EÜR Rechnungs oder Zahlungsdatum?

4 Antworten

Es heißt "Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung" und nicht "Rechnungseingangs-Ausgangs-Überschussrechnung"

Es geht um die Einnahmen und Ausgaben und das Datum an denen die Zahlungen erfolgt sind. § 11 EStG:

(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

Es gibt zwar Sonderregelungen bei wiederkehrenden Zahlungen, wenn man also die Miete immer am Monatsersten zahlt , aber die Miete für den Januar mal ausnahmeweise am 31. 12.. dann würde das auch ins neue Jahr gehören, oder umgekehrt, man zahlt immer am Monatsletzten, aber einmal am 3. 01., dann ist es trotzdem im alten Jahr abzuziehen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Die KV-Beiträge sind im laufenden Jahr immer vorläufig. Erst nach Vorliegen des Steuerbescheides wird endgültig festgesetzt und ückwirkend nachberechnet. Es wird also der Jahresgewinn zugrunde gelegt, daher sind unterjährige Schwankungen egal.

Das hat aber mit der KU-Grenze von 22.000 nichts zu tun.


Taube123 
Beitragsersteller
 07.04.2022, 13:39

Danke, ich hatte mit der KV telefoniert. Es ist eine nebenberufliche Selbstständigkeit. Die KV sagte das wenn ich die monatlichen Grenzen zu oft überschreite sie es nicht mehr als nebenberuflich ansehen würden. Deswegen diese Frage. Allerdings erzählt jedesmal jeder bei der KV etwas anderes.

Andri123  07.04.2022, 14:38
@Taube123

Du bist hauptberuflich angestellt? Für die Nebenberuflichkeit des Gewerbes gibt es keine festen Grenzen, schon gar nicht 1.833,-€, und es hat mit der Umsatzgrenze der KU überhaupt nichts zu tun.

Der Gewinn des Gewerbes darf zeitlich und monetär nicht das Bruttoeinkommen überschreiten.

Taube123 
Beitragsersteller
 07.04.2022, 15:43
@Andri123

OK. Vielen Dank. Genau ich bin hauptberuflich auf 20 Std. für brutto 1000 Euro angestellt. Wenn ich jetzt 1 bis 2 Mal im Jahr die Grenze des Finanziellen überschreiten würde, wäre das ein Problem? Wenn sich das durch andere, schlechtere Monate wieder ausgleicht? Schaut die KV wirklich jeden Monat an ob ich weniger verdient habe als in meinem Hauptjob?

Andri123  07.04.2022, 16:53
@Taube123

Für Deinen Fall weiss ich es nicht so ganz genau.

Im Prinzip beurteilt die KV den Jahresgewinn erst abschliessend nach Vorlage eines Steuerbescheides. Es geht ja um den Gewinn und nicht um die Umsätze/Einnahmen. Es gibt ja neben schwankenden Einnahmen auch Ausgaben, die nicht jeden Monat anfallen. Deshalb wird der Gewinn ja pro Kalenderjahr festgestellt.

Wie soll man unterjährig den monatlichen Gewinn ermitteln? Soll man monatlich eine BWA vom Steuerberater erstellen lassen und bei der KV einreichen? Das glaub ich nicht.

Solange Dein Gewinn pro Kalenderjahr unter Deinem Bruttolohn liegt, ist m.E. alles in Ordnung. Nur wenn Du am 31.12.22 feststellst, dass Dein Gewinn doch deutlich über 12.000,-€ lag, wirst Du rückwirkend nachzahlen müssen.

Möglichweise fragt die KV dann auch nach, wann Du das Gewerbe aufgenommen hast und bricht den Gewinn dann auf die entsprechenden Monate herunter. Dann wären z.B. 12.000 Gewinn ab April mehr als 9.000 Brutto, und Du wärst ab April hauptberuflich selbständig. Das Thema bzw. Deine Umsätze solltest Du beobachten

Taube123 
Beitragsersteller
 07.04.2022, 17:16
@Andri123

Danke. Also geht es nur um den Gewinn ? Der Umsatz spielt für die KV und RV überhaupt keine Rolle? Kann mir das immer nicht so vorstellen, da es ja dann sehr beeinflussbar wäre .

Andri123  07.04.2022, 21:23
@Eifelia

Ja, natürlich ist der Gewinn beeinflussbar. Ich kaufe manchmal nach Weihnachten und vor Silvester noch schnell ein paar Briefmarken auf Vorrat.

Aber jetzt im Ernst für den Fragesteller: Ein Steuerbescheid wird i.d.R. schon akzeptiert. Natürlich kann man Steuerhinterziehung betreiben und somit KV-Beiträge sparen. Man muss es aber nicht.

Soviel kann ich Dir als Laie schon sagen, es gilt für das Finanzamt immer der Zahlungseingang und nicht das Datum der Rechnungsstellung.


Eifelia  07.04.2022, 11:37

'immer' sicher nicht. Für die Gewinnermittlung mittels EÜR ja, aber schon bei einem Nicht-Kleinunternehmer und SollBesteuerung für die Umsatzsteuer nicht mehr, und bei Bilanzierern gar nicht.

In die EÜR werden überhaupt keine Daten eingetragen, dieSummen der Erlöse und Kosten allerdings immer nach Zahlungsdatum - vorbehaltlich der regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben, siehe dazu § 11 EStG.

Die Kontrolle macht das allerdings nicht schwieriger - einfach zeitnah buchen und das Erlöskonto ansehen oder eine Liste der Zahlungseingänge führen und zum 31.12. zusammenrechnen?

Die 22.000 € gelten für ein ganzes Jahr. Hättet ihr zum 01.07.2021 angefangen, liegt die Grenze bei 11.000 € Umsatz, hättet ihr die in 2021 überschritten, so wärt ihr seit dem 01.01.2022 bereits keine Kleinunternehmer mehr.

Mit der Krankenkasse etc. hat die Umsatzgrenze absolut gar nichts zu tun, die Kleinunternehmerregelung betrifft NUR die Umsatzsteuer, sonst nichts. Die Krankenkasse wird den GEWINN - nicht den Umsatz - auf den Kalendermonat herunterbrechen.