Kann ich als Alleinerbin trotzdem das Erbe mit meiner Schwester 1:1 teilen?
Ich stehe im Falle des Todes meiner Mutter als Alleinerbin im Testament. Meiner Schwester wird der Pflichtteil zugesprochen. Das war eine Vorsichtsmaßnahme.
Kann ich trotzdem später das Erbe 1:1 mit meiner Schwester teilen?
4 Antworten
Das ist nicht einfach.
Ideal wäre eine Änderung des Testaments, aber die Mutter hat ja wohl ihre Gründe diese Aufteilung zu wollen.
Wenn also beim Ableben der Mutter dieses Testament in der Welt ist, kommt es eben auf die Art des Vermögens an.
Den Erben steht es normaler weise frei das Erbe zu verteilen. Hier ist das Problem, dass nur der Pflichtteil an die Schwester gehen soll. Pflichtteil ist in Geld auszuzahlen.
Wenn nun aber nicht so viel in Bar vorhanden ist, kann man sich einigen, das eben z. B. etwas vom Vermögen dafür übertragen wird.
Gäbe es z. B. zwei Häuser, aber DU hast kein Geld 1/4 des Wertes auszuzahlen (Pflichtteil) könntest Du Dich ja mit der Schwester einigen, dass sie auf die Barauszahlung verzichtet und dafür eines der Häuser nimmt.
Da hier die Steuerkomponente einen breiten Raum hat, solltest Du mit einem Steuerberater sprechen.
Die meisten Steuerberater sind ziemlich gut in Erbrecht.
Nein, ich nutze da eine Lücke. Wenn die die Erben Ihre Erbschaftsteile anders verteilen, bleiben diese Umverteilungen steuerfrei, z. B. auch in der Grunderwerbsteuer.
Ich würde einfach so verteilen (natürlich sachgerecht) wie es mir und den Miterben passt und entsprechend in den Erbschaftsteurerklärungen angeben.
Wenn das Testament nicht durch einen Notar, oder ein Gericht eröffnet wird, erfährt das Finanzamt nichts davon.
Du kannst, das währe dann eine Schenkung an deine Schwester und du mußt die Schenkungsfreibeträge beachten.
Oder ihr last das Testament verschwinden und teilt das Erbe nach Gesetz auf.
Deine Mutter hatte sich schon was dabei gedacht...drum würde ich auch ihrem Wunsch entsprechen...und Pflichtteil muss erstmal klar sein, ob überhaupt einer zusteht...die eine Schwester kann ja schon ohne wissen der anderen Schwester was von der Mutter bekommen haben...und dann die 3 Jahre Verjährung abwarten...
Das wäre dann eine Schenkung von dir an deine Schwester, die ggf. Schenkungsteuer auslöst.
Du kannst ihr schenken was Du willst.
Obendrein .....Zahlungen / Gewährung von Erbteilen über den Pflichtteil hinaus, kommt einer Schenkung an die Schwester gleich - sprich wäre verbunden mit Schenkungssteuer .... oder nicht?