Zinsen auf Steuernachzahlungen von 2013 bis 2018?
Guten Tag,
bis 2012 habe ich immer Steuererstattungen erhalten. Für 2012 wars aber nur ca Eur 120,-, sodass ich danach ab 2013 auf die Steuererklärung bzw. Erstattung verzichte. Ich habe angenommen die eingezogene Quellensteuer reichen aus meine Jahressteuer abzudecken.
Jan.2020 bekam ich erstmalig die Aufforderung meine Steuererklärung für 2013 bis 2018 nachzureichen. Nach dem Steuerbescheid muss ich für 4 von 6 Jahresbescheide Nachzahlungen plus Zinsen über mehrere Jahre in Höhe von 6%/J. bezahlen.
Fragen : Sind die berechnete Zinsen über mehrere Jahre berechtigt ? Wenn ich 2015 vom Finanzamt über meiner Erklärungspflicht erinnert wurde, hätte ich ab 2015 immer fristgerecht meine Steuererklärungen abgegeben. Diese habe ich erst 2020 bekommen.
Ist Zinsen von 6%/J. in dieser sehr niedrigen Zinsphase rechtens ?
4 Antworten
Da läuft ein Verfahren beim BVerfG.
Sie können gegen die Festsetzung der Zinsen Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Dann brauchen Sie diese Zinsen erst einmal nicht zahlen.
Und mal nebenbei:
Auch ohne Aufforderung besteht eine Abgabepflicht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Darum muss sich jeder selbst kümmern.
Schauen Sie mal in die Erläuterungen - bezüglich der Zinsen sind die Bescheide vorläufig, da die Höhe der Zinsen gerade auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft wird.
Nein. Ob eine Steuererklärung abzugeben ist oder nicht ist gesetzlich geregelt und die Steuerpflichtigen sind gehalten, das selbst herauszufinden. Es besteht keine Pflicht der Finanzverwaltung, zurAbgabe aufzufordern - das schrieben Petz1900 und Wurzelsepp aber bereits.
- ob Abgabepflicht besteht oder nicht hat der Steuerpflichtige zu prüfen!
- der Zinssatz mit 6% steht in der Kritik, der BFH (Aktenzeichen IX B 21/18) hat diesbezüglich der Bundesregierung aufgetragen, den Zinssatz zu prüfen. Selbstverständlich ist das Finanzministerium zu der Ansicht gekommen, dass der Zinsatz angemessen ist (weitere Klagen laufen)
Muss jeder Arbeitnehmer , anstatt Geld zu verdienen auch noch die Belange des FA denken, trotz des bereits abgezogene Lohn- und Quellensteuer ??
ob Abgabepflicht besteht oder nicht hat der Steuerpflichtige zu prüfen!
Ich wusste ja nicht , ob ich die ganze Zeit vor 2013 freiwillig oder verpflichtet war. Auch die Behörden sind verpflichtet die Kosten für beide Parteien nicht ausarten zu lassen. Sie haben aber erst nach 7 Jahren das Erinnerungschreiben geschickt, statt bereits 2015.
Sie wussten es nicht - haben sich aber auch nicht bemüht, die Wissenslücke zu füllen, nicht wahr?
nocheinmal:
ob Abgabepflicht besteht, hat der STEUERPFLICHTIGE (also DU) zu prüfen.
NICHT das Finanzamt
Danke für den Hinweis betr. Zinshöhe. Finde nur nicht richtig, dass die Erinnerung des FA zur Steuererklärung von 2013 erst jetzt geschieht anstatt schon 2015. Behördenwillkür ??