Kann ein nachträglich (in 2017) erhobener Verlustvortrag (für 2011) einen rechtskräftigen Steuerbescheid (2012) noch ändern --- ggf. als rückwirkendes Ereignis?
Grundkonstellation:
- Studienkosten Auslandsstudium rd. 7.000€
- Einkünfte Praktika rd. 1.200€
- Einkünfte BaföG rd. 3.000€
- für 2011 & 2013 wurden keine Steuererklärung abgegen, für 2012 allerdings schon
Disclaimer: Ich habe wirklich versucht meine Frage selbst zu beantworten und bin mir bewusst, dass zum Thema Verlustvorträge aufgrund von Studiengebühren schon zahlreiche Fragen und Antworten durch das Netz geistern. Meine Situation habe ich so aber leider noch nicht auftreten sehen und nachdem ich mich durch allerlei Ratgeber, Foren und bereits hier gestellte Fragen gewälzt habe, glaube ich daher zwar insoweit im Bilde zu sein, als dass ich
a) auch in 2017 noch einen Antrag auf Verlustfeststellung für das Jahr 2011 einreichen kann, da die 4-Jahresfrist auf Einkommenssteuererklärungen hier nicht zutrifft und ich für das Jahr bisher keine Steuererklärung abgegeben habe,
b) ich das BaföG zu 0% in die Berechnung eingehen lassen muss, da es sich nicht um einen "Meister-BaföG" handelt. Sprich ein Verlustvortrag i.H.v. 5.800€ stände für 2011 zu Buche,
c) dieser würde von den Einkünften des Folgejahres 2012 (€3.400) abgezogen werden und nur die Differenz (€2.400) könnte auf 2013 vorgetragen werden.
So und nun meine eigentliche Frage: Die Steuererklärung für 2012 wurde zeitnah eingereicht und rechtswirksam beschieden. Eine Änderung ist also nur bei Sondersachverhalten möglich.
Da der Verlustvortrag 2011 zum Zeitpunkt der Steuererklärung 2012 nicht beschieden war, wurde dieser in der Berechnungsgrundlage natürlich nicht berücksichtigt, auch ein Vortrag des Restbetrags in 2013 blieb daher aus.
Was geschieht jetzt mit dem Verlustvortrag aus 2011? Kann ich den irgendwie direkt in 2013 hinüber retten? Falls nein (wahrscheinlich), kann ich hier dann §175 Abs 1 Nr. 1 oder 2 AO ziehen, da sich die Grundlagen für die Steuerbemessung 2012 aufgrund der 2011er Verlustfeststellung geändert haben. Gilt die Ausstellung der Verlustfeststellung ggf. als rückwirkendes Ereignis?
Oder wird letztlich gesagt: Verspätete Verlustbescheinigung2011 ist deine Schuld, Bescheid 2012 bleibt wie er ist, Vortrag Rest in 2013 unmöglich? .... Pech gehabt? Falls ja, komme ich dann mit Verweis auf "unsichere Rechtslage zum Zeitpunkt der Steuererklärung 2012" irgendwie aus dieser Nummer raus?
Danke schon mal im Voraus für eure Zeit und Geduld
Beste Grüße
2 Antworten
DEr Verlustvortrag aus 2011 ist, sobald er rechtskräftig vom Finanzamt festgestellt worden, ein Grundlagenbescheid.
Die Verluste werden dann automatisch (von Amts wegen) auf 2012 und ggf. 2013 vorgetragen. Es gibt da auch kein Wahlrecht (2015 könnte ich es besser gebrauchen, oder lieber 2013 als 2012).
Gib dem Finanzamt etwas Zeit, die machen das schon.
Ich sehe gerade, für 2013 hast Du keine Erklärung gemacht, die wird vomFinanzamt angefordert werden. Wenn sie es nicht machen sollten, verfällt der Verlustvortrag.
Du kannst aber gleich freiwillig abgeben, wenn es Dir helfen sollte.
Die Frage ist nicht blöd, sondern sehr gut.
Trotzdem geht es nicht. Es wird nur der Verlust vorgetragen und abgezogen, Thema beendet.
Deine Werbungskosten gingen nur bei einer anderen Änderungsvorschrift. Wäre es z. B. so, das sich Einkünfte/Einnahmen höher darstellen, dann könnten die zusätzlichen Ausgaben bis zu der gleichen Höhe der Einkünfte abgezogen werden.
okay, vielen Dank für ihre Antworten! Ich würde es gern nochmal zusammenfassen, damit ich dass richtig verstanden habe:
2011 Verlustfeststellung i.H.v. €5.800 ist noch möglich
2012 Est-Bescheid wird von Amtswegen angepasst und mit den Einkünften i.H.v. €3.400 verrechnet. Weitere Werbekosten kann ich aber leider nicht unterbringen. Der nicht verbrauchte Verlustvortrag i.H.v. €2.400 wird automatisch von Amtswegen in 2013 vorgetragen (oder muss ich für 2012 nochmal eine Verlusfeststellung beantragen?)
2013 wird der restliche Vortrag mit meinen 2013er-Einkünften verrechnet sobald ich eine Einkommenssteuererklärung für 2013 abgebe?
Habe ich das so richtig verstanden? Sobald ich die 2011er Verlusfeststellung eingereicht habe muss ich für 2012 nichts mehr unternehmen und nur noch der 2013er Est-Erklärung abgeben?
Ich kenne leider nicht den Unterschied zw. Bruttoeinkünfte und der Summe aller Einkünfte. Da ich 2012 im Dezember ins Berufsleben startete, hatte ich jedoch nur ein Bruttomonatsgehalt i.H.v. €3.400. Hinzu kämen vielleicht ganz geringe Jahreszinserträge von max. 20€.
Inwiefern spielt das in diesem Zusammenhang ein Rolle?
Das bedeutet Jahresbrutto von 3.400, (wenn Du einen Monat gearbeitet hast). Davon geht der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000,- runter = Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. 2.400,- Euro.
Dein Verlustvortrag wird also nur um die 2.400,- vermindert und es werden 3.400,- auf 2013 vorgetragen.
Super, vielen, vielen Dank für Ihre hilfreichen Antworten, dass hat mir sehr weitergeholfen. Evtl. darf ich u.U. doch noch eine letzte Frage hierzu loswerden?
Die €1.200 Praktikantenvergütung habe ich im Rahmen eines 400€-Jobs über drei Monate erhalten. Ich laß irgendwo, dass solche Minijobeinkünfte in die Berechnung nicht mit einbezogen werden müssten, da diese pauschal vom AG versteuert würden...
Meines Erachtens werden im Minijob jedoch nur die SV-Beiträge
"pauschal" abgeführt, daher wollte ich nochmal nachfragen:
Ist das korrekt? Kann ich diese Vergütung also im Antrag auf Verlustfeststellung außen vor lassen und brauche diese nicht von meinen Aufwendungen abziehen?
Vielen Dank und beste Grüße
Da lt. Sachverhalt für das Jahr 2011 noch keine bestandskräftige Steuerfestsetzung erfolgt ist, kann noch ein Verlustvortrag festgestellt werden. §10d Abs. 4 S.4,5 EStG n.F. greift nicht.
Der Feststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid für die Folgejahre (ESt-Bescheid 2012) gem. § 182 AO (R 10d Abs. 7 S.4 EStR).
Dieser Grundlagenbescheid hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist für 2012 (§ 171 Abs. 10 AO) und dessen Erlass stellt eine eigene Korrekturvorschrift dar (§ 175 Abs. 1 S.1 Nr. 1 AO).
Vielen Dank für die Antwort! Jetzt ein blöde Frage meinerseits: Kann ich die "Öffnung" des 2012er Bescheids irgendwie nutzen um noch weitere Werbungskosten unterzubringen, die ich blöderweise und selbstverschuldet damals nicht angebracht habe?
Die Änderung durch § 175 Abs. 1 S.1 Nr. 1 AO ermöglicht eine Korrektur nur insoweit.
In gleichem Umfang (insoweit) wird auch nur die Festsetzungsverjährung gehemmt (§ 171 Abs. 10 S.1 AO). Also die Frist, innerhalb welcher noch eine Korrektur überhaupt möglich ist.
Steuermindernde Tatsachen lassen sich nach Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung grds. nicht mehr berücksichtigen (ausgenommen z.B. eine Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO).
Man kann die nicht korrigierbaren Werbungskosten zwar nach § 177 AO feststellen lassen, das würde aber nur in Sonderfällen einer nachträglichen Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen innerhalb des Änderungsrahmens zu einer Gegenrechnun führen (geht hier zu weit).
Vielen Dank für die Antwort! Jetzt ein blöde Frage meinerseits: Kann ich die "Öffnung" des 2012er Bescheids irgendwie nutzen um noch weitere Werbungskosten unterzubringen, die ich blöderweise und selbstverschuldet damals nicht angebracht habe?