Kann der Vermieter zu den tatsächlichen Kosten für Wasserverbrauch noch was draufschlagen?
Die Recherche ergab, daß der Vermieter die tatsächlichen Preise einfach zu seinen Gunsten abgeändert und erhöht hat. Zumindest beim Müll und Wasserverbrauch. Ich frag mich nur, warum macht der das? Gibts evtl. sogar die Möglichkeit, als Vermieter noch was draufzuschlagen-oder muß der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung 1 zu 1 auflisten, was die Wasserversorger/Müllabrechnung an Verbrauch abgerechnet haben?
4 Antworten
Welche Begründung soll es denn für den Erhöhungsbetrag geben? Das ist Unsinn.
Eine Nebenkostenabrechnung weist die verursachungsgerecht ermittelten Nebenkosten eines Mieters aus. Da werden genau die von den Ver/Entsorgern genannten Beträge verwendet und es gibt keine Auf- oder Abschläge. Wenn es aus irgendeinem Grund Aufschläge geben soll, dann wären das Verwaltungskosten, Hausmeisterkosten, Gemeinschaftsstrom und -wasser, etc. Nicht jedoch kann man das einfach mit den anderen Werten verkuddeln.
Die fehlerhafte Abrechnung ist zurückzuweisen und nicht zu bezahlen.
Nein, etwas "draufrechnen" darf der Vermieter nicht. Das wäre rechtswidrig. Allerdings kann möglicherweise eine Nachberechnung von Müllgebühren erfolgt sein. Und bei den Wasserkosten muß man den Verbrauch oftmals dem Kalenderjahr anpassen. Also besser ganz genau hinschauen.
super Antwort, aus der Perspektive betrachtet könnte der Vermieter sogar im Recht sein, toller Beitrag!
Leider wird die Recherche und ihr Ergebnis nicht sehr klar wiedergegeben. Werden Preise oder Beträge beaufschlagt?
Guck mal bitte in die Betriebskostenverordnung, welche Kosten zur Rubrik Wasserversorgung und Müllentsorgung gehören. Es könnte also sein, dass neben der Wasserversorgerabrechnung noch Kosten für eine Wasseraufbereitungsanlage (z. B. Wartung und Betriebskosten einer Enthärtungsanlage) anfallen, die natürlich nicht vom Wasserversorger betrieben und berechnet wird. Es ist auch noch offen, wie bei Eurer Abrechnung der Wasserverbrauch gemessen oder verteilt wird.
Bei den Müllabrechnungskosten ist auch zu klären, warum die vom Entsorgungsbetrieb berechneten Kosten noch beaufschlagt wurden. Gibt es eine Müllsammel- und Kompaktieranlage? Werden die Mülltonnen vom Haus zur Straße durch einen Dienstleister oder Hausmeister transportiert? Ein solcher Transportservice darf übrigens nicht als Müllentsorgungskosten in die Betriebskostenabrechnung aufgenommen werden, sondern müßte im Mietvertrag gesondert als Sonstige Betriebskosten vereinbart worden sein.
in der Betriebskostenabrechnung 1 zu 1 auflisten
Nein, das ist nicht notwendig. Es reicht hierzu die Angabe der Kostenposition "Müllentsorgung" oder "Wasserversorgung" mit dem jeweiligen Gesamtbetrag. Die Zusammensetzung dieser Beträge kann nur durch eine Belegeinsicht kontrolliert werden. Dabei würden dann etwaige Abweichungen oder Ergänzungen der Versorgerrechnungen zum Vorschein kommen. Eine Versorgerrechnung darf aber keinesfalls mit einem "Aufschlag von x % für die Hausverwaltung" in die Betriebskostenabrechnung eingestellt werden. Ein solcher Aufschlag ist nicht rechtmäßig in der BRD.
Die Recherche ergab, daß der Vermieter die tatsächlichen Preise einfach zu seinen Gunsten abgeändert und erhöht hat. Zumindest beim Müll und Wasserverbrauch.
Wie denn? Da du als Mieter Einsicht in die Rechnungen und Belege nehmen und sogar kostenpflichtige Kopien verlangen kannst, ist das schlicht undenkbar.
Wahrscheinlicher ist, dass dem Vermieter Nachberechnungen oder rückwirkende Preiserhöhungen erst jetzt in Rechnung gestellt wurden, die er selbstverständlich - auch nach Abrechnung und Bezahlung - nachfordern kann.
Dies ergibt sich aus Rechtsgrund Abflussprinzip, wonach rückwirkende Rechnungen beanspruchbar sind, auch wenn sie erst später gestellt für das vergangene Abrechnungsjahr wirksam sind.
Den Sachverhalt würde ich erst einmal nachprüfen (lassen).
G imager761