Kleinunternehmer plötzlich 130.000€ Umsatz?
Hallo, Ich habe mich 2013 als Kleinunternehmer angemeldet. Im Jahr 2013 hatte ich 13.000 Umsatz. Im Jahr 2014 3500€ Umsatz und unerwartet im dritten Jahr 2015 130.000 Umsatz. War ich 2015 nun noch Kleinunternehmer ? Der Umsatz war nicht vorhersehbar gerade wegen des Umsatzes im Vorjahr. Es gibt ja die 50.000€ Regelung aber die überschreite ich ja mehr als doppelt?
3 Antworten
Hallo war bei mir genau so, nicht in der Hoehe aber ich hatte auch die Umsatzgrenze von Kleinunternehmen ueberschritten. Das Finanzamt hat hier sogar die Umsatzsteuer nachberechnet, und das obwohl ich garnicht die Rechnungen mit Mwst geschrieben habe. In deinen Falle kann das eine enorme Nachzahlung bedeuten, und die diskutieren dabei auch nicht. Da ich es im Bereich Baugewerbe hatte konnte ich das noch regeln mit einer Freistellungsbescheinigung fuer Subunternehmer, ansonsten haette ich fast 20000 Eur nachzahlen muessen am Mwst :(
noch mal , selber erlebt, und wenn du das nicht lesen kannst oder willst weil du einfach eine Leseschwaeche hast, ok kann ich dir dabei nicht helfen. Er fragt nach den Bereich Finanzamt, also nicht speziell, muss ich mehr Einkommenssteuer bezahlen.
Eine Freistellungsbescheinigung du Nase gibt es in Baubereich fuer Subunternehmer, die dadurch von der Umsatzsteuer befreit sind, suche einfach mal nach
Freistellungsbescheinigung nach § 48b und staune das das also doch was mit der Umsatzsteuer zu tun hat.
Und genau du EnnoWarMal willst mir erzaehlen das du Ahnung hast???
@paulchen:
enno ist Steuerberater ...................
und noch dazu ein guter .......
und seine Antwort ist zu 100% korrekt ...
für 2015 gilt noch die Kleinunternehmerregelung
und noch etwas, @paulchen:
die Freistellungsbescheinigung, welche Du erwähnst, kann nix mit Umsatzsteuer zu tun haben. und weißt Du wieso: das Umsatzsteuergesetzt hat nur 29 Paragrafen .......
der 48b kommt aus der Einkommensteuer .....
soviel zum Thema Ahnung .......
Wahrscheinlich meint er §13b UStG, aber auch das ist keine Umsatzsteuerbefreiung, sondern "nur" die Übertragung der Umsatzsteuerschuldnerschaft auf den leistungsempfänger.
Die Zugangsvoraussetzungen unterscheiden sich jedoch von der Freistellung nach § 48b EStG.
EnnoWarMal
genau das meinte ich, und hat also doch was mit den Finanzamt zu tun :) Und darum ging es in der Fragestellung.
wurzlsepp6682 hat aber defenitiv was mit den Finanzamt zu tun, eine andere Steuerart, ok, muss aber dennoch gezahlt werden? Und nun, machen wir mit der Kruemmelkackerei weiter? Zum Thema guter Steuerberater, mmh, ich hatte da einen gehabt, und der ist nicht in der Lage gewesen auf eben Thema
Umsatzgrenze von Kleinunternehmen hin zu weisen, deswegen kannst dir vorstellen was ich von Steuerberatern halte, oder ? Seit dieser Zeit mache ich alles selber, und was fuer ein Wunder, nie eine Beanstandung mehr vom Finanzamt, und das seit mehr als 10 Jahren.
Deswegen, Steuerberater werden ueberbewertet,
Hier http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/BJNR119530979.html kannst Du Dich gern genau über die Umsatzsteuer informieren.
Wenn der gewesene Umsatz oberhalb von 17.500 Euro lag, ist es völlig(!) egal, ob der bei 17.501€ oder 17.501.000.000€ lag. Es wird nicht nachträglich die Versteuerungsart verändert.
Sorry falls ich mich blöd anstelle aber was genau heißt das in meinem Fall?
Kann das Finanzamt nun Umsatzsteuer für 2015 verlangen obwohl ich Anfang 2015 nicht davon ausgegangen bin die 50.000€ zu überschreiten?
Die 50.000 waren vor 2015 wichtig, da hast Du einen solchen Umsatz nicht erwartet. Damit ist der Drops gelutscht. Es ist egal, wie hoch der Umsatz schließlich geworden ist.
Ich habe Dir den Link auch dahin gestellt, damit Du den §19 selbst liest.
die aendern die Besteuerung, habe es selber erlebt, denn du musst als Unternehmer das vorhersehen. Wenn du zb in den ersten 3 Monaten siehst, hee ich habe schon 20000 Eur Umsatz, dann bist du verpflichtet den Finanzamt das zu melden, und ab da alle Rechungen zuz Mwst auszustellen, wenn nicht ist das den Finanzamt egal,sie werden dich eben einfach nachveranlagen. Wie gesagt eigene Erfahrung, und die 17500 Eur sind auch nicht ganz richtig, ist eine kleine Falle fuer Kleinunternehmen, schon ab 14500 sollte man alles mit Mwst schreiben, nur so als Tipp
Paulchen, das ist Unfug. Wenn die ersten drei Monate um sind, ist der 1. Januar vorbei. Das wird wohl jeder einsehen und muss nicht bewiesen werden.
Zu deiner Antwort schreibe ich separat.
Es ist doch nun wirklich nicht schwer, zu Anfang eines jeden Jahres die drei Voraussetzungen für die Kleinunternehmerschaft zu prüfen. Ich hatte hier mal einen gut lesbaren Tip eingestellt, aber die Tip(p)s wurden ja leider geritat.
Die drei Fragen, die man sich am 1. Januar jedes Jahres stellen muss, sind:
- Bin ich ein im Inland ansässiger Unternehmer?
- Hatte ich im Vorjahr höchstens 17.500 Euro Umsatz?
- Werde ich in diesem Jahr voraussichtlich höchstens 50.000 Euro Umsatz haben?
Dreimal "ja", und man ist in dem betreffenden Jahr KU.
Dass du "unerwartet .... 130.000 Umsatz" hattest, ändert doch an der Voraussicht vom 1. Januar nichts.
In 2015 bist du deshalb KU, in 2016 wegen 2. nicht mehr.
Irish Harp, Meyerrinckplatz, aber nicht erst um 19 Uhr, das ist mir zu spät. Ich bin nicht mehr so jung.
Ich bin nicht mehr so jung.
Stimmt, Du bist schon irgendwie um die 50, ich erst 66.
Irish Harp, Meyerrinckplatz
Gerne, kenne ich noch nicht.
Du hast keine Ahnung und hausierst hier noch damit. Du würfelst die Steuerarten durcheinander und weißt vor lauter Selbstbewusstsein nicht, wann ein Steuerberater weniger kostet als kein Steuerberater.
Die Freistellungsbescheinigung ist Einkommensteuerrecht und hat mit der Umsatzsteuer nichts zu tun.
Wenn du KU warst in dem betreffenden Jahr, musstest du dem Finanzamt gehörig auf die Finger klopfen. Und ob du KU warst, weißt du, wenn du die drei Fragen beantwortest --> siehe meine Antwort.