du alles schriftlich festhältst was passiert. Du musst beweisen können, wann die erste Aufforderung gemacht wurde, damit die Fristen angewiesen werden können.


oetschless 
Beitragsersteller
 29.10.2012, 18:08

na bis jetzt hatte ich nur telefonisch vertsucht das zu klären...aber wie gesagt ohne erfolg