Lebenslanges Wohnrecht der Schwester im Haus das ein Bruder geerbt hat. Hat der zweite Bruder dann Anrecht auf Auszahlung des Pflichtteils?
Mein jüngerer Bruder hat das Haus der Mutter geerbt. Der Schwester wurde das lebenslange Wohnrecht in diesem Haus per Testament zugeschrieben, womit dieser Bruder auch einverstanden ist. Der zweite Bruder verlangt, dass ihm der Bruder, der das Haus geerbt hat, seinen Pflichtteil ausbezahlt.Hat der zweite Bruder das Recht dazu, solange die Schwester das Wohnrecht in Anspruch nimmt?
Alle drei Geschwister erben noch Ackerland mit dem dieser Pflichtteil bezahlt werden könnte. Der zweite Bruder hat allerdings keinen Pflichtteil für das Haus der Vaters bezahlt, sondern nur einen kleinen Betrag von 11.000 DM. Außerdem hat er zu Lebzeiten des Vaters etliche Zuschüsse und Ausstattungen erhalten und zwar seit 1975. Kann dafür noch ein Ausgleich verlangt werden, der seinen Pflichtteil schmälern könnte?
Herzlichen Dank für Ihre Mühe!
1 Antwort
Grundsätzlich ja. Allerdings stellt sich die Frage, wieviel das Haus dann noch wert ist, wenn der Wert des Wohnrechts abgezogen würde.
Von diesem Wert wird ja der Pflichtteil berechnet. Den Pflichtteil schmälern können grundsätzlich Zuwendungen, die der Erblasser zuvor getätigt hat. Aber da sind Fristen zu beachten und es muss sich alles belegen lassen.
Deine Annahme, den Pflichtteil via Ackerland zu bezahlen, ist grundsätzlich falsch. Pflichtteil-Ausgleich erfolgt in bar. Abgegolten könnte der Pflichtteil dadurch allerdings schon sein, weil der Pflichteils berechtigte Erbe ja Ackerland geerbt hat.
Also wenn der Pflichtteil vom Rest-Wert des Hauses und der Wert des geerben Ackerlandes höher ist, dann läuft das ins leere.
Also würde man abwarten was er macht. Geht er vor Gericht, stellen sich all dieser Fragen. Sonst nicht. Dann müste man mal genauer nachrechnen und bewerten.
Beispiel: Haus wäre 100.000 Wert, abzüglich Wohnrecht-Wert 80.000, beleibt 20.000 übrig. Erbe für jeden also 20.000 geteilt durch 3 Erben =6667. Pflichtteil davon die Hälfte 3334. Ist das weniger als der Ackerland-Wert, das der Erbe bekommen hat, ist das erledigt, weil er seinen Pflichtteil bekommen hat in Form des Ackerlandes. Ist das Ackerland weniger als 3334 muss die Differenz in bar gezahlt werden von den übrigen Erben.
Du merkst also schon, das es an der Ermittlung der Werte liegt, was ist Ackerland, Wohngebäude, Wohnrecht Wert. Es wird alles abgezogen und aufgerechnet.
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Den vorletzten Absatz verstehe ich allerdings nicht. Könnten Sie das etwas anders nochmal erklären?